Investitionsprämie - AKTUELL!
In der Förderungsrichtlinie der COVID-19-Investitionsprämie ist festgelegt, dass die Fördernehmer verpflichtet sind, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung vorzulegen, um die Investitionsprämie auch tatsächlich zu erhalten. Ausgenommen sind Abrechnungen, die bis 30. September 2021 vorgelegt werden. Diese unterliegen nicht der 3-Monatsfrist.
Das bedeutet konkret
Das bedeutet konkret
Inbetriebnahme/Bezahlung einer Investition im Juni 2021 oder früher:
Bitte beachten Sie, dass für die Einreichung der Abrechnung von Investitionen, die im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen / bezahlt wurden, die Deadline 30. September 2021 gilt. Ab 01. Oktober 2021 ist die Einreichung der Abrechnung nicht mehr möglich.
Inbetriebnahme/Bezahlung einer Investition ab 1. Juli 2021:
Die Vorlage der Abrechnung ist für diese Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß der Förderungszusage zu fördernden Investitionen vorzulegen.
Stand: 6. September 2021 | LBG