Information betreffend Schaumweinsteuer
Die Schaumweinsteuer wird mit 1. Juli auf null gestellt. Das heißt, für jenen Schaumwein, der ab 1. Juli den Herstellungsbetrieb bzw. ein Zollfreilager verlässt, ist keine Schaumweinsteuer mehr fällig. Das gilt auch für die Lieferung vom Lohnversekter an den Winzer.
Nun mehr ist ein Einführungserlass (siehe Beilage) verlautbart worden, mit dem dem Großhandel den bei ihnen auf Lager liegenden Schaumweinen ebenfalls die Schaumweinsteuer rückvergütet werden kann. Mit Stichtag 30. Juni hat der Lebensmittelhandel bzw. Gastrogroßhandel dazu eine Inventur zu machen und dem Herstellerbetrieb den auf Lager liegenden Schaumwein zu melden. Der Herstellerbetrieb kann beim Zoll die dafür entrichtete Schaumweinsteuer rückvergütet bekommen, die er dann den Handelsbetrieben wieder gutschreibt. Hintergrund ist der, dass in den Regalen dann nicht schaumweinsteuerbelasteter und schaumweinsteuernichtbelasteter Schaumwein gleichzeitig im Regal steht.
Die selbe Möglichkeit haben adäquat auch die Winzer, die von Lohnversektern ihren Sekt bezogen haben. Auch sie können mit Stichtag 30. Juni eine Inventur durchführen und ihrem Lohnversekter den noch lagernden Schaumwein melden. Diese Meldung bzw. Inventurliste hat folgende Angaben zu enthalten:
- Erzeuger und/oder Abfüller des Schaumweins
- Produktname (Bezeichnung, Artikelnummer)
- Nenninhalt
- Flaschenanzahl
Die detaillierten Inventurlisten müssen bis spätestens 8. Juli 2020 beim jeweiligen Steuerlager (Lohnversekter) einlangen. Der Lohnversekter kann dann beim zuständigen Zollamt die Schaumweinsteuer rückvergütet bekommen und sie dem Winzerbetrieb gutschreiben. Dazu gesagt werden muss, dass sich zu diesem Vorgang der Lohnversekter auch bereiterklären muss.
Nun mehr ist ein Einführungserlass (siehe Beilage) verlautbart worden, mit dem dem Großhandel den bei ihnen auf Lager liegenden Schaumweinen ebenfalls die Schaumweinsteuer rückvergütet werden kann. Mit Stichtag 30. Juni hat der Lebensmittelhandel bzw. Gastrogroßhandel dazu eine Inventur zu machen und dem Herstellerbetrieb den auf Lager liegenden Schaumwein zu melden. Der Herstellerbetrieb kann beim Zoll die dafür entrichtete Schaumweinsteuer rückvergütet bekommen, die er dann den Handelsbetrieben wieder gutschreibt. Hintergrund ist der, dass in den Regalen dann nicht schaumweinsteuerbelasteter und schaumweinsteuernichtbelasteter Schaumwein gleichzeitig im Regal steht.
Die selbe Möglichkeit haben adäquat auch die Winzer, die von Lohnversektern ihren Sekt bezogen haben. Auch sie können mit Stichtag 30. Juni eine Inventur durchführen und ihrem Lohnversekter den noch lagernden Schaumwein melden. Diese Meldung bzw. Inventurliste hat folgende Angaben zu enthalten:
- Erzeuger und/oder Abfüller des Schaumweins
- Produktname (Bezeichnung, Artikelnummer)
- Nenninhalt
- Flaschenanzahl
Die detaillierten Inventurlisten müssen bis spätestens 8. Juli 2020 beim jeweiligen Steuerlager (Lohnversekter) einlangen. Der Lohnversekter kann dann beim zuständigen Zollamt die Schaumweinsteuer rückvergütet bekommen und sie dem Winzerbetrieb gutschreiben. Dazu gesagt werden muss, dass sich zu diesem Vorgang der Lohnversekter auch bereiterklären muss.