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Eine Behinderung steuerlich geltend machen

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25.07.2024 | von Dr. Erich Moser

Für viele beeinträchtige Menschen gilt der Grundsatz: "Behindert ist, wer behindert wird." Damit dem nicht so ist, sorgt der Staat in vielen Rechtsbereichen vor, auch im Steuerrecht.

Behindertung AdobeStock_244980481.jpg © BGStock72/stock.adobe.com
Bei körperlichen oder geistigen Behinderungen gibt es steuerliche Erleichterungen. © BGStock72/stock.adobe.com
Menschen mit Behinderung wünschen sich ein aktives und selbstbestimmtes Leben. Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Nicht jede Form des Kompetenzdefizits, die zu Einschränkungen der sozialen Teilhabe führt, wird als Behinderung bewertet. Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder - bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag  - seines (Ehe-)Partners sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen werden, sofern keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, so erfolgt darüber hinaus kein Abzug eines Selbstbehaltes. Die Mehraufwendungen werden entweder durch den Ansatz der Pauschbeträge oder in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Tatsache der Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stellen sind:
  • der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente,
  • die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern,
  • das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumsservice) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist, erfolgen. Behindertenpass bzw. Bescheid werden vom Sozialministeriumsservice ausgestellt. Mit Zustimmung des Behinderten werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt. Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte des (Ehe)Partners im Jahr 2023 6312 Euro (2024: 6937 Euro) nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen aufgrund einer Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Der Pauschalbetrag steht bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) nicht zu.

Der Pauschalbetrag ist vom Grad der Behinderung abhängig und beträgt jährlich:

Grad der Behinderung Jahresfrei betrag in Euro
25 bis 34 % 124
35 bis 44 % 164
45 bis 54 % 401
55 bis 64 % 486
65 bis 74 % 599
75 bis 84 % 718
85 bis 94 % 837
ab 95 % 1198

Hilfsmittel

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt. Zu den Hilfsmitteln gehören auch Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges dienen, wie zum Beispiel eine Hebebühne oder Rampe für den Rollstuhl selbst.

Heilbehandlung

Liegt eine Behinderung vor, so können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten
  • Arzt- und Spitalskosten
  • Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten
  • Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Diät­verpflegung

Wer aufgrund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl für die Behinderung als auch für das Diäterfordernis eine Bestätigung der zuständigen Stelle (Arzt) erforderlich. Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro, bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro, bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen. Anstelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.

Gehbehinderung

Für Körperbehinderte ist ein Freibetrag von 190 Euro monatlich vorgesehen, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages ist ein Nachweis über die Körperbehinderung - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - erforderlich. Dies kann beispielsweise ein Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, ein Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder ein Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sein. Über Verlangen des Finanzamtes ist der jeweilige Nachweis vorzulegen. 

Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der Körperbehinderte jedoch über kein eigenes KFZ, so können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden. 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass behinderte Pensionisten die angeführten Pauschalbeträge entweder direkt bei ihrer pensionsauszahlenden Stelle oder beim Finanzamt geltend machen können.

Übersicht über mögliche Freibeträge für Behinderte:

Freibetrag Behinderte ohne Pflegegeld Behinderte mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25 % und mehr ja nein*
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung ja ja
Freibetrag für eigenes Kfz bei Gehbehinderung ja ja
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei ja ja
Gehbehinderung ja ja
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung ja ja
* wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde

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