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  1. LK Burgenland
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Was ist bei Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung zu beachten (2023 – 2027)

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12.08.2025 | von Detlev Lachmann - Gültigkeit: Burgenland

Die Antragstellung funktioniert nur mittels ID-Austria der förderwerbenden Person und hat über www.eama.at in der Digitalen Förderplattform (DFP) stattzufinden. Dafür ist eine registrierte Betriebsnummer im AMA-System oder Klientennummer, sofern in Gemeinschaftsmaschinen investiert wird, notwendig. Wichtig: Die Antragstellung ist vor Investitionsbeginn vorzunehmen!

Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Stammdaten immer am aktuellsten Stand sein müssen. Ändert sich der Bewirtschafter, dann hat umgehend ein Bewirtschafterwechsel zu erfolgen und die bewilligende Stelle ist darüber in Kenntnis zu setzen, da die neue förderwerbende Person weiterhin die Kriterien erfüllen muss!
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die DFP und die förderwerbende Person erhält eine Benachrichtigung via e-Mail, dass Einträge in der Kommunikation oder Schriftstücke in der DFP vorliegen. Eine Einsicht in diese Unterlagen ist nur über den Einstieg in die DFP möglich!

Was wird gefördert und Hinweise dazu:

  • Stallbauten besonders tierfreundlich
    • Fördervoraussetzung: Merkblatt „Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung“ ist zu berücksichtigen
  • Stallbauten Basisstandard
    • Merkblatt „Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung“ ist zu berücksichtigen
    • In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt
    • Ein Pferdebetrieb verfügt über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können
    • Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden
  • Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude
    • Maschinenhallen, Lagerhallen, Futterbergeräume, Bauliche Investitionen im Bereich Bienenhaltung und in der Obst- und Weinproduktion, sonstige Wirtschaftsräume (nicht im Wohngebäude)
  • Technische Einrichtungen (fest verbunden)
    • Melk- und Fütterungstechnik, Gülletechnik, Einstreutechnik, Förder-, Reinigungs- und Verteilertechnik, Trocknungs- und Belüftungsanlagen, Abluftwäscher, Krananlagen, sonstige technische Anlagen
  • Siloanlagen
    • Gärfutterbehälter, Getreidesiloanlagen, sonstige Siloanlagen
  • Düngersammelanlagen für Flüssigmist mit fester Abdeckung und nachträgliche Abdeckungen, Festmistlagerstätten sowie Kompostaufbereitungsplatten
    • Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend
      • ÖKL-Merkblatt Nr. 24 und Nr. 24a sind zu berücksichtigen
    • Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden
  • Gartenbau
    • Bauliche Maßnahmen im Gartenbau
    • Technische Einrichtungen im Gartenbau
  • Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
    • Stationäre und mobile Schutzeinrichtungen
    • Sonstige technische Einrichtungen
  • Beregnung- und Bewässerungseinrichtungen
    • ​​​​​​​Bauliche und technische Anlagen sowie Geräte
    • Eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. muss vorliegen, sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche Bewilligungen
    • Wasserzähler sind bei wasserführenden Anlagen zu installieren!
    • Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15 % erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung
    • Bodennahe Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung und Separatoren, Reifendruckregelanlagen, Umrüstung von fossil betriebenen Motoren und Mehrkosten für die Neuanschaffung eines Pflanzenölmotors
  • Mobile Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft
    • Futtermischwagen, Futterschieber, Siloentnahmegeräte, Ballenabroller, Spaltenschieber, Gülleroboter, Mobile Reinigungs-, Sortier- und Trocknungsanlagen, elektrische Hoflader, elektrische Stapler, sonstige Maschinen und Geräte
  • Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft
    • Einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von:
    • Erntemaschinen (für Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen)
    • Pflanzenschutzgeräten, Direktsaatanbaugeräten und Querdammtechnik bei Kartoffeln
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung (Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme, nicht fossil betriebene Feldroboter und Wildtierdetektion bei Mähwerken)
    • Bergbauernspezialmaschinen über 56 KW müssen mindestens die Abgasstufe V erfüllen. Die förderwerbende Person muss ihren Betrieb im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25% bewirtschaften
    • Pflanzenschutzgeräte (ausgenommen mechanische) sind nur mit gültigem ÖAIP Gütezeichen förderfähig
    • Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft und Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung können auch durch Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschafter:innen beantragt werden
      • Die gemeinsame Nutzung der Maschine muss für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart sein
      • Es dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden

