Pachtvertrag - Sozialversicherung
Pflichtversicherung
Nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz besteht ab folgenden, selbstbewirtschafteten Einheitswerten eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS):
- in der Unfallversicherung ab einem Einheitswert von 150 Euro
- in der Kranken- und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert von 1.500 Euro
Der relevant bewirtschaftete Einheitswert wird wie folgt ermittelt:
- Bei Führung mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird die Summe der Einheitswerte herangezogen.
- Bei Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Miteigentümer wird der entsprechende Einheitswertanteil herangezogen, ausgenommen bei gemeinsamer Betriebsführung mit dem Ehegatten; dort kommt es zu einer Aufteilung der Beitragsgrundlage und nicht des Einheitswertes.
- Bei Zupachtung fremder Nutzflächen werden 2/3 des Einheitswertes des Verpächters herangezogen. Bei Pachtung von Eltern, Kindern und Ehegatten wird der volle Einheitswert (3/3) des Verpächters herangezogen.
- Bei Verpachtung wird der auf die verpachteten Flächen entfallende Einheitswert abgezogen.
Bildung der Beitragsgrundlage
Vom ermittelten Einheitswert wird der Versicherungswert
(= monatliche Beitragsgrundlage) ermittelt, das ist ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Bei Vollversicherung gelten für das Jahr 2024 folgende Beitragssätze:
- Pensionsversicherung 17,00 %
- Krankenversicherung 6,80 %
- Unfallversicherung 1,90 %
- SV-Beitrag insgesamt: 25,70 %
Mehrfachversicherung
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrere Erwerbstätigkeiten (Nebenerwerbsbetriebe) besteht Mehrfachversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, dh. dass für jede Erwerbstätigkeit nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu leisten sind. Wird die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 7.070 Euro (Wert 2024) aufgrund mehrfacher Erwerbstätigkeit (Dienstnehmer, Gewerbetreibender, Landwirt) überschritten, kann entweder eine Differenzvorschreibung bis zur Höchstbeitragsgrundlage beantragt werden oder es erfolgt im Nachhinein automatisch eine Beitragsrückerstattung bis 30. Juni des Folgejahres durch die SVS.
Welche Personen unterliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG)?
- Betriebsführer
- im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegatten
- hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder des Betriebsführers sowie
- hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern nach erfolgter Übergabe
- Der Ehegatte,
- die Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder,
- die Enkel,
- die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie
- die Geschwister des Betriebsführers, wenn Sie im Betrieb mittätig sind (hauptberufliche Beschäftigung ist nicht Voraussetzung).
Wie hoch ist die Beitragsgrundlage für die versicherten Personen?
- Betriebsführer: Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes
- Ehegatten: Sind beide Ehegatten in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert (entweder gemeinsame Betriebsführung oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehegatten), beträgt die Beitragsgrundlage für jeden Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
-
Hauptberuflich beschäftigte Kinder: Beitragsgrundlage ist ein Drittel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bei Beschäftigung von Kind und Schwiegerkind beträgt die Beitragsgrundlage jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist für das hauptberuflich beschäftigte Kind nur der halbe Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
In einigen Bundesländern gibt es für hauptberuflich beschäftigte Kinder auf Antrag eine Förderung für die Sozialversicherungsbeiträge. In Oberösterreich ist dies beispielsweise:
- 75 € pro Monat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 150 € pro Monat bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Voraussetzung: Hauptberufliche Beschäftigung des Kindes und Vollversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). - Hauptberuflich beschäftigte Eltern: Beitragsgrundlage ist die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
- Unfallversicherungsbeitrag: Dieser Beitrag ist als Betriebsbeitrag unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Betrieb zu entrichten. Für Lebensgefährten besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (13,87 €/mtl.).
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge werden vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben. Sie sind mit Ablauf des Monats, dass dem Vorschreibezeitpunkt folgt, fällig.
Meldepflicht
Die Betriebsführer sind verpflichtet, Beginn und Ende der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und jede für den Bestand der Versicherung bzw. die Beitragshöhe bedeutsame Änderung (z.B. Zu- oder Verkauf, Zu- oder Verpachtung,
Übergabe/Übernahme, Änderung im Familienstand, etc.) binnen einem Monat der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu melden. Weiters sind Beginn und Ende einer hauptberuflichen Beschäftigung von Angehörigen (Kinder, Eltern) zu melden.
Mtl. SV-Beiträge 2024 (Überblick)
Einheitswert | Beitragsgrundlage | 25,70 % mtl. SV-Beitrag |
ab 1.500 bis | 518,44 (PV) | |
2.200 | 518,44 (KV) | 141,56 |
956,70 (UV) | ||
10.000 | 2.401,49 | 617,18 |
25.000 | 4.260,90 | 1.095,05 |
50.000 | 5.678,45 | 1.459,36 |
87.200 | 7.070,00 | 1.816,99 |