Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat - Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftlicher Erwerb durch pauschalierte Land- und Forstwirte
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Waren von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (EU-Ausland) für sein Unternehmen bezieht.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Die Erwerbsschwelle dient zur Vereinfachung in Bagatellfällen; pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang auch "Schwellenerwerber" genannt.
Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. Auch Erwerbe von Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht einzubeziehen.
Ein steuerpflichtiger ig. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Die Erwerbsschwelle dient zur Vereinfachung in Bagatellfällen; pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang auch "Schwellenerwerber" genannt.
Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. Auch Erwerbe von Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht einzubeziehen.
Ein steuerpflichtiger ig. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.
1) Abholfälle
Der pauschalierte Land- und Forstwirt holt für seinen Betrieb die Ware aus dem anderen EU-Mitgliedstaat ab.
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird nicht überschritten:
In diesem Fall erwirbt der pauschalierte Land- und Forstwirt die Waren mit der Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates (Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung).
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird nicht überschritten:
In diesem Fall erwirbt der pauschalierte Land- und Forstwirt die Waren mit der Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates (Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung).
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim italienischen Händler Razzoli ein landwirtschaftliches Gerät um 3.000 Euro und nimmt dieses sogleich mit. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr.
Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Italien steuerpflichtig.
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim italienischen Händler Razzoli ein landwirtschaftliches Gerät um 3.000 Euro und nimmt dieses sogleich mit. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr.
Lösung: Der Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Italien steuerpflichtig.
Erwerbsschwelle von 11.000 Euro wird überschritten:
- Überschreiten im Vorjahr: Sind die ig. Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 11.000 Euro, hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der ig. Erwerbe mit österreichischer USt stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt, der 2022 mittels ig. Erwerb in Deutschland einen Mähdrescher um 50.000 Euro gekauft hat, muss auch 2023 für alle ig. Erwerbe die UID-Nummer verwenden, auch wenn 2022 die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Im Jahr 2023 gilt dann wieder die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro.
- Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres: Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt dieser Erwerb der Besteuerung mit österreichischer USt. Das bedeutet: Ein pauschalierter Land- und Forstwirt kauft im Februar um 5.000 Euro, im Mai um 3.000 Euro und im November um 4.000 Euro im EU-Ausland ein -> der Erwerb im November in Höhe von 4.000 Euro und die im selben Jahr noch folgenden Erwerbe unterliegen der Erwerbsbesteuerung in Österreich.
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke ein landwirtschaftliches Gerät um 20.000 Euro und holt das Gerät selber in Deutschland ab bzw. lässt es durch einen von ihm beauftragten Frächter aus Deutschland abholen.
Was ist zu tun:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke ein landwirtschaftliches Gerät um 20.000 Euro und holt das Gerät selber in Deutschland ab bzw. lässt es durch einen von ihm beauftragten Frächter aus Deutschland abholen.
Was ist zu tun:
- Rechtzeitige Beantragung einer UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) beim Finanzamt (Formular U15).
- Bekanntgabe der UID-Nummer beim deutschen Händler
- Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung ohne deutsche USt aus.
- Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung U30 und Abfuhr der österreichischen Umsatzsteuer bis zum 15. des übernächsten Monates an das Finanzamt. Bemessungsgrundlage ist der Rechnungs-Nettobetrag.
- Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres
2) Versandhandel
Lässt der Verkäufer (Händler, Lieferant) den Gegenstand nach Österreich befördern oder versenden, hat er bei Vorliegen der beiden folgenden Voraussetzungen österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen:
- Käufer ist ein pauschalierter Landwirt, der die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschreitet, und
- der Verkäufer (Händler, Lieferant) hat im Vorjahr oder im laufenden Jahr mit seinen Lieferungen an private Abnehmer und Schwellenerwerber die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten.
Hinweis
Die Lieferschwelle beim innergemeinschaftlichen Versandhandel ist ab 1. Juli 2021 EU-weit entfallen. Für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass sie bei Lieferungen an Private und Schwellenerwerber in Österreich grundsätzlich bereits ab dem ersten Cent die österreichische Umsatzsteuer zu entrichten haben (Ausnahme Kleinstunternehmergrenze).
Nähere Informationen zu EU-OSS siehe: EU-OSS (usp.gv.at)
Nähere Informationen zu EU-OSS siehe: EU-OSS (usp.gv.at)
Beispiel 1:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 7.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten.
Lösung: Dieser Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland steuerpflichtig (Ursprungslandprinzip).
Beispiel 2:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 7.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten.
Lösung: Dieser Erwerb ist nicht in Österreich, sondern in Deutschland steuerpflichtig (Ursprungslandprinzip).