Was ist nicht förderbar:

  • Kosten von Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag anfallen oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums entstehen
  • Photovoltaikanlagen
  • Mähdrescher
  • Eigenleistungen (ausgenommen eigenes Bauholz)
  • Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden
  • Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen
  • Trocknungs- und Belüftungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden
  • Alle Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft sowie Aggregate, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen betrieben werden
  • Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern (Ausnahme bei Almbetrieben)
  • Die Errichtung von Käfiganlagen für Geflügel
  • Kleinbetragsrechnungen unter € 100,- netto
  • Barzahlungen über € 5.000,- netto
  • Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten
  • Steuerberatungs- und Anwaltskosten

Zu erfüllende Fördervoraussetzungen:

  • Bei der Antragstellung muss eine Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche vorliegen 
  • Betriebe mit Spezialkulturen (Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues, Bienenhaltung sowie Hopfenanbau), welche keine 3 ha bewirtschaften, müssen über einen eigenen Einheitswert oder Einheitswertzuschlag verfügen. Liegt zur Antragstellung keiner vor, muss zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorhanden sein
  • Die förderwerbende Person muss eine geeignete fachliche Qualifikation vorweisen. Entweder die Facharbeiterprüfung oder höhere einschlägige Ausbildung oder drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführer:in oder hauptberuflich bei der SVS mitversichertes Familienmitglied
    • Der Nachweis einer Facharbeiterausbildung oder höheren Ausbildung kann bis spätestens zwei Jahren nach Antragstellung vorgelegt werden. In begründeten Fällen ist eine Fristverlängerung auf drei Jahre möglich (muss aber vor Ablauf der zwei Jahre beantragt werden!)
  • Es gibt eine Behaltefrist von fünf Jahren und diese beginnt ab Letztzahlung zu laufen
  • Ab förderfähigen Kosten von über € 150.000,- ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen
    • Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes müssen gegeben sein und am Betrieb muss ein positives landwirtschaftliches Einkommen und eine mittelfristig positive Kapitaldienstgrenze erwirtschaftet werden
  • Im Falle von baulichen und technische Maßnahmen ist die Einhaltung des baubehördlichen Verfahrens notwendig
    • Neubauten sind nur dann förderbar, wenn diese nicht mit fossiler Energie versorgt werden (ausgenommen sind CO2-klimaneutrale Heizungsanlagen im Gartenbau)
  • Treten wesentliche Änderungen bei der ursprünglich beantragten Investition ein, dann hat die förderwerbende Person dies der bewilligenden Stelle unverzüglich mit zu teilen – unwesentliche Änderungen spätestens mit dem Zahlungsantrag
  • Auf Rechnungen muss die förderwerbende Person ausgewiesen sein

Wie erfolgt die Förderung:

Grundsätzlich erhalten Betriebe unabhängig vom Standardoutput ein Kostenkontingent von € 100.000,-, sofern die Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich kann ein Hauptbetrieb inkl. vorhandener Betriebsstätten maximal ein Kostenkontingent von € 400.000,- auslösen (die Staffelung erfolgt nach dem Standardoutput).
Bei bestimmten Investitionen wie „besonders tierfreundliche Haltungssysteme“, „effiziente Bewässerungen“, „bodennahe Gülleausbringung und Gülleseparierung“ und „Multiphasenfütterungen bei Schweinen“ erhöht sich das Kostenkontingent auf maximal € 500.000,-.
Bei Gartenbaubetrieben ab einem Standardoutput von € 65.000,- erhöht sich das Kostenkontingent auf maximal € 800.000,-.
 
