Ankaufsprämie für Zuchtrinder, -schafe und -ziegen aus Landesmitteln
Die Qualitätssicherung des Tierbestandes durch den Einsatz von Zuchttieren ist neben dem gezielten Einsatz von Nachzuchttieren am eigenen Betrieb auch durch den Zukauf von Zuchttieren sehr effizient möglich. Zuchttiere grenzen sich gegenüber Nichtzuchttieren durch eine gesicherte Abstammung, durch definierte Leistungskriterien und durch die Eintragung in ein Zuchtbuch aus, diese Kriterien werden in Zuchtprogrammen von anerkannten Zuchtverbänden vorgegeben. Der Ankauf von Zuchttieren zur Verbesserung der Leistungen im Betrieb ist eine wichtige Basis für eine wirtschaftliche Nutztierhaltung.
Die Ankaufsprämie des Landes fördert den Zuchttiereinsatz, dazu wurde die „Richtlinie für die Gewährung von Ankaufsprämien für weibliche Zuchtrinder, Zuchtschafe und -ziegen aus Landesmitteln“ (GZ A4/LA.NV-10001-84-2022) kürzlich neu verlautbart. Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Erhaltung und Qualitätsverbesserung der burgenländischen Rinder-, Schaf- und Ziegenzucht und damit verbunden auch die Sicherung der Landbewirtschaftung mit dem Erhalt des Grünlandes. Der Biobereich soll dabei auch im Bereich der Tierzucht gefördert werden. Die Prämie ist eine De-minimis-Beihilfe. Die Teilnahme für konventionelle und biologische Betriebe wird ermöglicht, wobei der Fördersatz bei Rindern zwischen konventionellen und biologischen Betrieben differenziert wird. Nachfolgend ein Auszug aus der Förderrichtlinie.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Bezuschussung beim Ankauf weiblicher Zuchtrinder, sowie Zuchtschafe und -ziegen.
Förderungsvoraussetzungen:
Förderungsvoraussetzungen:
- Ein und dasselbe Tier kann nur einmal Gegenstand der Förderung sein.
- Nachweis, dass es sich um ein Zuchttier handelt (Zuchtbescheinigung).
- Voraussetzungen für weibliche Zuchtrinder:
Als weibliche Zuchtrinder gelten Erstlingskühe, Kühe und trächtige Kalbinnen.
Der Mindestankaufspreis muss netto € 1.300,- pro Tier betragen. - Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber haben die bezuschussten Tiere zumindest zwölf Monate am eigenen Betrieb zur Verbesserung der Herde zu halten. Ausgenommen davon sind Tiere, die verenden oder aufgrund von Verletzungen oder aus anderen gesundheitlichen Gründen zur Schlachtung geführt werden müssen.
Höhe der Förderung
Die Förderhöhe beträgt maximal 30 Prozent des Netto-Ankaufspreises für Zuchtschafe und -ziegen sowie für weibliche Zuchtrinder, wobei bei Rindern die Förderung mit max. € 500,- pro Tier für FörderwerberInnen im Bereich der konventionellen Landwirtschaft und max. € 1.000,- pro Tier für FörderwerberInnen im Bereich der biologischen Landwirtschaft, begrenzt ist. Bei Biobetrieben sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 einzuhalten.
Die Förderung kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber anzugebenden bisher genehmigten De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor laut Verordnung (EU) Nr. 2019/316 im dreijährigen Zeitraum den Betrag von € 20.000,- nicht übersteigt.
Die Förderung kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber anzugebenden bisher genehmigten De-minimis-Beihilfen für den Agrarsektor laut Verordnung (EU) Nr. 2019/316 im dreijährigen Zeitraum den Betrag von € 20.000,- nicht übersteigt.
Das Förderansuchen hat zu enthalten:
1. Antrag
2. Verpflichtungserklärung und De-minimis- Erklärung
In der agrarischen De-minimis-Erklärung müssen Förderungswerberinnen oder Förderungswerber sich verpflichten, alle im laufenden Kalenderjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten/bewilligten/ausbezahlten agrarischen De-minimis-Beihilfen und sonstige für die Administrierung der Beihilfen relevanten Daten bekanntzugeben.
