GAP-Förderung für Weinbautreibende 2023 – 2027
Mindestbewirtschaftungsfläche
Grundsätzlich muss für die Teilnahme am Programm eine förderfähige Betriebsfläche von mindestens 1,5 ha bewirtschaftet werden, wobei für den Einstieg in die angeführten ÖPUL-Maßnahmen eine Mindest-Weinbaufläche von 0,5 ha Voraussetzung ist.
Wer kann am Programm teilnehmen?
Zum Einstieg ins Programm befähigt sind BewirtschafterInnen landwirtschaftlicher Betriebe, die bis maximal 5.000 Euro Direktzahlungen im vergangenen Jahr erhalten haben bzw. natürliche Personen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind als auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert oder die ihre Eigenschaft als aktiver Landwirt anhand ihrer Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen nachweisen können.
Grundsätzliches zu den Teilnahmeflächen
Die beantragte landwirtschaftliche Fläche muss zum für die Antragstellung relevanten Stichtag (1. April) in der Verfügungsgewalt der Bewirtschafterin/des Bewirtschafters sein.
Die Fläche muss während des gesamten Jahres, ausgenommen kurzfristige nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Vegetationsperiode, der Förderfähigkeit entsprechen. Dabei gilt als Vegetationsperiode der Zeitraum 1. April bis 30. September.
Grundsätzlich muss jede Bewirtschafterin/jeder Bewirtschafter die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung erfüllen. Diese Mindestanforderungen sind bei Dauer- und Spezialkulturen, welchen der Weinbau zuzuordnen ist, eine ordnungsgemäße Auspflanzung, die jährliche ordnungsgemäße Pflege der Fläche und des Aufwuchses und die Ernte und Verbringung des Erntegutes.
Zusätzlich sind einzelne Auflagen in GLÖZ-Standards zu beachten. Diese sind Teil der Konditionalität und damit ein grundlegender Teil der GAP 2023. Die Konditionalität umfasst jene Bestimmungen, die alle MFA-AntragstellerInnen einzuhalten haben. Für Dauerkulturen sind GLÖZ 5 und GLÖZ 6 relevant (Anmerkung: GLÖZ = guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand).
Aufgrund der in der Praxis üblichen Vorgewende in Weingärten, hat GLÖZ 4 für Weinbautreibende wenig Relevanz, wird aber der Vollständigkeit halber trotzdem angeführt. GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen - besagt, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten ist. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von mind. 10 m zu stehenden Gewässern und mind. 5 m zu Fließgewässern ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf dem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung - untersagt auf gefrorenen als auch auf allen wassergesättigten oder überschwemmten sowie auf schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen. Weiters ist auf Dauerkulturflächen ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden. Ausgenommen sind Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung in nicht produktiven Zeiten auf Dauerkulturflächen vor. Weinbau-Flächen, auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen. Außerdem müssen 50 % der Dauerkulturflächen des Betriebes zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Dies bedeutet, dass die Fahrgassen begrünt sein müssen (z.B.: jede 2. Reihe) oder eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung angewandt werden muss oder Häckselrückstände ausgebracht bzw. Mulch belassen werden müssen. Diese Vorgabe muss erstmals ab Herbst 2023 eingehalten werden.
Erfüllen Weinbautreibende mit mindestens 1,5 ha förderfähiger Betriebsfläche alle beschriebenen Voraussetzungen, haben sie die Möglichkeit mittels Direktzahlungen eine Basiszahlung von ca. 208 € und für die ersten 40 ha eine zusätzliche Umverteilungszahlung (bis 20 ha € 22 und von 20 – 40 ha € 44 je ha) pro Hektar und Jahr zu erhalten.
ÖPUL-Maßnahmen
Mittels Einstieg in die nachfolgend erklärten ÖPUL-Maßnahmen können Weinbautreibende zusätzliche Prämien lukrieren. An den genannten ÖPUL-Maßnahmen ist jeweils mit der gesamten am Betrieb zur Verfügung stehenden förderfähigen Fläche teilzunehmen.
