Erstniederlassungsprämie von Junglandwirt:innen - was ist nach der Genehmigung zu beachten!
Die Beantragung hat online über die Digitale Förderplattform (DFP) und mittels ID-Austria zu erfolgen (die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die DFP). Sofern alle erforderlichen Unterlagen und Förderungsvoraussetzungen für eine Beurteilung beim eingereichten Antrag vorliegen, kommt es zur Genehmigung durch die Bewilligende Stelle. In diesem Genehmigungsschreiben sind alle Erfordernisse und Fristen für den Erhalt der beantragten Prämien beinhaltet.
Nach der Genehmigung erhalten Junglandwirt:innen die Basiszahlung automatisch ausbezahlt, ausgenommen es gibt eine bedingte Genehmigung (z.B.: wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung die Mindestqualifikation noch nicht vorgelegen ist). In so einem Fall wäre eine Auszahlung der Basisprämie erst mit Erfüllung dieser Förderungsvoraussetzung möglich. Dafür ist dann ein eigener Zahlungsantrag inkl. Nachreichung der entsprechenden Unterlagen über die DFP erforderlich.
Nach der Genehmigung erhalten Junglandwirt:innen die Basiszahlung automatisch ausbezahlt, ausgenommen es gibt eine bedingte Genehmigung (z.B.: wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung die Mindestqualifikation noch nicht vorgelegen ist). In so einem Fall wäre eine Auszahlung der Basisprämie erst mit Erfüllung dieser Förderungsvoraussetzung möglich. Dafür ist dann ein eigener Zahlungsantrag inkl. Nachreichung der entsprechenden Unterlagen über die DFP erforderlich.
Hinweise zu den Zuschlägen
Bei beantragten Zuschlägen ist unbedingt ein Zahlungsantrag über die DFP einzubringen, sofern nicht bei der Genehmigung die Förderungsvoraussetzungen zum Zuschlag bereits erfüllt waren (z.B.: Meisterbrief bei Antragstellung schon hochgeladen, …). Dieser Sachverhalt ist im Genehmigungsschreiben beinhaltet und zu beachten.
Für die Nachreichung von Unterlagen zum Zuschlag "Meister:innenausbildung" hat man maximal vier Jahre ab der Erstniederlassung Zeit - spätestens jedoch bis 30. Juni 2029.
Jene Zuschläge, wo erst nach der Genehmigung die Förderungsvoraussetzungen erbracht werden, ist unbedingt ein eigener Zahlungsantrag in der DFP zu stellen (inkl. erforderlicher Unterlagen).
Beim Zuschlag "Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen" müssen drei Jahre lang die Kennzahlen zeitgerecht in der DFP eingetragen werden (spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres!). Nach Erfassung der Kennzahlen für das Dritte Jahr ist dann ein eigener Zahlungsantrag dafür zu stellen.
Der Nachweis beim Zuschlag für den "Eigentumsübergang" muss ebenfalls innerhalb von vier Jahren vorgelegt werden - jedoch bis spätestens 30. Juni 2029. Der landwirtschaftliche Betrieb inkl. Betriebsstätte muss in das Eigentum der Junglandwirtin oder vom Junglandwirt übergehen (z.B.: Nachweis durch Schenkungsvertrag, Übergabevertrag, …). Hier ist zu beachten, dass sich der Übergeber / Vorbewirtschafter maximal eine Fläche von 10%, höchstens 3 ha zurückbehalten darf (Toleranz!). Überschreitet man diese Flächentoleranz ist der Zuschlag für den Eigentumsübergang nicht förderbar.
Nach Erhalt des Genehmigungsschreiben über die DFP ist dieses im Detail durchzulesen und die beinhalteten Fristen sind zu beachten.
Nachreichungen von Unterlagen zum Antrag müssen ausschließlich über die DFP erfolgen. Zu beachten ist, dass Zahlungsanträge bzw. hochgeladene Unterlagen nach der Erfassung nachweislich zu senden sind - Sie erhalten dazu eine Bestätigung per eMail auf die von Ihnen angegebene eMail-Adresse!
Haben Sie Fragen zur Antragstellung oder benötigen Sie eine Hilfestellung bei der Antragstellung sowie bei der Einbringung von Zahlungsanträgen, dann nutzen Sie das Beratungsangebot in den zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten.
Für die Nachreichung von Unterlagen zum Zuschlag "Meister:innenausbildung" hat man maximal vier Jahre ab der Erstniederlassung Zeit - spätestens jedoch bis 30. Juni 2029.
Jene Zuschläge, wo erst nach der Genehmigung die Förderungsvoraussetzungen erbracht werden, ist unbedingt ein eigener Zahlungsantrag in der DFP zu stellen (inkl. erforderlicher Unterlagen).
Beim Zuschlag "Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen" müssen drei Jahre lang die Kennzahlen zeitgerecht in der DFP eingetragen werden (spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres!). Nach Erfassung der Kennzahlen für das Dritte Jahr ist dann ein eigener Zahlungsantrag dafür zu stellen.
Der Nachweis beim Zuschlag für den "Eigentumsübergang" muss ebenfalls innerhalb von vier Jahren vorgelegt werden - jedoch bis spätestens 30. Juni 2029. Der landwirtschaftliche Betrieb inkl. Betriebsstätte muss in das Eigentum der Junglandwirtin oder vom Junglandwirt übergehen (z.B.: Nachweis durch Schenkungsvertrag, Übergabevertrag, …). Hier ist zu beachten, dass sich der Übergeber / Vorbewirtschafter maximal eine Fläche von 10%, höchstens 3 ha zurückbehalten darf (Toleranz!). Überschreitet man diese Flächentoleranz ist der Zuschlag für den Eigentumsübergang nicht förderbar.
Nach Erhalt des Genehmigungsschreiben über die DFP ist dieses im Detail durchzulesen und die beinhalteten Fristen sind zu beachten.
Nachreichungen von Unterlagen zum Antrag müssen ausschließlich über die DFP erfolgen. Zu beachten ist, dass Zahlungsanträge bzw. hochgeladene Unterlagen nach der Erfassung nachweislich zu senden sind - Sie erhalten dazu eine Bestätigung per eMail auf die von Ihnen angegebene eMail-Adresse!
Haben Sie Fragen zur Antragstellung oder benötigen Sie eine Hilfestellung bei der Antragstellung sowie bei der Einbringung von Zahlungsanträgen, dann nutzen Sie das Beratungsangebot in den zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten.