Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung - LE 2023 - 2027
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (LWK) möchte nachfolgend in Kurzform die wichtigsten Bestimmungen der Intervention - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung - darstellen.
Weiterführende maßnahmenspezifische Informationen, wie Sonderrichtlinie, Merkblätter, Erklärvideos u.a. sind im Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen auf der Homepage der Agrar-Markt-Austria www.ama.at/dfp veröffentlicht.
Weiterführende maßnahmenspezifische Informationen, wie Sonderrichtlinie, Merkblätter, Erklärvideos u.a. sind im Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen auf der Homepage der Agrar-Markt-Austria www.ama.at/dfp veröffentlicht.
Antragstellung
Die Anträge müssen über die digitale Förderplattform (DFP) gestellt werden. Dafür muss man auf eama.at mit der Handysignatur einsteigen. Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn man in den Stammdaten der AMA mit einer Betriebsnummer registriert ist.
Wer wird gefördert? (Förderungswerber)
- Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe.
- Personen (natürliche, juristische und Personenvereinigungen), die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
- Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschafterinnen/Bewirtschaftern hinsichtlich Gemeinschaftsmaschinen.
Was wir gefördert?
- Stallbauten besonders tierfreundlich
- Stallbauten Basisstandard
- Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude
- Technische Einrichtungen (fest verbunden)
- Siloanlagen
- Düngersammelanlagen
- Alm-, Alpgebäude und Alminfrastruktur
- Gartenbau
Technische Einrichtungen im Gartenbau
- Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
- Dauerkulturen
Sonstige technische Einrichtungen
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung
- Mobile Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft
- Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft
selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (Breitspurmotormäher, Zweiachsmäher, Motorkarren)
Erntemaschinen (für Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, keine Mähdrescher)
Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung (Wildtierdetektion, Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme, nicht fossil betriebene Feldroboter,)
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche ab Antragstellung. Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues, die weniger als 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, muss zumindest bei Antragstellung eine dahingehende Meldung bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden.
Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen. Dazu zählen Facharbeiterinnen- und Facharbeiterprüfung oder zumindest drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführerin/Betriebsführer oder hauptberuflich beschäftigtes Familienmitglied.
Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes müssen gegeben sein und am Betrieb muss ein positives landwirtschaftliches Einkommen und eine mittelfristig positive Kapitaldienstgrenze erwirtschaftet werden.
Für Investitionen ab 150.000 Euro ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen. Dazu zählen Facharbeiterinnen- und Facharbeiterprüfung oder zumindest drei Jahre Berufserfahrung als Betriebsführerin/Betriebsführer oder hauptberuflich beschäftigtes Familienmitglied.
Die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Projektes müssen gegeben sein und am Betrieb muss ein positives landwirtschaftliches Einkommen und eine mittelfristig positive Kapitaldienstgrenze erwirtschaftet werden.
Für Investitionen ab 150.000 Euro ist durch die förderwerbende Person verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Fördergegenstände Beregnung und Bewässerung und Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung sowie betriebserhaltende Projekte zur Rationalisierung und zur Arbeitserleichterung.
Spezifische Fördervoraussetzungen
Bauliche und technische Maßnahmen
Stallbau
Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen
Maschinen und Geräte
Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen
Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Einhaltung des baubehördlichen Verfahrens
- Neubauten sind nur dann förderbar, wenn diese nicht mit fossiler Energie versorgt werden; eine Ausnahme gibt es bei CO2-klimaneutralen Heizungsanlagen im Gartenbau.
- Trocknungs- und Belüftungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden, sind nicht förderbar.
Stallbau
- Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Standards für besonders tierfreundliche Haltung und NH3-Minderung für eine erhöhte Förderung“ einzuhalten.
- Bei Investitionen in allen übrigen Stallungen ist das Merkblatt „Förderstandards für die Tierhaltung und NH3-Minderung für die Förderung“ einzuhalten.
- In der Rindermast sind Neubau-Stallbauinvestitionen in Vollspaltensysteme nur förderfähig, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
- Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern sind mit Ausnahme von Almbetrieben nicht förderfähig.
- Die Errichtung von Käfiganlagen für Geflügel (ausgestalteter Käfig) ist nicht förderfähig.
