Säuerung von Most und Wein der Ernte 2020 zugelassen
Die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. Zulässig ist die Säuerung mit L-Weinsäure, L-oder D-Äpfelsäure sowie mit Milchsäure.
Die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus; Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Jungwein gelten nicht als dasselbe Erzeugnis.
Dementsprechend ist die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung des Jungweines zulässig.
Im Fall eines gesäuerten Mostes darf die Anreicherung erst nach Gärbeginn und bei einem angereicherten Most die Säuerung erst in einem späteren Stadium erfolgen.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. Zulässig ist die Säuerung mit L-Weinsäure, L-oder D-Äpfelsäure sowie mit Milchsäure.
Die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses schließen sich aus; Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Jungwein gelten nicht als dasselbe Erzeugnis.
Dementsprechend ist die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung des Jungweines zulässig.
Im Fall eines gesäuerten Mostes darf die Anreicherung erst nach Gärbeginn und bei einem angereicherten Most die Säuerung erst in einem späteren Stadium erfolgen.