3. Zuchtbescheinigungen für die angekauften Zuchttiere im Original
4. Bestätigung des Zuchtverbandes, dass es sich bei den angekauften Tieren um Zuchttiere handelt.
5. Rechnung und Zahlungsnachweis (Kontoauszug) im Original. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
6. Aktuelles Biozertifikat bei Biobetrieben nach der Verordnung (EU) 2018/848
2. Verpflichtungserklärung und De-minimis- Erklärung
In der agrarischen De-minimis-Erklärung müssen Förderungswerberinnen oder Förderungswerber sich verpflichten, alle im laufenden Kalenderjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten/bewilligten/ausbezahlten agrarischen De-minimis-Beihilfen und sonstige für die Administrierung der Beihilfen relevanten Daten bekanntzugeben.
3. Zuchtbescheinigungen für die angekauften Zuchttiere im Original
4. Bestätigung des Zuchtverbandes, dass es sich bei den angekauften Tieren um Zuchttiere handelt.
5. Rechnung und Zahlungsnachweis (Kontoauszug) im Original. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
6. Aktuelles Biozertifikat bei Biobetrieben nach der Verordnung (EU) 2018/848
Einreichung
Das Förderansuchen ist von der Förderwerberin oder dem Förderwerber mittels Formulars samt erforderlicher Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4, Ländliche Entwicklung, Agrarwesen, Natur- und Klimaschutz, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, einzubringen.
Die Richtlinie tritt mit 1.1.2022 in Kraft.
Die detaillierten Unterlagen finden sich auf der Homepage des Landes Burgenland unter "Links".
Die LK-Beratungskräfte für Tierzucht informieren gerne bei Fragen zu dieser Aktion. Die Tierzuchtverbände, der Burgenländische Rinderzuchtverband und der Schaf- und Ziegenzuchtverband Burgenland, bestätigen die Zuchttiereigenschaft. Nach Ankauf von förderfähigen Zuchttieren wird um rasche Einreichung der Förderansuchen ersucht, das verfügbare Fördervolumen ist begrenzt.
Mit der Ankaufsprämie wird die Rinderhaltung und die Haltung kleiner Wiederkäuer im Burgenland durch gezielte Förderung des Einsatzes von Zuchttieren unterstützt, diese Maßnahme ist somit ein wichtiger Beitrag für die Standort- und Qualitätssicherung der tierischen Veredelungswirtschaft im Burgenland. Beim Tierzukauf lohnt sich die Anschaffung von Zuchttieren daher allemal. Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter sind zur Nutzung der Ankaufsprämie eingeladen.
Die Richtlinie tritt mit 1.1.2022 in Kraft.
Die detaillierten Unterlagen finden sich auf der Homepage des Landes Burgenland unter "Links".
Die LK-Beratungskräfte für Tierzucht informieren gerne bei Fragen zu dieser Aktion. Die Tierzuchtverbände, der Burgenländische Rinderzuchtverband und der Schaf- und Ziegenzuchtverband Burgenland, bestätigen die Zuchttiereigenschaft. Nach Ankauf von förderfähigen Zuchttieren wird um rasche Einreichung der Förderansuchen ersucht, das verfügbare Fördervolumen ist begrenzt.
Mit der Ankaufsprämie wird die Rinderhaltung und die Haltung kleiner Wiederkäuer im Burgenland durch gezielte Förderung des Einsatzes von Zuchttieren unterstützt, diese Maßnahme ist somit ein wichtiger Beitrag für die Standort- und Qualitätssicherung der tierischen Veredelungswirtschaft im Burgenland. Beim Tierzukauf lohnt sich die Anschaffung von Zuchttieren daher allemal. Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter sind zur Nutzung der Ankaufsprämie eingeladen.