- Ein Pferdebetrieb verfügt über mind. 0,5 ha landwirtschaftliche Fläche pro gehaltene Pferde-GVE, um die Grundfutterversorgung der Pferde aus selbstbewirtschafteten Flächen gewährleisten zu können.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen
- Bei Düngersammelanlagen für Flüssigmist ist eine fest verbundene Abdeckung verpflichtend, ÖKL-Merkblatt Nr. 24 und Nr. 24a sind einzuhalten.
- Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Maschinen und Geräte
- Alle Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft sowie Aggregate, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar.
- Bergbauernspezialmaschinen über 56 KW müssen mindestens die Abgasstufe V erfüllen. Die förderwerbende Person muss ihren Betrieb im Berggebiet oder im benachteiligten Gebiet oder Steilflächen mit einer Hangneigung von über 25% bewirtschaften.
- Notstromaggregate (inkl. zapfwellenbetrieben Notstromgeneratoren) sind ab einer Leistung von 30 kVA und ab einer Abgasstufe Stage V oder vergleichbaren Normen förderfähig. Das ÖKL Merkblatt Nr. 96/2021 ist einzuhalten.
- Pflanzenschutzgeräte (ausgenommen mechanische) sind nur mit gültigem ÖAIP Gütezeichen förderfähig.
Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen
- Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft und Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung können auch von Zusammenschlüssen von mindestens zwei Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern beantragt werden.
- Die gemeinsame Nutzung der Maschine muss für die Dauer von mindestens 5 Jahren vereinbart sein
- Es dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden.
Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere naturschutzrechtliche Bewilligungen
- Wasserzähler sind oder werden installiert
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15 % erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen.
Wie wird gefördert?
Die Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen unabhängig vom Standardoutput ein Kostenkontingent von 100.000 Euro. Danach erfolgt eine Staffelung auf max. 400.000 Euro Kostenkontingent je Hauptbetrieb inkl. aller Betriebsstätten
Für eingereichte Anträge ab 1.1.2024 erhalten nachstehende Investitionen ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro erhöht.
Staffelung nach Standardoutput:
Untergrenzen der anrechenbaren Kosten
Investitionszuschuss (IZ) und Zuschläge bei den einzelnen Fördergegenständen:
Mögliche Zuschläge: je 5 % für Bio, Junglandwirtinnen/Junglandwirte (JLW), Bergbauernbetriebe über 180 Erschwernispunkte (EP)
Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK)
Der Zinsenzuschuss beträgt 50 %.
Die Kredituntergrenze und der maximal mögliche AIK werden in Abhängigkeit des Zuschusses und der förderfähigen Kosten bemessen und hängen zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
Kreditlaufzeit: mindestens 5 Jahre bis max. 20 Jahre
Der AIK Bruttozinssatz für das 1. Halbjahr 2024 liegt bei 5,38% (6-Monats-Euribor + 1,50% Aufschlag). Der 50% Zinsenzuschuss von Bund und Land wird für einen Zinssatz von max. 4,50% gewährt, das sind 2,25%. Damit verbleiben für den Kreditnehmer Zinsen in Höhe von 3,13%.
Wer die EURIBOR-Entwicklungen verfolgen möchte, kann sich auf www.euribor-rates.eu informieren.
Für eingereichte Anträge ab 1.1.2024 erhalten nachstehende Investitionen ein zusätzliches Kostenkontingent von 100.000 Euro, wodurch sich das betriebliche Kostenkontingent auf 500.000 Euro erhöht.
- Stallbau besonders tierfreundlich
- Multiphasenfütterung Schweine
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Güllebehandlung und bodennahe Gülleausbringung
Staffelung nach Standardoutput:
- ab 6.000 bis 10.000 Euro Standardoutput je 1.000 Euro Standardoutput ein zusätzliches Kostenkontingent von 30.000 Euro
- ab 11.000 Euro Standardoutput je 1.000 Euro Standardoutput ein zusätzliches Kostenkontingent von 10.000 Euro
- Gartenbaubetriebe: max. 800.000 Euro je Betrieb inkl. aller Betriebsstätten
- Agrargemeinschaften in der Almwirtschaft: max. 600.000 Euro unabhängig von der Höhe des Standardoutputs
Untergrenzen der anrechenbaren Kosten
- Mindestens 15.000 Euro Nettokosten
- Ausnahme mind. 10.000 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung
- Die Förderintensität beträgt für Investitionen generell max. 50 %.
Investitionszuschuss (IZ) und Zuschläge bei den einzelnen Fördergegenständen:
Mögliche Zuschläge: je 5 % für Bio, Junglandwirtinnen/Junglandwirte (JLW), Bergbauernbetriebe über 180 Erschwernispunkte (EP)
Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK)
Der Zinsenzuschuss beträgt 50 %.
