Pachtvertrag - Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Beendigung
Vertragsabschluss
Für den Abschluss eines Pachtvertrag sind übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Pächter und Verpächter zumindest über das Pachtobjekt und den Pachtzins erforderlich. Die Erklärungen können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Zu empfehlen ist jedoch, einen ausführlichen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Bezirksbauernkammer.
Rücktritt vom Vertrag
Abgeschlossene Verträge sind zu halten, ein allgemeines Rücktrittsrecht besteht nicht. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn beispielweise eine der Vertragsparteien in die Irre geführt wurde.
Vertragsdauer
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten Pachtverträge als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sind dann solange aufrecht, bis einer der Parteien das Pachtverhältnis kündigt. (Vergleiche dazu den Artikel: Pachtvertrag – Kündigung).
Pachtverträge können aber auch auf bestimmte Zeit (z.B. auf 3 Jahre oder bis zum 31.3.2030, …) abgeschlossen werden. Sie enden dann nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Pachtverträge können aber auch auf bestimmte Zeit (z.B. auf 3 Jahre oder bis zum 31.3.2030, …) abgeschlossen werden. Sie enden dann nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vertragsverlängerung nach dem Landpachtgesetz
Wurde der Pachtvertrag gekündigt oder läuft die Vertragsdauer ab, kann der Pächter beim zuständigen Bezirksgericht die Verlängerung des Vertrages beantragen, wenn der Verpächter einer Vertragsverlängerung nicht zustimmt. Sind die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt und stellt der Richter fest, dass die Interessen des Pächters an der Verlängerung die des Verpächters an der Beendigung überwiegen, wird der Vertrag durch gerichtliche Entscheidung verlängert. Der Pächter muss sich aber eine Anpassung des Pachtzinses auf eine angemessene Höhe gefallen lassen. (Vergleiche dazu den Artikel: Pachtvertrag - Verlängerung nach dem Landpachtgesetz).
Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Vertrages ist das Pachtobjekt im ursprünglichen Zustand an den Verpächter zurückzustellen. Die natürliche Abnutzung von Gebäuden und Maschinen hat der Verpächter hinzunehmen. Landwirtschaftliche Nutzflächen sind im selben Anbauzustand wie bei Vertragsbeginn zu übergeben, sofern das Vertragsende in die selbe Vegetationsperiode fällt. Andernfalls ist das Pachtobjekt in einem ordnungsgemäßen und ortsüblichen Zustand zurückzugeben. Gegebenenfalls ist eine Regelung im Vertrag zu treffen.