Neue Regelung zum Ackerstatus-Erhalt („Dauergrünlandwerdung“)
Darauf aufbauend werden in Österreich sowohl eine neue Stichtagsregelung Acker und ergänzend die Verlängerung der Frist für die Dauergrünlandwerdung (Jahresregelung) umgesetzt.
Mit der neuen Stichtagsregelung Acker wird damit in Österreich für alle mit 1.1.2026 als Ackerflächen eingestufte Flächen ein langfristiger Erhalt des Ackerstatus geschaffen – ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Betriebe.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Neu beantragte Ackerflächen nach dem 1.1.2026 fallen nicht in die Stichtagsregelung. Auf diesen Flächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten. In der Praxis ist der Anteil „neuer“ Ackerflächen gering, wodurch die Notwendigkeit für eine Fruchtfolgemaßnahme/Einsaat gering bleiben wird. Und selbst dann ist bei 7-jährigem Feldfutterbau frühestens im Jahr 2033 ein erstmaliger Handlungsbedarf erforderlich.
Ergänzende Hinweise: Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen oder Weinflächen, wie z.B. innerbetrieblicher Grünlandflächentausch, bleibt weiterhin möglich, auch wenn die Fläche im Stichtagslayer als Acker enthalten ist. Das bedeutet, dass eine Fläche bei zukünftiger „Rückumwandlung“ in Acker auch nicht der Dauergrünlandwerdung unterliegt.
Natürlich ist immer die Grünlanderhaltungsverpflichtung aus ÖPUL bei angedachtem Grünlandumbruch zu beachten – da ändert sich nichts.
Mit der neuen Stichtagsregelung Acker wird damit in Österreich für alle mit 1.1.2026 als Ackerflächen eingestufte Flächen ein langfristiger Erhalt des Ackerstatus geschaffen – ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Betriebe.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Alle Flächen, die per 1.1.2026 als Ackerflächen eingestuft waren, behalten diesen Status weiterhin – ohne weiterer Fruchtfolgemaßnahmen (Anbau einer Ackerkultur, Einsaat von Leguminosen oder Gräsern).
- Zur Sichtbarmachung wird ein eigener Stichtagslayer Acker im eAMA erstellt.
- Dieser Stichtagslayer enthält:
- alle Flächen, die im MFA 2025 als Ackerflächen eingestuft wurden sowie
- im MFA 2026 erstmals als Acker beantragte Flächen mit einer Winterkultur (zB Wintergetreide)
Neu beantragte Ackerflächen nach dem 1.1.2026 fallen nicht in die Stichtagsregelung. Auf diesen Flächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten. In der Praxis ist der Anteil „neuer“ Ackerflächen gering, wodurch die Notwendigkeit für eine Fruchtfolgemaßnahme/Einsaat gering bleiben wird. Und selbst dann ist bei 7-jährigem Feldfutterbau frühestens im Jahr 2033 ein erstmaliger Handlungsbedarf erforderlich.
Ergänzende Hinweise: Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen oder Weinflächen, wie z.B. innerbetrieblicher Grünlandflächentausch, bleibt weiterhin möglich, auch wenn die Fläche im Stichtagslayer als Acker enthalten ist. Das bedeutet, dass eine Fläche bei zukünftiger „Rückumwandlung“ in Acker auch nicht der Dauergrünlandwerdung unterliegt.
Natürlich ist immer die Grünlanderhaltungsverpflichtung aus ÖPUL bei angedachtem Grünlandumbruch zu beachten – da ändert sich nichts.