Für die Teilnahme an der Maßnahme Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen muss mindestens 0,5 ha Wein-, Obst- oder Hopfenfläche vorhanden sein. Die Teilnahmefläche muss eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen aufweisen. Es handelt sich um eine einjährige Maßnahme (Teilnahme jährlich wählbar und nicht für die gesamte ÖPUL-Dauer vorgeschrieben), wobei die erforderlichen Förderungskriterien das gesamte Kalenderjahr erfüllt sein müssen. Die ganzjährige, flächendeckende Begrünung hat in allen Fahrgassen des Betriebes durch mindestens drei winterharte Mischungspartner zu erfolgen oder das Belassen vorhandener Kulturen zwischen den Reihen. Ausgenommen von der flächendeckenden Begrünung ist der unmittelbare Stockbereich im Ausmaß von 80 cm. Weiters ist der Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Begrünungen der Fahrgassen vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Umbruch vorgeschrieben. Eine Begrünung darf einmal jährlich erneuert werden. Die Neuanlage muss innerhalb von acht Wochen nach Umbruch der alten Begrünung oder nach einer Rodung oder Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen, spätestens aber bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Bei Rodungen nach dem 15. September darf die betroffene Fläche bis zum 15. Mai des folgenden Frühjahres unbegrünt bleiben. Eine Bodenbearbeitung, die die Begrünung nicht zerstört, wie zum Beispiel eine Untergrund- oder Tiefenlockerung, und das Unterschneiden der Begrünung, zählen nicht als Umbruch. Die Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen. Organische Bodenbedeckungen, wie Grasmulch, Stroh oder Rindenmulch, reine Selbstbegrünungen sowie Getreide oder Mais mit einem Mischungsanteil von mehr als 50 Prozent (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), zählen nicht als gültige Begrünungskulturen. Zulässig ist jedoch, wenn Getreide als Deckfrucht herangezogen wird, damit sich die Dauerbegrünung etablieren kann. Eine Ernte der Begrünung bzw. das Verbringen vom Mähgut ist nicht erlaubt. Möglich ist eine extensive Weidenutzung durch Schafe oder eine periodische Beweidung durch Geflügel. Aufzeichnungen, die Betrieb, Feldstück, Schlaggröße und das Datum einer Rodung, einer Neuauspflanzung, einer Begrünungsanlage oder eines Umbruchs umfassen, sind zu führen.
Einen Prämienzuschlag gibt es bei Einsatz von Organismen oder Pheromonen entsprechend der Vorgaben hinsichtlich Aufwandsmengen lt. Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit. Die Anwendungen müssen jedoch einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Der Kauf von Organismen oder Pheromonen muss schlagbezogen aufgezeichnet werden und hat den Grund über den Einsatz bzw. das Datum der Anwendung zu beinhalten (Aufbewahrung der Kaufbelege). Bei Teilnahme an den Maßnahmen Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen oder Biologische Wirtschaftsweise reduziert sich der Prämienzuschlag für den Einsatz von Organismen und Pheromonen um 50 Prozent.
Höhe der Prämien – Erosionsschutz WEIN (Euro je ha)
Für die Teilnahme an der Maßnahme Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen muss ebenso mindestens 0,5 ha Wein-, Obst- oder Hopfenfläche vorhanden sein. Für die Teilnahme an der Maßnahme ist gänzlich auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848) im Verpflichtungszeitraum auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes zu verzichten. Sollte eine behördlich angeordnete Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z.B. der amerikanischen Rebzikade vorliegen, ist ein Einsatz des behördlich zugelassenen Wirkstoffes zur Bekämpfung zulässig und gilt nicht als Insektizideinsatz (Aufzeichnung über die Anordnung und den Einsatz ist entsprechend zu dokumentieren). In dieser Maßnahme unzulässige Betriebsmittel dürfen weder gekauft noch am Betrieb gelagert werden. Die Prämienhöhe beträgt € 250/ha/Jahr.
Die Zugangsvoraussetzung für die Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise ist ein Aufrechter Kontrollvertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle ab Beginn der ÖPUL-Bioverpflichtung. Weiterbildungen bis zum 31. Dezember 2025 von drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise sind zu absolvieren. An der Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise kann auch nur mit einem Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes teilgenommen werden, wenn eigenständige Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzflächen jeweils für den konventionell und den biologisch bewirtschafteten Teil vorhanden sind (getrennte Bewirtschaftung, getrennte Lagerung von Betriebsmitteln). Die Prämienhöhe beträgt € 700 /ha/Jahr. Ebenso können am Betrieb vorhandene punktförmige Landschaftselemente abgegolten werden - dazu zählen Bäume, Büsche und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens zwei Metern, die sich in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Je punktförmiges Landschaftselement (maximal 80 Bäume/ha am Feldstück) beträgt die Prämie € 12/ Streuobstbaum und € 8/Sonstige.
