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Unterhaltsabsetzbetrag - interessantes Steuerzuckerl

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05.02.2025 | von Dr. Erich Moser

Emotionen in so manch tobender Sorgerechts­auseinandersetzung sollen zum Anlass genommen werden, um ein paar Worte zu steuerlichen Aspekten zu verlieren.

Unterhalt.jpg © stock.adobe.com
Bei Unterhaltszahlungen kann ein Steuerabsetzbetrag geltend gemacht werden. © stock.adobe.com
Reiferen Mitbürgern ist sicherlich noch die beliebte Krimiserie "Derrick" in Erinnerung. In einer der früheren Folgen geht es unter anderem auch um einen Sorgerechtsstreit zwischen geschiedenen Eltern. Wie so oft werden Kinder häufig als "Waffe§ in Schlammschlachten gegen den einstmals geliebten Ehepartner instrumentalisiert. 

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ein interessanter Steuervorteil für Väter - manchmal auch für Mütter -, die gesetzlich hiezu verhalten sind, für ihren außerehelichen Nachwuchs oder für Kinder aus geschiedenen Ehen Alimente zu zahlen. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist ein echter Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, dass er sich direkt auf die jährliche Lohn- oder Einkommensteuer auswirkt. Um ihn lukrieren zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Voraussetzung: Das Kind (bzw. die Kinder) lebt (leben) nicht im Haushalt des Unterhaltszahlers.
2. Voraussetzung: Aufgrund eines Unterhaltsvergleichs, eines richterlichen Unterhaltsurteils oder durch direkte Vereinbarung besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten für ein Kind - und diese werden auch tatsächlich bezahlt. Natürlich kann dies auch für mehrere Kinder der Fall sein.
3. Voraussetzung: Weder der Unterhaltszahler selbst noch der mit ihm lebende (Ehe-)Partner erhalten für dieses Kind (oder für diese Kinder) Familienbeihilfe.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist je nach der Anzahl der Kinder, für die man Alimente zahlen muss, verschieden hoch.
Er beträgt 2025 monatlich:
für das erste Kind 37 Euro 
für das zweite Kind 55 Euro
für das dritte (und jedes ­weitere) Kind je 73 Euro 
2024 beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag monatlich für das erste Kind 35 Euro, für das zweite Kind 52 Euro und für jedes weitere Kind je 69 Euro.
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird erst im Nachhinein, im Veranlagungsverfahren (Einkommensteuererklärung, Arbeitnehmerveranlagung), berücksichtigt. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag nur für sechs Monate zu.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat 2024 eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern in Höhe von 700 Euro monatlich (8400 Euro jährlich). Er hat aber nur 5600 Euro (= 2/3) bezahlt. Es werden daher auch die Unterhaltsabsetzbeträge nur zu 2/3 gewährt (= für acht Monate). Er erhält für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder im Wege der Veranlagung nur 696 Euro anstatt 1.044 Euro (1.044 Euro ÷ 3 x 2 = 696 Euro).
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich 
  • bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag,
  • im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.
Liegt weder eine gerichtlich bzw. behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem ­Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden (siehe unten!).
Das konkrete Ausmaß der Alimente ist dabei einkommensabhängig, allerdings laut Rechtsprechung nach oben hin grundsätzlich mit dem 2,5-Fachen (Zweifachen bis zehn Jahre) des Regelbedarfs als Richtwert begrenzt. 
Wurde der Unterhaltsabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht, so besteht die Möglichkeit, diesen im Wege der Veranlagung für die letzten fünf Jahre nachträglich geltend zu machen.
Hinweis: Dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus ebenfalls nur für die Anzahl der Monate zu, für die die Unterhaltsverpflichtung zur Gänze erfüllt wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Um unliebsame Überraschungen hintan zu halten, ist eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ratsam. 

Monatliche Regelbedarfssätze für 2025

Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Jänner anpasst. Zuletzt - für steuerliche Zwecke - per Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Dezember 2024. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Alter                                  Regelbedarfssätze
0 bis 5                               345 Euro
6 bis 9                               440 Euro
10 bis 14                           540 Euro
15 bis 19                           670 Euro
20 oder älter                     775 Euro
 
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