Investition in überbetriebliche Bewässerung (73-05)
Bei Zusammenschlüssen von mindestens drei Bewirtschafter:innen landwirtschaftlicher Betriebe, Agrargemeinschaften oder Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz WRG 1959 idgF., welche in die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen – für Bewässerung und Frostschutz – investieren, können einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt zu bekommen.
Der Förderantrag ist über die digitale Förderplattform (DFP) mittels ID-Austria einzubringen.
Um diese Förderungen zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen erforderlich!
- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen
- Wasserzähler werden oder sind installiert
- Bei Investition in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparungspotential von mindestens 15% erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen mit fossiler Energieversorgung muss eine Umstellung auf elektrische Versorgung erfolgen. Bei Investitionen in Neuanlagen ist eine elektrische Energieversorgung verpflichtend vorzusehen. Diese Voraussetzung entfällt für Anlagen, die ausschließlich zur Frostschutzberegnung eingesetzt werden
- Investitionen mit einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche sind nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken dürfen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben
- Bei Investitionen, bei denen Grund- oder Oberflächengewässer betroffen sind, deren mengenmäßiger Zustand schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands gemäß NGP besteht,
- muss eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25% erreicht werden
- sind Förderanträge vor der Einreichung dem BMLUK zur Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht vorzulegen
- sind Investitionen mit einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche nicht förderfähig
- in Grundwasserkörpern mit mengenmäßiger Zustand schlechter als gut
- in Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands besteht, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper zu erwarten sind
Wie wird gefördert:
- Für die Errichtung und Erneuerung von einem Wasserförderungssystem und Wasserverteilungssystem im Ausmaß von 50%
- Für die Errichtung von Speicherbecken im Ausmaß von 70%
Was ist nicht förderbar:
- Bewässerungsanlagen mit Wasserentnahmen aus Tiefengrundwässern
- Kosten, die im Rahmen des jeweiligen jährlichen Operationellen Programms förderfähig sind (bei Mitgliedern von Erzeugerorganisationen im Obst und Gemüsebereich)
Das aktuelle Merkblatt zur Maßnahme 73-05 steht auf der AMA Homepage unter dem Reiter „Sektor- und Projektmaßnahmen“ zur Verfügung (Merkblätter und Unterlagen)
Die bewilligende Stelle ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt (post.a9-foerderwesen@bgld.gv.at), welche die Vorhaben beurteilt und genehmigt.
Die bewilligende Stelle ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt (post.a9-foerderwesen@bgld.gv.at), welche die Vorhaben beurteilt und genehmigt.