Absenden des Antrages nur mehr mit Handy-Signatur möglich
Eine Freischaltung der Handysignatur ist im zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zum Termin sind ein funktionstüchtiges Handy und ein aktuell gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen.
Prämienkalkulation für Betriebe als Beratungsprodukt
Es besteht die Möglichkeit, sich die künftigen Prämien errechnen zu lassen bzw. mehrere Varianten darzustellen und zu vergleichen. Zusätzlich werden auch die künftige Direktzahlung sowie die Ausgleichszulage berechnet. Die Prämienkalkulation stellt dar, was für den eigenen Betrieb und speziell für das ÖPUL 2023 alles auslösbar sein kann, wenn an bestimmten Maßnahmen freiwillig teilgenommen wird. Bei Interesse ist Kontakt mit dem zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat aufzunehmen und ein Termin zu vereinbaren.
Informationsschreiben der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate
Seitens der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate wurden bereits per Mail oder auf dem Postweg Schreiben mit allen Informationen zur MFA-Antragstellung sowie bedarfsweise mit persönlichen Terminen zur Antragstellung versandt. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass ausschließlich bis 31. Dezember 2022 der Einstieg in die Maßnahmen im Rahmen des ÖPUL mittels Mehrfachantrag (MFA) bekanntzugeben ist.
Auf Grund der vielen Neuerungen, empfehlen wir vor der Beantragung des MFA 2023 eine einzelbetriebliche Beratung im für Sie zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Prämienbeantragung für Ihren Betrieb sicherzustellen.
Zum Einstieg ins Programm befähigt sind BewirtschafterInnen landwirtschaftlicher Betriebe, die bis maximal 5.000 Euro Direktzahlungen im vergangenen Jahr erhalten haben bzw. natürliche Personen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind als auch juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert oder die ihre Eigenschaft als aktiver Landwirt anhand ihrer Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen nachweisen können.
Grundsätzliches zu den Teilnahmeflächen
Die beantragte landwirtschaftliche Fläche muss zum für die Antragstellung relevanten Stichtag (1. April) in der Verfügungsgewalt der Bewirtschafterin/des Bewirtschafters sein.
Die Fläche muss während des gesamten Jahres, ausgenommen kurzfristige nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Vegetationsperiode, der Förderfähigkeit entsprechen. Dabei gilt als Vegetationsperiode der Zeitraum 1. April bis 30. September.
Grundsätzlich muss jede Bewirtschafterin/jeder Bewirtschafter die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung erfüllen. Diese Mindestanforderungen sind bei Dauer- und Spezialkulturen, welchen der Weinbau zuzuordnen ist, eine ordnungsgemäße Auspflanzung, die jährliche ordnungsgemäße Pflege der Fläche und des Aufwuchses und die Ernte und Verbringung des Erntegutes.
Zusätzlich sind einzelne Auflagen in GLÖZ-Standards zu beachten. Diese sind Teil der Konditionalität und damit ein grundlegender Teil der GAP 2023. Die Konditionalität umfasst jene Bestimmungen, die alle MFA-AntragstellerInnen einzuhalten haben. Für Dauerkulturen sind GLÖZ 5 und GLÖZ 6 relevant (Anmerkung: GLÖZ = guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand).
Aufgrund der in der Praxis üblichen Vorgewende in Weingärten, hat GLÖZ 4 für Weinbautreibende wenig Relevanz, wird aber der Vollständigkeit halber trotzdem angeführt. GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen - besagt, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten ist. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von mind. 10 m zu stehenden Gewässern und mind. 5 m zu Fließgewässern ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen, auf dem keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden darf.
GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung - untersagt auf gefrorenen als auch auf allen wassergesättigten oder überschwemmten sowie auf schneebedeckten Böden eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen. Weiters ist auf Dauerkulturflächen ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen. Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden. Ausgenommen sind Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung in nicht produktiven Zeiten auf Dauerkulturflächen vor. Weinbau-Flächen, auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen. Außerdem müssen 50 % der Dauerkulturflächen des Betriebes zwischen 1. November und 15. Februar jedenfalls eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. Dies bedeutet, dass die Fahrgassen begrünt sein müssen (z.B.: jede 2. Reihe) oder eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung angewandt werden muss oder Häckselrückstände ausgebracht bzw. Mulch belassen werden müssen. Diese Vorgabe muss erstmals ab Herbst 2023 eingehalten werden.
Erfüllen Weinbautreibende mit mindestens 1,5 ha förderfähiger Betriebsfläche alle beschriebenen Voraussetzungen, haben sie die Möglichkeit mittels Direktzahlungen eine Basiszahlung von ca. 208 € und für die ersten 40 ha eine zusätzliche Umverteilungszahlung (bis 20 ha € 22 und von 20 – 40 ha € 44 je ha) pro Hektar und Jahr zu erhalten.
ÖPUL-Maßnahmen
Mittels Einstieg in die nachfolgend erklärten ÖPUL-Maßnahmen können Weinbautreibende zusätzliche Prämien lukrieren. An den genannten ÖPUL-Maßnahmen ist jeweils mit der gesamten am Betrieb zur Verfügung stehenden förderfähigen Fläche teilzunehmen.
Für die Teilnahme an der Maßnahme Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen muss mindestens 0,5 ha Wein-, Obst- oder Hopfenfläche vorhanden sein. Die Teilnahmefläche muss eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen aufweisen. Es handelt sich um eine einjährige Maßnahme (Teilnahme jährlich wählbar und nicht für die gesamte ÖPUL-Dauer vorgeschrieben), wobei die erforderlichen Förderungskriterien das gesamte Kalenderjahr erfüllt sein müssen. Die ganzjährige, flächendeckende Begrünung hat in allen Fahrgassen des Betriebes durch mindestens drei winterharte Mischungspartner zu erfolgen oder das Belassen vorhandener Kulturen zwischen den Reihen. Ausgenommen von der flächendeckenden Begrünung ist der unmittelbare Stockbereich im Ausmaß von 80 cm. Weiters ist der Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Begrünungen der Fahrgassen vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Umbruch vorgeschrieben. Eine Begrünung darf einmal jährlich erneuert werden. Die Neuanlage muss innerhalb von acht Wochen nach Umbruch der alten Begrünung oder nach einer Rodung oder Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen, spätestens aber bis zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Bei Rodungen nach dem 15. September darf die betroffene Fläche bis zum 15. Mai des folgenden Frühjahres unbegrünt bleiben. Eine Bodenbearbeitung, die die Begrünung nicht zerstört, wie zum Beispiel eine Untergrund- oder Tiefenlockerung, und das Unterschneiden der Begrünung, zählen nicht als Umbruch. Die Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen. Organische Bodenbedeckungen, wie Grasmulch, Stroh oder Rindenmulch, reine Selbstbegrünungen sowie Getreide oder Mais mit einem Mischungsanteil von mehr als 50 Prozent (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), zählen nicht als gültige Begrünungskulturen. Zulässig ist jedoch, wenn Getreide als Deckfrucht herangezogen wird, damit sich die Dauerbegrünung etablieren kann. Eine Ernte der Begrünung bzw. das Verbringen vom Mähgut ist nicht erlaubt. Möglich ist eine extensive Weidenutzung durch Schafe oder eine periodische Beweidung durch Geflügel. Aufzeichnungen, die Betrieb, Feldstück, Schlaggröße und das Datum einer Rodung, einer Neuauspflanzung, einer Begrünungsanlage oder eines Umbruchs umfassen, sind zu führen.
Einen Prämienzuschlag gibt es bei Einsatz von Organismen oder Pheromonen entsprechend der Vorgaben hinsichtlich Aufwandsmengen lt. Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit. Die Anwendungen müssen jedoch einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Der Kauf von Organismen oder Pheromonen muss schlagbezogen aufgezeichnet werden und hat den Grund über den Einsatz bzw. das Datum der Anwendung zu beinhalten (Aufbewahrung der Kaufbelege). Bei Teilnahme an den Maßnahmen Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen oder Biologische Wirtschaftsweise reduziert sich der Prämienzuschlag für den Einsatz von Organismen und Pheromonen um 50 Prozent.
