Säuerung grundsätzlich erlaubt
Die neue Verordnung erlaubt eine Säuerung nun schon bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein mit Weinsäure, Äpfelsäure und/oder Milchsäure bis zu einer Höchstmenge von 4 g pro Liter (berechnet als Weinsäure).
Zur Säuerung können (L-)Weinsäure (D,L-;L-)Äpfelsäure und Milchsäure eingesetzt werden. Die Säuerung und Anreicherung bzw. die Säuerung und Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus. Da aber Trauben, Most, gärender Most und Wein rechtlich verschiedene Erzeugnisse sind, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung von Wein möglich.
Somit ist die Säuerung grundsätzlich erlaubt und muss nicht mehr für Ausnahmejahre genehmigt werden.
Für umfassende Informationen siehe „Der Winzer“ 09/2022 – Kellertechnik-Fachartikel „Neue Regelungen bei der Säuerung“ von Prof. DI Harald Scheiblhofer.
Zur Säuerung können (L-)Weinsäure (D,L-;L-)Äpfelsäure und Milchsäure eingesetzt werden. Die Säuerung und Anreicherung bzw. die Säuerung und Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus. Da aber Trauben, Most, gärender Most und Wein rechtlich verschiedene Erzeugnisse sind, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung von Wein möglich.
Somit ist die Säuerung grundsätzlich erlaubt und muss nicht mehr für Ausnahmejahre genehmigt werden.
Für umfassende Informationen siehe „Der Winzer“ 09/2022 – Kellertechnik-Fachartikel „Neue Regelungen bei der Säuerung“ von Prof. DI Harald Scheiblhofer.
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