Beispiel 2:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft beim deutschen Händler Jenke Bauholz um 7.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt hat im Vorjahr die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro nicht überschritten und überschreitet sie auch nicht durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Lieferant hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten. Die Versandhandelsregelung ist anzuwenden.
Was ist zu tun:
Was ist zu tun:
- Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit österreichischer USt aus.
- Händler kann sich - bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen - für EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) beim zuständigen Finanzamt in Deutschland registrieren und führt sodann die österreichische USt über EU-OSS ab (Verlagerung des Lieferortes -> Besteuerungsrecht Österreich).
- Es wird empfohlen, mit dem deutschen Händler abzuklären, ob dieser die österreichische USt im Wege des EU-OSS abführt (schriftliche Erklärung des Händlers einholen). Auf diese Erklärung darf der Landwirt dann vertrauen und kann sich im Falle einer Haftungsinanspruchnahme gegenüber dem Finanzamt darauf stützen.
- Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit österreichischer USt aus.
- Der Landwirt überweist nur das Nettoentgelt an den Händler, die Umsatzsteuer behält er ein und führt diese im Namen und für Rechnung des deutschen Händlers an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt ab (Haftung für den Steuerausfall!).
WICHTIG
Sobald der österreichische Landwirt mit einem Erwerb die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschreitet, ist unabhängig vom Transport der Ware (Abholung oder Versendung/Zustellung) wie in Abholfällen vorzugehen (siehe oben Punkt 1, zweites Beispiel: UID-Nummer, Erklärung (UVA), Abfuhr österreichische USt, etc.)
Beispiel:
Beispiel:
Der pauschalierte Landwirt Huber kauft für seinen LuF-Betrieb im März 2022 beim deutschen Händler Futtermittel um 13.000 Euro. Der Händler beauftragt einen Spediteur mit der Zustellung der Ware an den österreichischen Landwirt. Der Landwirt überschreitet die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro durch diesen Erwerb im laufenden Jahr. Der Händler hat die Kleinstunternehmergrenze von 10.000 Euro für ig. Versandhandelsumsätze überschritten (= kein Kleinstunternehmer).
Was ist zu tun:
Was ist zu tun:
- Vorgangsweise wie in Abholfällen (siehe oben - UID-Nummer, Erklärung, Abfuhr, kein Vorsteuerabzug)
- Erwerbsteuerpflicht liegt beim österreichischen Landwirt, weil er mit diesem Umsatz die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro überschritten hat.
- Diese Vorgangsweise gilt auch für alle weiteren Erwerbe im EU-Ausland für den LuF-Betrieb im Jahr 2022.
- Im Jahr 2023 (= Folgejahr) ist ebenfalls jeder Erwerb im EU-Ausland für den LuF-Betrieb in Österreich steuerpflichtig, ab 2024 gilt wieder die Erwerbsschwelle, sofern die ig. Erwerbe im Jahr 2023 unter 11.000 Euro lagen.
Sonderregelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Die Erwerbsschwelle ist beim Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren für den Betrieb (z.B. Mineralöle, Alkohol) nicht zu berücksichtigen. Beim Kauf solcher Waren ist in jedem Fall die Erwerbsbesteuerung in Österreich durchzuführen (Abfuhr österreichische Umsatzsteuer) - auch unter der Erwerbsschwelle und auch bei Selbstabholung.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch regelbesteuerte Land- und Forstwirte
Die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Bestimmungslandprinzip).
Beispiel 1:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke einen Traktor um 47.600 Euro und nimmt diesen gleich mit.
Beispiel 2:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt.
Was ist zu tun:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke einen Traktor um 47.600 Euro und nimmt diesen gleich mit.
Beispiel 2:
Der regelbesteuerte Landwirt Eder kauft beim deutschen Händler Hauschke Bauholz um 10.000 Euro. Der Händler versendet die Ware an den österreichischen Landwirt.
Was ist zu tun:
- Bekanntgabe der österreichischen UID-Nummer beim deutschen Händler
- Deutscher Händler stellt eine ordnungsgemäße Rechnung ohne deutsche USt aus.
- Erklärung des ig. Erwerbes in der Umsatzsteuervoranmeldung U30 unter innergemeinschaftliche Erwerbe bis zum 15. des übernächsten Monates
- Vorsteuerabzug bei Vorhandensein der Voraussetzungen
- Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung U1 bis spätestens 30. April des Folgejahres
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland oder an das Finanzamt Österreich.
LFI-Onlineseminar
Kauf und Verkauf innerhalb der EU - Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer
Kursnummer 1752
Donnerstag, 19. Jänner 2023, 13.30 - 16.30
Stb DI Franz Schachner
Anmeldung bei LFI Oberösterreich:
T 050/6902-1500, F DW 91500
info@lfi-ooe.at
ooe.lfi.at
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