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01.01.1970

Landwirtschaftskammerwahl 2023

Informationen und Termine

Termin: Sonntag, 26. März 2023

LK Wahlen 2023 (2).png
© Archiv

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind folgende Mitglieder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer am Stichtag 3.1.2023: 
  • Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5.700 m2 (57 a) oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt
  • Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne dass sie Grund im geforderten Ausmaß besitzen (z. B. Pächter)
  • Familienangehörige dieser unter 1. und 2. genannten Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig sind (ausgenommen Pensionsbezieher) oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten: Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und Schwiegerkinder
  • Natürliche Personen müssen am Wahltag das gesetzliche Wahlalter von 16 Jahren vollendet haben
  • Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z. B. Raiffeisenkassen, Milch-, Winzer-, Fernwärme- und Lagerhausgenossenschaften) und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten (Gemeinden, Urbarialgemeinden, Pfarrgemeinden, Stiftungen usw.)
  • Alle Miteigentumsgemeinschaften, wobei auch alle Miteigentümer mit einem Miteigentumsanteil von mindestens 5.700 m2 (57 a) oder 1.500 Euro wahlberechtigt sind. Wird das Wahlrecht von Miteigentümern in Anspruch genommen, entfällt dieses aber für die betreffende Miteigentumsgemeinschaft.

Wählerverzeichnisse

  • Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen werden.
  • Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach Lage von Betrieb oder Grundstück (überwiegend) zuständig ist. Wenn trotzdem mehrere Gemeinden in Frage kommen, entscheidet der Wahlberechtigte nach Aufforderung.
  • Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche liegt. Wenn trotzdem mehrere Gemeinden in Frage kommen, entscheidet der Wahlberechtigte nach Aufforderung.
  • Die Wählerverzeichnisse werden von Di. 24.01.2023 – Do. 02.02.2023 in der jeweiligen Gemeinde während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt.
  • Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einer Gemeinde als Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter bzw. Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

Zusammensetzung der Wahlbehörden

Ermittlung der auf die Wahlwerber entfallenden Beisitzeranzahl nach dem Verhältnis der bei der letzten Wahl erhaltenen Stimmen. Eine bestimmte Person kann nur in einer Wahlbehörde vertreten sein.

Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die Landes-, Bezirks- und Gemeindewahlbehörden, sowie Vertrauenspersonen sind bis spätestens 13.1.2023 zu nominieren.

Gegebenenfalls sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer für Sprengelwahlbehörden bis 31.1.2023 zu nominieren.

Wahlzeugen:
In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe ZWEI Wahlzeugen (Voraussetzungen: wahlberechtigt, Hauptwohnsitz im Wahlkreis) entsendet werden. Meldung an die Bezirkswahlbehörde bis spätestens 16.3.2023.

Kandidatenliste

Die Kreiswahlvorschläge müssen bis 24.2.2023, die Landeswahlvorschläge bis 16.3.2023 eingebracht werden.

Wahltag. Sonntag, 26. März 2023

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens 13.3.2023 die Wahllokale und die Wahlzeit festzusetzen.

Wahlkarte/Briefwahl

  • Die Ausstellung einer Wahlkarte muss bei der zuständigen Gemeinde spätestens am 10. Tag vor der Wahl (bis 16.3.2023) mündlich (Nachweis der Identität durch Dokument z.B. Lichtbildausweis wie Führerschein etc.,) oder schriftlich beantragt (Glaubhaftmachung der Identität z.B. durch Angabe der Reisepass-Nr., Beilage einer Ausweiskopie oder Kopie eines anderen Dokumentes) werden. Ein schriftlicher Antrag ist persönlich zu unterfertigen. Der schriftliche Antrag kann im Postweg oder durch Boten in der Gemeinde eingebracht werden. Eine Übersendung des Antrages per Mail ist auch möglich, sofern die Identität glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Unterlagen einscannen). Bei mündlichen Anträgen wird empfohlen, dass die Gemeinde einen Aktenvermerk erstellt.
  • nachweisliche persönliche Ausfolgung (Übernahme dokumentieren und unterzeichnen lassen) oder Zusendung im Postweg (RSa) von der Gemeinde bis spätestens am 6. Tag vor der Wahl (bis 20.3.2023)
  • Wahl mittels Wahlkarte entweder durch Abgabe vor einer Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde oder durch Zusendung im Postweg (Briefwahl). Sollte jemand von einem Wahlberechtigten gebeten werden seine persönlich ausgefüllte Wahlkarte abzugeben, ist diese ebenfalls im Postweg einzusenden.
  • Briefwahl: Wahlkarten müssen postalisch bis spätestens 27.3.2023, 16 Uhr, bei der jeweiligen Kreiswahlbehörde eingelangt sein

Vorzugsstimmen

Jeder Wähler ist berechtigt, ähnlich wie bei Gemeinderatswahlen, bis zu drei Vorzugsstimmen auf Wahlwerber (aber maximal 2 pro Wahlwerber) der von ihm gewählten Partei zu vergeben.

Bei Fragen...

.. wenden Sie sich bitte an die Burgenländische Landwirtschaftskammer T 02682 / 702-200

Weiters finden Sie im Download nachfolgende Formulare:
  • LK Wahl: Einspruch gegen Wählerverzeichnis
  • LK Wahl: Beschwerde gegen Gemeindewahlbehörde
  • LK Wahl: Antrag Wahlkarte
  • LK Wahl: Vollmachten

Downloads zum Thema

  • LK Wahl: Einspruch gegen Wählerverzeichnis PDF 52,56 kB
  • LK Wahl: Beschwerde gegen Gemeindewahlbehörde PDF 8,74 kB
  • LK Wahl: Antrag Wahlkarte PDF 227,22 kB
  • LK Wahl 2023-Wahlvollmacht PDF 396,94 kB
  • LK Wahl 2023 Vollmacht - jurist. Personen PDF 96,38 kB

Links zum Thema

  • Kundmachung der Landwirtschaftskammerwahl 2023 im Amtsblatt vom 16.12.2023
  • Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz LGBl. Nr. 76/2002
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