Höhe der Prämien – Erosionsschutz WEIN (Euro je ha)
- < 25 % Hangneigung € 180 - 220
- ≥ 25 % bis < 35 % Hangneigung € 270 - 330
- ≥ 35 % bis < 50 % Hangneigung € 450 - 550
- ≥ 50 % Hangneigung € 720 - 880
- Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen € 135 - 165
Für die Teilnahme an der Maßnahme Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen muss ebenso mindestens 0,5 ha Wein-, Obst- oder Hopfenfläche vorhanden sein. Für die Teilnahme an der Maßnahme ist gänzlich auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848) im Verpflichtungszeitraum auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes zu verzichten. Sollte eine behördlich angeordnete Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z.B. der amerikanischen Rebzikade vorliegen, ist ein Einsatz des behördlich zugelassenen Wirkstoffes zur Bekämpfung zulässig und gilt nicht als Insektizideinsatz (Aufzeichnung über die Anordnung und den Einsatz ist entsprechend zu dokumentieren). In dieser Maßnahme unzulässige Betriebsmittel dürfen weder gekauft noch am Betrieb gelagert werden. Die Prämienhöhe beträgt € 250/ha/Jahr.
Die Zugangsvoraussetzung für die Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise ist ein Aufrechter Kontrollvertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle ab Beginn der ÖPUL-Bioverpflichtung. Weiterbildungen bis zum 31. Dezember 2025 von drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise sind zu absolvieren. An der Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise kann auch nur mit einem Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes teilgenommen werden, wenn eigenständige Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzflächen jeweils für den konventionell und den biologisch bewirtschafteten Teil vorhanden sind (getrennte Bewirtschaftung, getrennte Lagerung von Betriebsmitteln). Die Prämienhöhe beträgt € 700 /ha/Jahr. Ebenso können am Betrieb vorhandene punktförmige Landschaftselemente abgegolten werden - dazu zählen Bäume, Büsche und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens zwei Metern, die sich in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Je punktförmiges Landschaftselement (maximal 80 Bäume/ha am Feldstück) beträgt die Prämie € 12/ Streuobstbaum und € 8/Sonstige.
Absenden des Antrages nur mehr mit Handy-Signatur möglich
Eine Freischaltung der Handysignatur ist im zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zum Termin sind ein funktionstüchtiges Handy und ein aktuell gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen.
Prämienkalkulation für Betriebe als Beratungsprodukt
Es besteht die Möglichkeit, sich die künftigen Prämien errechnen zu lassen bzw. mehrere Varianten darzustellen und zu vergleichen. Zusätzlich werden auch die künftige Direktzahlung sowie die Ausgleichszulage berechnet. Die Prämienkalkulation stellt dar, was für den eigenen Betrieb und speziell für das ÖPUL 2023 alles auslösbar sein kann, wenn an bestimmten Maßnahmen freiwillig teilgenommen wird. Bei Interesse ist Kontakt mit dem zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat aufzunehmen und ein Termin zu vereinbaren.
Informationsschreiben der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate
Seitens der Landwirtschaftlichen Bezirksreferate wurden bereits per Mail oder auf dem Postweg Schreiben mit allen Informationen zur MFA-Antragstellung sowie bedarfsweise mit persönlichen Terminen zur Antragstellung versandt. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass ausschließlich bis 31. Dezember 2022 der Einstieg in die Maßnahmen im Rahmen des ÖPUL mittels Mehrfachantrag (MFA) bekanntzugeben ist.
Auf Grund der vielen Neuerungen, empfehlen wir vor der Beantragung des MFA 2023 eine einzelbetriebliche Beratung im für Sie zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Prämienbeantragung für Ihren Betrieb sicherzustellen.
Bei auftretenden Fragen sind die BeraterInnen der Landwirtschaftskammer Burgenland gerne behilflich. Umfassende Informationen sind ebenso zu finden unter "Förderperiode 2023-2027" (siehe weitere Links).