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Letzte Einreichfrist vom Mehrfachantrag 2026 endet am 15. April 2026

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19.03.2026 | von Detlev Lachmann - Gültigkeit: Burgenland

Der Mehrfachantrag 2026 (MFA 2026) muss vollständig bis spätestens 15. April 2026 bei der Agrarmarkt Austria online eingebracht sein. Es gibt keine Nachreichfrist und bei einer verspäteten Einbringung gibt es keine Prämiengewährung! Es sind die beantragten Angaben, wie Codes, Flächenausmaß, korrekte Schlagnutzung, … zum MFA 2026 für die Prämienauszahlung ausschlaggebend und prämienfähige Änderungen sind bis 15.4.2026 mittels Korrektur einzubringen (entweder selbsttätig oder über die Landw. Bezirksreferate).

Nachfolgend ein Überblick über die relevanten Stichtage für das Jahr 2026:

Einreichfristen MFA 2026.jpg © Lachmann
Aufbauend auf den veröffentlichten Artikel vom 15.9.2025 in unserem Mitteilungsblatt, ergehen weitere Informationen, die für die Fertigstellung zum MFA 2026 relevant sein können:

Beantragungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen

Der Flächenstichtag zum MFA 2026 ist am 1. April und bis spätestens 15.4.2026 müssen alle Flächenbeantragungen lagegenau dargestellt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen die erforderlichen Schlagnutzungen mit allen relevanten Codierungen (zB.: mind. 7% „DIV“ bei „UBB, BIO“; Code „NAT“ bei Naturschutzflächen; …) ebenfalls erfasst sein. Zusätzlich müssen die Rechtsverhältnisse bei den Flächen (zB.: Eigentum, Pacht, Nutzung, …) verpflichtend erfasst sein und bei Veränderungen sind diese anzupassen. Alle beantragten Flächen müssen eine Referenz aufweisen. Ist das nicht der Fall, muss bis spätestens 15.4.2026 auch ein Referenzänderungsantrag inklusive Nachweise (zB.: Foto der LN, …) online eingebracht werden! Bei vorhandenen Plausibilitätsfehler am Betrieb empfehlen wir diese unbedingt zu beheben.

Korrekturen nach dem 15. April

Sobald die beantragten Daten im MFA nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur bzw. am Betrieb entsprechen, so hat zeitnah eine Korrektur zum MFA zu erfolgen. Nach einer Ankündigung einer VOK-Kontrolle durch die AMA, ist eine Korrektur nicht mehr zulässig.
Grundsätzlich ist bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung eine Anpassung zum MFA in bestimmten Fällen noch prämienfähig durchführbar. Eine Nachbeantragung von Codes, die zu einer Prämienausweitung führen, sind grundsätzlich nach dem 15.4. nicht erlaubt (ausgenommen Saldierungen, wenn es sich um ein gleiches Flächenausmaß handelt oder beim Code „BHG“).
 
Folgende Änderungen von DIV-Codierungen sind nach dem 15.4. zulässig:
  • Acker: von DIVRS auf DIV
  • Grünland: von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis spätestens 15. Juni
  • Grünland: von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 15. August
 
Bei Aufträgen über das Flächenmonitoring ist innerhalb von 14 Kalendertagen eine Richtigstellung erlaubt.
Eine Reduktion der m³ bei der „bodennahen Gülleausbringung“ ist nach einer VOK nicht mehr möglich (empfohlen wird hier nur jene Menge anzuführen, die im Kalenderjahr tatsächlich ausgebracht werden!). Eine Erhöhung der m³-Angaben ist nach der MFA-Abgabe bis spätestens 30. November möglich.
Im Bereich der Tierliste sind bei Korrekturen nach dem 15.4. unbedingt Nachweise für Zu- und Abgänge (Lieferscheine, Rechnungen, Bestandsverzeichnis) zu erbringen.
 
 

Vereinfachungen im Bereich der Konditionalität

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Mindestens 80% der Ackerfläche bzw. mindestens 50 % der Dauer-/Spezialkulturfläche haben eine Mindestbodenbedeckung im Winter aufzuweisen.
Ergänzend wird es eine Überarbeitung bis zum Herbst geben, wo der Zeitraum verkürzt werden soll (15 November bis 14 Februar) bzw. Ackerflächen mit schwer zu bearbeitenden Böden (mehr als 15% Ton- bzw. mehr als 55% Schluffanteil) generell ausgenommen sein sollen.
Biobetriebe sind von dieser GLÖZ-Regelung ausgenommen.
 
GLÖZ 7 – Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
Ab 2026 müssen Betriebe, die mehr als 30 ha LN aufweisen, auf Ackerflächen entweder die Anbaudiversifizierung bzw. einen Fruchtwechsel erfüllen.
Davon ausgenommen sind Biobetriebe. Betriebe, mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. Betriebe, wo die Ackerfutterkulturen, Grünbrachen ebenfalls mehr als 75% ausmacht).
 
Weitere Details zu den Regelungen findet man im aktuellen AMA-Merkblatt „Konditionalität“.
 

Direktzahlung – Junglandwirt (JLW) „top-up“

Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der landw. Tätigkeit ist darauf zu achten, innerhalb eines Jahres das JLW „top-up“ erstmalig zu beantragen – sofern diese Frist überschritten wird, kann das „top-up“ nicht gewährt werden!
Neu ist, dass Betriebsführer, die mit dem MFA 2026 erstmals das JLW „top-up“ beantragen, künftig nur mehr eine sogenannte Versicherungsbestätigung vorweisen müssen. Diese ist über das Kundenportal der SVS unter www.svs.at/go über das Beitragskonto mit der ID-Austria vom Antragsteller generierbar (ein LAG Gesamt ist nur mehr in Ausnahmefällen erforderlich).
 
Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, der die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt beinhaltet. Sofern der Junglandwirt den Betrieb in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft führt, ist kein Nachweis über die wirksame Kontrolle notwendig.
 
Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zusätzlich ist eine geeignete Ausbildung erforderlich und diese muss entweder bereits zur Antragstellung vorliegen bzw. kann dieser Nachweis innerhalb von zwei Jahren nachgebracht werden.
Man erhält das „top-up“ für max. fünf Jahre, wobei dieses jährlich aktiv zu beantragen ist. Details zu allen Förderungsvoraussetzungen sind im AMA-Merkblatt „Direktzahlung 2026 – Allgemeine Informationen“ beinhaltet.
 

ÖPUL 2023 – Hinweise

Auf die Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung von Flächen ist zu achten bzw. bei Teilnahme an bestimmten ÖPUL-Maßnahmen sind die zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen je Maßnahme unbedingt einzuhalten!
 
ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
Grundsätzlich sollten bereits zum MFA 2026 die geplanten Begrünungsvarianten beantragt werden. Sofern Änderungen zur Beantragung erforderlich werden (witterungstechnisch; andere Fruchtfolge, etc.) sind unbedingt die Korrekturfristen zu beachten:
 
31. August 2026:             Begrünungsvarianten 1 bis 3
30. September 2026:       Begrünungsvarianten 4 bis 7
 
Empfohlen wird bereits vor Ablauf der Anlagefrist eine Korrektur einzubringen, sofern die Begrünungsvariante nicht angelegt wird oder auf eine andere zulässige Begrünungsvariante gewechselt wird.
 
Maßnahme „Naturschutz“
Die aktuelle Projektbestätigung steht für jeden Betrieb online zur Verfügung und kann mittels persönlichen AMA-Pincode generiert werden. Die Auflagen und Schnittzeitpunkte sind unbedingt einzuhalten, um die Naturschutzprämien vollständig zu erhalten.
Sollten Auflagen nicht erfüllbar oder Schnittzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist sofort Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
 
Tierwohlmaßnahmen
Grundsätzlich muss mit allen Tieren der beantragten Kategorie teilgenommen werden. Erfüllen einzelne oder mehrere Tiere der jeweiligen Kategorie nicht die Förderungsvoraussetzungen, dann muss hier eine Abmeldung dieser Tiere erfolgen. Für diese Tiere besteht dann im Jahr 2026 keine Prämiengewährung. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, nicht irrtümlich Tiere abzumelden, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen!
 
Erforderliche Weiterbildungsstunden bzw. Bodenuntersuchungen im „Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker“
Bis spätestens 31.12.2026 sind zeitgerecht alle Weiterbildungsstunden zu absolvieren und die erforderlichen Bodenuntersuchungen zu ziehen sowie im GSC der AMA zu erfassen. Ebenso ist bis zu diesem Stichtag ein betriebsbezogenes Grundwasserschutzkonzept erforderlich zu machen.
 

AMA Foto App - Flächenmonitoring

Wenn die technischen Voraussetzungen am Betrieb vorhanden sind, wird die Installation der kostenlosen AMA Foto App empfohlen. Mit dieser App können sehr rasch Foto-Aufträge (14 Tagesfrist!) abgearbeitet werden bzw. können Initiativkorrekturen von Schlagnutzungsart, Code, Variante zum bereits gesendeten MFA 2026 gemacht werden.  Seit geraumer Zeit besteht auch die Option „MFA-Angaben“ über die App zu erfassen oder aber auch ÖPUL-Angaben (m³ bei bodennaher Ausbringung von WI-Dünger, Gülleseparation oder Informationen im Bereich Biologischer Wirtschaftsweise). Weiters kann man sich den Vegetationsindex und die Satellitenbilder je Schlag anzeigen lassen. Besonders bei schwer nachweisbaren Sachverhalten kann eine Übermittlung von Fotos im Vorhinein sinnvoll sein.
Die App wird laufend weiterentwickelt und man erhält im Anlassfall Push-Nachrichten, die man jedenfalls beachten sollte.
 

vollständige Beantragung beachten

Der eingebrachte MFA 2026 - mit allen beantragten Angaben – und eventuell vorgenommenen Korrekturen ist relevant für die Prämiengewährung. Kontrollieren Sie im eigenen Interesse, ob alle Prämien im Bereich der Direktzahlung, JLW-„top-up“, Ausgleichszulage und ÖPUL-Maßnahmen korrekt sowie vollständig beantragt sind. Die erforderlichen Förderungsverpflichtungen der einzelnen Maßnahmen sind unbedingt einzuhalten.
Werden im Zuge der Überprüfung fehlerhafte Beantragungen oder vergessene Codierungen festgestellt, bringen Sie umgehend eine Korrektur zum MFA 2026 ein.
 

Links zum Thema

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Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Letzte Einreichfrist vom Mehrfachantrag 2026 endet am 15. April 2026

  • Wichtige Termine und Hinweise zu INVEKOS

  • Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft

  • Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026

  • Aktuelle Hinweise auf Dünge-Verbotszeiträume und mögliche Umbruchstermine

  • Erweiterung der AMA MFA Fotos App

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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