SVS Meldung von Nebentätigkeiten
Für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten gibt es eine wichtige Frist zu beachten:
Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten müssen spätestens bis zum 30. April 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) eingelangt sein. Erfolgt die Meldung zu spät, so wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5%, der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme, in Rechnung gestellt.
Dieses Fälligkeitsdatum spielt auch für die Beantragung der "kleinen Option", für die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen sowie für die Beitragsgrundlagenoption eine Rolle.
Broschüren und Meldeformulare für die landwirtschaftliche Nebentätigkeit - Direktvermarktung finden Sie auf der Homepage www.svs.at oder unter www.lko.at bzw. im Download.
Meldungen der Bruttoeinnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten müssen spätestens bis zum 30. April 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) eingelangt sein. Erfolgt die Meldung zu spät, so wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5%, der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme, in Rechnung gestellt.
Dieses Fälligkeitsdatum spielt auch für die Beantragung der "kleinen Option", für die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen sowie für die Beitragsgrundlagenoption eine Rolle.
Broschüren und Meldeformulare für die landwirtschaftliche Nebentätigkeit - Direktvermarktung finden Sie auf der Homepage www.svs.at oder unter www.lko.at bzw. im Download.
Viele Bäuerinnen und Bauern haben sich durch die Ausübung von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wie Urlaub am Bauernhof, Direktvermarktung oder Kommunaldienstleistungen eine zweite Einkommensschiene zur wirtschaftlichen Absicherung ihres Betriebes aufgebaut. Die betreffenden Tätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem BSVG und somit auch der Beitragspflicht. Die aus Nebentätigkeiten erzielten Bruttoeinnahmen sind der SVS bekanntzugeben, da sich die bezahlten Beiträge positiv auf eine künftige Pensionsleistung auswirken.
Was nun die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit sind, bzw. wie die An- und Abmeldung, Aufzeichnungspflicht, Meldung der Einnahmen, Beitragsberechnung und Beitragsvorschreibung erfolgen, erfahren sie in den Broschüren "Rechtliches zur Direktvermarktung - Sozialversicherung“ von LK und LFI Österreich sowie der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-SVS "Nebentätigkeiten - Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Buschenschank, Almausschank und Urlaub am Bauernhof“.
Was nun die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit sind, bzw. wie die An- und Abmeldung, Aufzeichnungspflicht, Meldung der Einnahmen, Beitragsberechnung und Beitragsvorschreibung erfolgen, erfahren sie in den Broschüren "Rechtliches zur Direktvermarktung - Sozialversicherung“ von LK und LFI Österreich sowie der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-SVS "Nebentätigkeiten - Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Buschenschank, Almausschank und Urlaub am Bauernhof“.
Urprodukteverordnung mit 1.Jänner 2009 in Kraft getreten
Der Urprodukteverordnung kommt im Zusammenhang mit der "Festlegung“, was als Urproduktion oder welche Tätigkeiten unter die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fällt, große Bedeutung zu. Die Urprodukteverordnung ist auf www.ris.bka.gv.at oder direkt per Link unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006095 abrufbar.
Die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be- oder verarbeitet werden, stellen keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Sie unterliegen daher keiner gesonderten Beitragspflicht für bäuerliche Nebentätigkeiten.
Der Urprodukteverordnung kommt im Zusammenhang mit der "Festlegung“, was als Urproduktion oder welche Tätigkeiten unter die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fällt, große Bedeutung zu. Die Urprodukteverordnung ist auf www.ris.bka.gv.at oder direkt per Link unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006095 abrufbar.
Die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be- oder verarbeitet werden, stellen keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Sie unterliegen daher keiner gesonderten Beitragspflicht für bäuerliche Nebentätigkeiten.