Dienstnehmer korrekt unterbringen
Die Kontrolle des Zustandes und der Ausstattung der für Dienstnehmer bestimmten Wohnungen und sanitären Einrichtungen obliegt der beim Land NÖ eingerichteten Land- und Forstwirtschaftsinspektion. Diese kann bei einschlägigen Fragen kontaktiert werden. Die nachstehende Checkliste enthält die wesentlichen Bestimmungen für Wohnungen von Dienstnehmern sowie für Toiletten und Waschgelegenheiten.
Wohnräume und Unterkünfte
Nachstehende Anforderungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn den Dienstnehmern Wohnräume auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden.
Die Räume müssen die baupolizeilichen Vorschriften erfüllen, zweckentsprechend eingerichtet sein sowie den gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere schreiben die gesetzlichen Regelungen einige Mindeststandards vor.
Die Räume müssen die baupolizeilichen Vorschriften erfüllen, zweckentsprechend eingerichtet sein sowie den gesundheitlichen und sittlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere schreiben die gesetzlichen Regelungen einige Mindeststandards vor.
Mindeststandards von Dienstnehmerunterkünften im Überblick
- Die lichte Raumhöhe muss mindestens 2,50 Meter und der Freiluftraum pro untergebrachter Person mindestens zehn Kubikmeter betragen.
- Die Räume müssen belüftbar, beheizbar, beleuchtbar und versperrbar sein sowie ein ins Freie führendes Fenster aufweisen.
- Es müssen Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Speisen sowie Getränken vorhanden sein.
- Selbstverständlich müssen Trinkwasser, Toiletten sowie Waschgelegenheiten und Duschen in ausreichender Zahl vorliegen.
- Pro Person müssen ein versperrbarer Kasten sowie ein Bett mit Bettzeug eingerichtet sein. Etagenbetten sind nicht zulässig.
- Es müssen ein ausreichend großer Tisch sowie Sitzgelegenheiten mit Rücklehnen für jede Person vorhanden sein.
- Gefordert sind Einrichtungen zum Trocknen der Kleidung sowie die Mittel für die Erste-Hilfe-Leistung.
- Schlafräume müssen versperrbar und mit gesonderten Zugängen, nach Geschlechtern getrennt, benutzbar sein.
- Werden Raucher und Nichtraucher gemeinsam untergebracht, ist für ein Rauchverbot in der Unterkunft zu sorgen.
Sanitäres und Sozialeinrichtungen
Die gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl und Beschaffenheit von WC, Waschräumen und Duschen gelten unabhängig von der Unterbringung der Dienstnehmer in Wohnräumen.
Die Toiletten
- Toiletten müssen eine Raumhöhe von mindestens zwei Metern und ein Türbreite der Toilettzelle von mindestens 0,6 Metern aufweisen.
- Toiletten sind so anzulegen, dass sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen stehen. Ein Vorraum muss die Toiletten von derartigen Räumen trennen. Diese Vorräume müssen natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar sein.
- Die Toiletten müssen in einem den Anforderungen der Hygiene entsprechenden Zustand gehalten werden, lüftbar, beleuchtbar und ohne Erkältungsgefahr benutzbar sein.
- Für jeweils höchstens 15 regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer ist mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung zu stellen. Betriebsfremde Personen dürfen keinen Zugang zu diesen Toiletten haben.
- Toiletten müssen mit einer Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung ausgestattet sein. Toilettenpapier ist vorzusehen. In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss sich eine Waschgelegenheit befinden.
- Sofern gleichzeitig mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer auf die Toiletten angewiesen sind, sind nach Geschlechtern getrennte Toiletten einzurichten.
Waschplätze, Waschräume und Duschen
- Für höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss mindestens ein Waschplatz zur Verfügung stehen.
- Ist eine über die Reinigung der Hände, Arme und Gesicht hinausgehende Reinigung notwendig, sind für diese Dienstnehmer Duschen zur Verfügung zu stellen. Duschen sind notwendig, zum Beispiel bei starker Verschmutzung, Staubeinwirkung, hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung und Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
- Es ist dafür zu sorgen, dass die Duschräume für Frauen und Männer getrennt sind oder eine getrennte Benützung erfolgt.
- Wenn regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, müssen Waschplätze in eigenen Waschräumen untergebracht werden.
- Sofern Duschen erforderlich sind, sind ebenfalls eigene Waschräume zur Unterbringung der Duschen vorzusehen.
- Waschräume müssen ausreichend beleuchtbar und belüftbar sein und eine Raumhöhe von mindestens zwei Metern aufweisen.
- Waschplätze und Duschen müssen für die Reinigung ausreichend bemessen sein. Sie müssen in hygienischem Zustand gehalten werden und falls erforderlich, regelmäßig desinfiziert werden.
- Mittel zur Körperreinigung sind ebenso vorzusehen wie die Ausstattung mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern.
- Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
- Die Raumtemperatur in Waschräumen ohne Duschen muss mindestens 21 Grad und in Waschräumen mit Duschen mindestens 24 Grad betragen.
- Es sind Umkleideräume vorzusehen. Die Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
Experten der Landwirtschaftskammer NÖ stehen mit Rat und Tat zur Seite
Bei arbeitsrechtlichen Fragen oder Unklarheiten bei der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen helfen die mit dem Arbeitsrecht befassten Juristen der LK gerne weiter.