Anrechenbare Kosten und Untergrenzen
  • Die maximal anrechenbaren Kosten (Kostenkontingent) beziehen sich auf die Förderperiode 2023 bis 2027
  • Bei Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft können pro Betrieb und für die Förderperiode 2023 bis 2027 max. € 100.000,- an Kosten angerechnet werden
  • Kostenuntergrenze € 15.000,- Nettokosten (ausgenommen bei der Maßnahme zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung - hier sind es € 10.000,- Nettokosten)
  • Die Förderintensität beträgt für Investitionen generell max. 50 %.
Diese ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwertes des Zinsenzuschusses eines Agrarinvestitionskredits zu den förderfähigen Nettokosten.

Bei den einzelnen Fördergegenständen gibt es einen Investitionszuschuss im Ausmaß von 20 bis 40% und mögliche Zuschläge zu den Investitionszuschüssen:


  • Biobetriebe (BIO) erhalten einen 5% Zuschlag für Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen gem. 3.2.1 der SRL, dafür ist ein gültiger Kontrollvertrag ab Antragstellung vorzuweisen. Ein Verbleib im Kontrollsystem bis mindestens zum Ende der Behaltefrist ist notwendig (biologische Bewirtschaftung am gesamten Betrieb!)
  • Für Junglandwirt:innen gibt es einen 5% Zuschlag
    • Berufliche Qualifikation muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Übernahme eines noch nicht genehmigten Antrages vorliegen
    • Handelt es sich um Personengesellschaften oder juristische Personen, dann hat der/die Junglandwirt:in die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb nachzuweisen
      • Gesellschaftsvertrag erforderlich
      • Bei erstmaliger Bewirtschaftungsaufnahme ist ein Versicherungsdatenauszug mit allen Daten sowie die Aufstellung über die Bewirtschaftung (LAG Gesamt, wobei auf der ersten Seite der Aufstellung die Angabe „Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand: MM.JJJJ“ dasselbe Datum aufweisen muss, wie „Betriebsdaten von: MM.JJJJ“) vorzulegen
  • Für Betriebe im benachteiligten Gebiet mit mind. 180 Erschwernispunkten gibt es 5%
    • Der Betrieb muss zum Zeitpunkt der Bewilligung 180 Erschwernispunkte aufweisen
 
Keine Zuschläge sind für Beregnungs- und Bewässerungsanlagen, Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung, Maschinen- und Geräte der Innen- und Außenwirtschaft möglich.
JLW und EP Zuschlag sind miteinander nicht kombinierbar.

Folgende Kombinationen sind möglich:

Fördergegenstand_73_01.png © Archiv
Fördergegenstand 73-01 © Archiv

Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK):

Der Zinsenzuschuss beträgt 50 % (Bund und Land übernehmen einen Zinssatz von max. 4,50%). Der aktuelle AIK Bruttozinssatz für das 2. Halbjahr 2025 (01.07.2025 bis 31.12.2025) liegt bei 3,540 % (6-Monats-Euribor + 1,50 % Aufschlag). Der Zinssatz für den Kreditnehmer beträgt 1,77 %.
Die Kredituntergrenze von € 20.000,- und der maximal mögliche AIK werden in Abhängigkeit des Zuschusses und der förderfähigen Kosten bemessen und hängen zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab. Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens 5 Jahre bis max. 20 Jahre.
Weitere Informationen zur Fördermaßnahme sind in der SRL und im Merkblatt „Investition in die landwirtschaftliche Erzeugung (73-01)“ auf der AMA-Homepage www.ama.at/dfp zu finden. Dort gibt es auch allgemeine rechtlichen Grundlagen, allgemeine Informationsblätter und Erklärvideos für die Benützung der DFP-Datenbank.
Haben Sie vor Investitionen auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu tätigen, dann empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den Berater:innen in den zuständigen landwirtschaftlichen Bezirksreferaten. Diese stehen für Fragen zur Förderungsabwicklung bzw. Hilfestellung zur Antragstellung gerne zur Verfügung.

Investitionsförderung 2023-2027

  • Was ist bei Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung zu beachten (2023 – 2027)

  • Investition in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (73-08)

  • Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung

Digitale Förderplattform

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    Ab 2023 hat die Antragstellung für Sektor- und Projektmaßnahmen ausschließlich über die Digitale Förderplattform der AMA zu erfolgen.

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