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Umsatzsteuer bei gemeinsamem Maschinenkauf

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14.11.2024 | von Dr. Erich Moser

Bei gemeinsamer Anschaffung einer Maschine durch mehrere Landwirtinnen bzw. Landwirte, werden auch immer wieder umsatzsteuerliche Fragestellungen aufgeworfen.

Umsatzsteuer.jpg © stock.adobe.com
Beim gemeinsamen Maschinenverkauf sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. © stock.adobe.com
Diesbezüglich soll der Salzburger Steuerdialog 2013 der Finanzverwaltung in Erinnerung gerufen werden. Mit Erlass vom 07. Oktober 2013, BMF-010219/​0342-VI/​4/​2013, Ergebnisunterlage Umsatzsteuer, hat das Bundesministerium für Finanzen das Protokoll des Salzburger Steuerdialogs 2013 veröffentlicht und die umsatzsteuerliche Seite beim gemeinsamen Kauf einer (Rüben-)Erntemaschine durch mehrere Landwirtinnen bzw. Landwirte erläutert und einer Lösung zugeführt.
Sachverhalt: Drei Landwirte A, B und C gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und kaufen gemeinsam eine Rübenerntemaschine. Die Anschaffungskosten betragen 50.000 Euro (zuzüglich 20% Umsatzsteuer) und werden von jedem Landwirt zu je einem Drittel getragen. Die Landwirte bewirtschaften jeweils eigene landwirtschaftliche Betriebe, Landwirt A und B sind gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz 1994 pauschaliert, Landwirt C hat zur allgemeinen Steuerpflicht optiert. Die Rübenerntemaschine wird nur von den drei Landwirten genutzt, die dafür von der GesbR die tatsächlichen Kosten pro gefahrener Stunde (ohne AfA-Komponente) verrechnet bekommen.

Variante: Die Rübenerntemaschine wird sowohl an Dritte als auch an die drei Landwirte vermietet, die dafür ein Entgelt (tatsächliche Kosten/​Stunde, mit AfA-Komponente plus 10% Gewinnaufschlag) an die GesbR zu entrichten haben. Entsprechende Inserate werden in lokalen Fachzeitungen geschaltet.

Fragestellung:
Ist die GesbR Unter­nehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?
An wen ist die Eingangs­rechnung zu fakturieren?
Wer ist aus der Eingangs­rechnung zum Vorsteuer­abzug berechtigt?
Lösung zu 1: Eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Unternehmer sein. Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Die Unternehmereigenschaft (wirtschaftliche Tätigkeit) ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) jedoch zu verneinen, wenn die Tätigkeit nicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Dazu ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls zu betrachten. Als zu prüfende Kriterien stellt der EuGH unter anderen einen Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Steuerpflichtige den Gegenstand tatsächlich nutzt, verglichen mit jenen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird (Fremdvergleich), auf.

Aber auch die Zahl der Kunden sowie die Höhe der Einnahmen sind neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Auch das Verhalten des Leistenden, ob es zum Beispiel von der Absicht der Unentgeltlichkeit, der Gefälligkeit, der familiären oder besonderen Nahebeziehung zum Kunden geprägt ist, ist für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, von Bedeutung. Da die GesbR für die Nutzung der Rübenerntemaschine kein fremdübliches Entgelt verlangt und dies außerdem in der besonderen Nahebeziehung zum Kunden (Gesellschafter) begründet ist, wird im konkreten Fall mangels Einnahmenerzielungsabsicht die Unternehmereigenschaft der GesbR zu verneinen sein. 

Variante: Einnahmenerzielung und in weiterer Folge die Unternehmereigenschaft sind hingegen zu bejahen, wenn die Überlassung - wie in der Variante - zu fremdüblichen Konditionen erfolgt. 
Lösung zu 2 und 3: Kommt der GesbR keine Unternehmereigenschaft zu, ist nicht die GesbR, sondern sind die einzelnen Gesellschafter (Landwirte) Empfänger der Leistung. Die Umsatzsteuer aus dem Ankauf des Investitionsgutes ist im Verhältnis zum Anteil jedes einzelnen Gesellschafters aufzuteilen und der Vorsteuerabzug gemäß den allgemeinen Regeln für jeden einzelnen Gesellschafter zu gewähren. Da C zur Steuerpflicht optiert hat, hat er das Recht, einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil (ein Drittel von 10.000 Euro) als Vorsteuer abzuziehen, wobei es unschädlich ist, wenn die Rechnung nicht auf seinen Namen, sondern auf die GesbR ausgestellt ist und wenn in der Rechnung der auf C entfallende Teilbetrag des Preises und der Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sind. Bei den Landwirten A und B ist der Vorsteuerabzug abpauschaliert.

Variante: Ist die GesbR Unternehmer und tritt sie beim Leistungsbezug als solcher auf - wie in der Variante - dann ist die GesbR Leistungsempfängerin (und nicht die einzelnen Landwirte). Die Rechnung muss auf die GesbR ausgestellt werden, und diese ist auch zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Rübenerntemaschine berechtigt.
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