Der neue Kollektivvertrag „Bäuerliche Betriebe Burgenland“
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE haben den bisherigen Kollektivvertrag gänzlich überarbeitet und tritt dieser neue Kollektivvertrag mit 01.01.2023 für die bäuerlichen Betriebe im Burgenland in Kraft.
Zur Lohnanpassung ab 1. Jänner 2023 wurden von den Kollektivvertragsparteien folgende Maßnahmen vereinbart:
- Ab 1. Jänner 2023 werden alle Lohnansätze für „Ständige Dienstnehmer/innen im Monatslohn“ sowie das Überstundenpauschale um 8,25 % erhöht.
- Für die im Buschenschank beschäftigten Dienstnehmer/innen wird eine eigene Lohn-Kategorie geschaffen und ein Stundenlohn von € 13,20 ab 1. Jänner 2023 festgelegt, die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für Normalarbeitszeit während der Nachtruhezeit und an Sonntagen finden auf diesen Stundenlohn keine Anwendung.
- Ab 1. Jänner 2023 werden alle Lohnansätze der „Lehrlings- und Praktikantenentschädigung“ um 8,25 % erhöht, ausgenommen der Lohnansatz für Praktikanten ohne Matura. Dieser wird einvernehmlich festgesetzt mit € 499,91, einem Euro unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Aufgrund der Umsetzung der Landarbeitsgesetznovelle, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist, musste der Kollektivvertrag komplett überarbeitet werden. Davor gab es ein Grundsatzgesetz des Bundes und neun Landarbeitsordnungen. Durch eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes kam es zu einer Kompetenzverschiebung im Bereich des Landarbeitsgesetzes und somit zu einem bundesweit einheitlichen Landarbeitsrecht in Österreich.
In zahlreichen Verhandlungsrunden wurde der Kollektivvertrag für die bäuerlichen Betriebe im Burgenland in vielen Punkten überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Weiters wurde der gesamte Kollektivvertrag redaktionell überarbeitet.
Der neue Kollektivvertrag wird noch im Jänner 2023 auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zum Download abrufbar sein. Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Landwirtschaft wurde von den Kollektivvertragsparteien übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Kollektivvertrag für die Dienstnehmer/innen in den bäuerlichen Betrieben im Burgenland um eine Saisonbranche im Sinne von § 107 Abs. 2 und 4 LAG 2012 (Landarbeitsgesetz) handelt.
Der neue Kollektivvertrag wird noch im Jänner 2023 auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zum Download abrufbar sein. Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Landwirtschaft wurde von den Kollektivvertragsparteien übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Kollektivvertrag für die Dienstnehmer/innen in den bäuerlichen Betrieben im Burgenland um eine Saisonbranche im Sinne von § 107 Abs. 2 und 4 LAG 2012 (Landarbeitsgesetz) handelt.
Zusammengefasst gibt es nachstehende Änderungen im Kollektivvertrag:
Durchrechnungsregel
Im § 5 Abs. 4 wurde anstelle des bisherigen Anhanges IV die neue Durchrechnungsregelung aufgenommen und lautet diese folgendermaßen:
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung, kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
Die Lage der Normalarbeitszeit ist für mindestens 4 Wochen zu vereinbaren, worüber eine Woche vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmer/innen herzustellen ist.
Die Lage der Normalarbeitszeit ist für mindestens 4 Wochen zu vereinbaren, worüber eine Woche vorher das Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Dienstnehmer/innen herzustellen ist.
Mehrdienstleistungen und Überstundenpauschale
Im § 6 des Kollektivvertrages wurde nun konkretisiert, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt sind, diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus bis zu einem Ausmaß von 6 Stunden wöchentlich zu verrichten haben, wofür eine Überstundenpauschale zu leisten ist.
Mit der Überstundenpauschale sind sämtliche Mehrdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 6 Stunden wöchentlich, mit Ausnahme von Arbeiten an den gesetzlichen Ruhetagen und der Ausgleichsruhe, abgegolten. In der bisherigen Regelung war das Ausmaß der Mehrdienstleistungen von 6 Stunden für die Leistung der Überstundenpauschale nicht ausdrücklich festgelegt.
Auch im § 6 Abs. 2, in dem auch bisher die Regelungen bezüglich der üblichen Früh- und Abendarbeiten zu finden waren, wurde konkretisiert, dass diese über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Woche zu verrichten sind, deren Vergütung durch eine Pauschale erfolgt. Wobei über dieses Ausmaß geleistete Arbeiten Überstunden sind.
Mit der Überstundenpauschale sind sämtliche Mehrdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 6 Stunden wöchentlich, mit Ausnahme von Arbeiten an den gesetzlichen Ruhetagen und der Ausgleichsruhe, abgegolten. In der bisherigen Regelung war das Ausmaß der Mehrdienstleistungen von 6 Stunden für die Leistung der Überstundenpauschale nicht ausdrücklich festgelegt.