Die Kredituntergrenze und der maximal mögliche AIK werden in Abhängigkeit des Zuschusses und der förderfähigen Kosten bemessen und hängen zusätzlich von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
Kreditlaufzeit: mindestens 5 Jahre bis max. 20 Jahre
Der AIK Bruttozinssatz für das 1. Halbjahr 2024 liegt bei 5,38% (6-Monats-Euribor + 1,50% Aufschlag). Der 50% Zinsenzuschuss von Bund und Land wird für einen Zinssatz von max. 4,50% gewährt, das sind 2,25%. Damit verbleiben für den Kreditnehmer Zinsen in Höhe von 3,13%.
Wer die EURIBOR-Entwicklungen verfolgen möchte, kann sich auf www.euribor-rates.eu informieren.
Investitionszuschuss (IZ) und Zuschläge
Nach welchen Kriterien wird das Projekt ausgewählt?
Alle bis zu einem Stichtag vollständig eingereichten Anträge werden hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen beurteilt. Diese Anträge werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach bundesweit einheitlich vorgegebenen Kriterien bewertet. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl von 13 erreicht werden.
Die Stichtage sind auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer veröffentlicht.
Die Stichtage sind auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer veröffentlicht.
Auswahlrahmen
Was muss noch berücksichtigt werden?
- Die maximal anrechenbaren Kosten (Kostenkontingent) beziehen sich auf die Förderperiode 2023 bis 2027.
- Bei Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft können pro Betrieb und pro Förderperiode (2023-2027) max. 100.000 Euro an Kosten angerechnet werden.
- Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe (Hauptbetriebe sowie Betriebsstätten) geführt (räumlich, wirtschaftlich, funktionell zusammenhängend), so beträgt das maximale Kostenkontingent dieser Betriebe gemeinsam max. 400.000 Euro bzw. bei Gartenbaubetrieben max. 800.000 Euro.
- Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz werden nicht gefördert.
- Kosten für den und in Zusammenhang mit dem Erwerb von Grund und Boden sind nicht förderfähig.
- Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden, sind nicht förderbar.
- Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto) sind nicht förderfähig.
- Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden, sind nicht förderbar.
- Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?
Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA möglich.
Für die Antragstellung ist eine Registrierung mittels ID Austria beziehungsweise Handy-Signatur zwingend erforderlich.
Die Landwirtschaftlichen Bezirksreferate der Burgenländische Landwirtschaftskammer können bei der Beantragung der Handy-Signatur Hilfestellung leisten.
Die Beraterinnen und Berater in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten sind bemüht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit alle interessierten Bäuerinnen und Bauern richtliniengemäß zu informieren, daher wird um rechtzeitige Terminvereinbarung gebeten.
Für die Antragstellung ist eine Registrierung mittels ID Austria beziehungsweise Handy-Signatur zwingend erforderlich.
Die Landwirtschaftlichen Bezirksreferate der Burgenländische Landwirtschaftskammer können bei der Beantragung der Handy-Signatur Hilfestellung leisten.
Die Beraterinnen und Berater in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten sind bemüht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit alle interessierten Bäuerinnen und Bauern richtliniengemäß zu informieren, daher wird um rechtzeitige Terminvereinbarung gebeten.
Nachfolgend finden SIe Links zum Thema
Merkblatt zur Maßnahme 73-01
https://ama.at/dfp/foerderungen-fristen/massnahme-16546c86a46bc0b9fdd496f7edfe8214-e8bbff15544e3adfcd4fe8fba49be13b/merkblaetter-und-unterlagen
Sonderrichtlinie LE Projektförderung 2023-2027 und Beilagenband
https://ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
Erklärvideos zur Antragstellung
https://www.youtube.com/playlist?list=PLCa2YX6LFRR3GMyYBq1yTQPB5E7wzi0Mj
https://ama.at/dfp/foerderungen-fristen/massnahme-16546c86a46bc0b9fdd496f7edfe8214-e8bbff15544e3adfcd4fe8fba49be13b/merkblaetter-und-unterlagen
Sonderrichtlinie LE Projektförderung 2023-2027 und Beilagenband
https://ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
Erklärvideos zur Antragstellung
https://www.youtube.com/playlist?list=PLCa2YX6LFRR3GMyYBq1yTQPB5E7wzi0Mj