Auch im § 6 Abs. 2, in dem auch bisher die Regelungen bezüglich der üblichen Früh- und Abendarbeiten zu finden waren, wurde konkretisiert, dass diese über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden pro Woche zu verrichten sind, deren Vergütung durch eine Pauschale erfolgt. Wobei über dieses Ausmaß geleistete Arbeiten Überstunden sind.
Sonn- und Feiertagsruhe
Im § 7 Abs. 1 wurde aufgrund der gesetzlichen Regelung der Karfreitag als Feiertag gestrichen
Lohnabrechnung
Der Lohnauszahlungstermin wurde im Kollektivvertrag im § 11 nun klargestellt und hat die Lohnauszahlung bis spätestens am 5. des Folgemonats zu erfolgen.
Sonderzahlungen
Im Bereich der Sonderzahlungen wurde die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld geändert und war die Regelung bisher, dass in der Zeit von 1. bis 15. Dezember Dienstnehmer/innen als Weihnachtsgeld für das laufende Jahr eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des im letzten Monat bezogenen Bruttoentgeltes erhielten.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember Dienstnehmer/innen als Weihnachtsgeld für das laufende Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes erhalten.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember Dienstnehmer/innen als Weihnachtsgeld für das laufende Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgeltes erhalten.
Zeitpunkt des Urlaubsanspruches
Im Bereich der Urlaubsregelung wurde im §14 Abs. 2 aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, dass der Karfreitag kein Feiertag mehr ist, folgende Regelung aufgenommen:
Der/die Dienstnehmer/in kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der/die Dienstnehmer/in hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Regelungen hinsichtlich des Anspruches auf Entgeltfortzahlung (bei Krankheit und Unglücksfall) wurden an die gesetzlichen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes angepasst. Die neuen Regelungen sehen folgendes vor:
Ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung der Arbeit verhindert, ohne die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben, so behält sie bzw. er den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Entgelt bei Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Gründen
Im § 19 erfolgte eine Neuregelung und kamen zu den bisher bestehenden wichtigen Gründen noch weitere Gründe einer Dienstverhinderung für einen Entgeltanspruch hinzu. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind nach der neuen Regelung folgende:
Im Absatz 3 des neuen § 19 wurde folgende Regelung komplett neu aufgenommen: Ist der/die Dienstnehmer/in nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem/der Dienstgeber/in vereinbart wird.
- schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen,
- notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
- eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
- Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder
- Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
- Begräbnis der Gattin bzw. des Gatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
- ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
- Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der/die Dienstnehmer/in keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
- Wohnungswechsel,
- Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
- Ausübung des Wahlrechtes.
Im Absatz 3 des neuen § 19 wurde folgende Regelung komplett neu aufgenommen: Ist der/die Dienstnehmer/in nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem/der Dienstgeber/in vereinbart wird.
Verlust des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung
Im § 17 des Kollektivvertrages wurde eine neue Formulierung getroffen, sodass bei einem vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund der/die Dienstnehmer/in keinen Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruches auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr hat.
Neue Kündigungsfristen
Aufgrund der Festlegung als Saisonbranche kann der Kollektivvertrag vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vorsehen. Folgende Regelung wurde daher mit dem Kollektivvertragspartner abweichend vom LAG im § 22 des Kollektivvertrages getroffen:
1. Abweichend von § 107 LAG, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten gelöst werden.
2. Für den/die Dienstgeber/in betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Dienstzeit
von 1 Jahr 14 Tage,
1. Abweichend von § 107 LAG, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten gelöst werden.
2. Für den/die Dienstgeber/in betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Dienstzeit
von 1 Jahr 14 Tage,
- ab 1 Jahr 1 Monat,
- ab 5 Jahren 2 Monate,
- ab 15 Jahren 3 Monate,
- ab 20 Jahren 5 Monate.
Zuschlagsfreie Entlohnung für das Buschenschankpersonal
Die neue Regelung betrifft die zuschlagsfreie Entlohnung von Buschenschankpersonal. In der Landwirtschaft gilt als Nachtruhezeit in der Regel die Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr, wobei für diese Arbeiten ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100% gebührt.
Es wurde deshalb für die im Buschenschank beschäftigten Dienstnehmer/innen eine eigene Lohn-Kategorie geschaffen (Kategorie Buschenschankpersonal Stundenlohn) und finden für diese Beschäftigten die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für Dienstleistungen während der Nachtruhezeit und an Sonntagen keine Anwendung, sofern es sich um Normalarbeitszeit handelt. Die Vorgehensweise bei einer aushilfsweisen Beschäftigung im Buschenschank von Dienstnehmern/innen, die in anderen Bereichen des Landwirtschaftsbetriebes beschäftigt sind, wurde ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.
Buschenschankbetriebe sollten daher rechtzeitig ihre Dienstverträge im Einvernehmen mit den Dienstnehmern/innen in Bezug auf die Lage der Normalarbeitszeit an die neuen Regelungen anpassen.
Im Gegenzug zur zuschlagsfreien Entlohnung des Buschenschankpersonals in den Nachtruhezeiten und an Sonntagen wird die Lohnkategorie Buschenschankpersonal ab 01.01.2023 geschaffen mit einem Stundenlohn von 13,20 Euro.
Es wurde deshalb für die im Buschenschank beschäftigten Dienstnehmer/innen eine eigene Lohn-Kategorie geschaffen (Kategorie Buschenschankpersonal Stundenlohn) und finden für diese Beschäftigten die Regelungen hinsichtlich der Zuschläge für Dienstleistungen während der Nachtruhezeit und an Sonntagen keine Anwendung, sofern es sich um Normalarbeitszeit handelt. Die Vorgehensweise bei einer aushilfsweisen Beschäftigung im Buschenschank von Dienstnehmern/innen, die in anderen Bereichen des Landwirtschaftsbetriebes beschäftigt sind, wurde ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.
Buschenschankbetriebe sollten daher rechtzeitig ihre Dienstverträge im Einvernehmen mit den Dienstnehmern/innen in Bezug auf die Lage der Normalarbeitszeit an die neuen Regelungen anpassen.
Im Gegenzug zur zuschlagsfreien Entlohnung des Buschenschankpersonals in den Nachtruhezeiten und an Sonntagen wird die Lohnkategorie Buschenschankpersonal ab 01.01.2023 geschaffen mit einem Stundenlohn von 13,20 Euro.
Anhänge zum Kollektivvertrag
Die Anhänge zum Kollektivvertrag wurden neu geordnet.
Im Anhang I wurde die Lohntafel in den Kollektivvertrag eingefügt.
Im Anhang II wird der Geldwert für Sachbezüge geregelt.
Im Anhang III wird der bisherige Anhang V hinsichtlich des zu leistenden Kilometergeldes geregelt.
Ergänzt wurde der Kollektivvertrag durch einen neuen Anhang IV für die Regelungen zu Arbeitgeberzusammenschlüssen.
Der bisherige Anhang IV der die Durchrechnungsbestimmungen enthalten hat, wurde neu geregelt und in den Kollektivvertragstext unter den Regelungen für die Arbeitszeit im § 5 Abs. 4 aufgenommen.
Ein neuer Anhang V - Beschäftigung im Buschenschankbetrieb schafft eine eigene Lohnkategorie für Buschenschankpersonal (siehe oben (Zuschlagsfreie Entlohnung für das Buschenschankpersonal) bzw. Ergänzung der Lohntafel).
Der nunmehr vorliegende Kollektivvertrag setzt alle erforderlichen Anpassungen der LAG Novelle um und erfüllt mit den getroffenen Vereinbarungen den Anspruch eines zeitgemäßen Kollektivvertrages.
Bei inhaltlichen Fragen zum neuen Kollektivvertrag steht ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Verfügung.
Die aktuelle Lohntafel finden Sie im Download!!
Im Anhang I wurde die Lohntafel in den Kollektivvertrag eingefügt.
Im Anhang II wird der Geldwert für Sachbezüge geregelt.
Im Anhang III wird der bisherige Anhang V hinsichtlich des zu leistenden Kilometergeldes geregelt.
Ergänzt wurde der Kollektivvertrag durch einen neuen Anhang IV für die Regelungen zu Arbeitgeberzusammenschlüssen.
Der bisherige Anhang IV der die Durchrechnungsbestimmungen enthalten hat, wurde neu geregelt und in den Kollektivvertragstext unter den Regelungen für die Arbeitszeit im § 5 Abs. 4 aufgenommen.
Ein neuer Anhang V - Beschäftigung im Buschenschankbetrieb schafft eine eigene Lohnkategorie für Buschenschankpersonal (siehe oben (Zuschlagsfreie Entlohnung für das Buschenschankpersonal) bzw. Ergänzung der Lohntafel).
Der nunmehr vorliegende Kollektivvertrag setzt alle erforderlichen Anpassungen der LAG Novelle um und erfüllt mit den getroffenen Vereinbarungen den Anspruch eines zeitgemäßen Kollektivvertrages.
Bei inhaltlichen Fragen zum neuen Kollektivvertrag steht ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Verfügung.
Die aktuelle Lohntafel finden Sie im Download!!