Alkoholsteuergesetz - Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
Im Rahmen der bäuerlichen Obstverarbeitung werden hochqualitative Edelbrände erzeugt. Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt diese Form der Direktvermarktung ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein neben der Urproduktion dar. Die Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Alkoholerzeugung im Abfindungsweg ist für jeden Abfindungsbrenner von großer Bedeutung.
Das Wesensmerkmal der abfindungsweisen Alkoholherstellung besteht darin, dass die Alkoholmenge (Abfindungsmenge) und der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderliche Zeitraum (Brenndauer) durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittswerten bestimmt werden.

Alkoholbildende Stoffe
Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Im Wesentlichen dürfen folgende selbstgewonnenen Stoffe gebrannt werden: Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die der Verfügungsberechtigte als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat, wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ, sowie Produkte, die dem Weingesetz unterliegen wie z.B. Trauben- und Obstwein (Most).
Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist seit 1. Jänner 2022 grundsätzlich nur jenen Verfügungsberechtigten gestattet, deren Betriebssitz im Berggebiet gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 liegt und ihnen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen. "Flachlandbauern" dürfen nur dann Getreide brennen, wenn sie zwischen 1990 und 1994 (innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Jänner 1995) nachweislich Alkohol unter Abfindung aus Getreide hergestellt haben. Den erforderlichen Nachweis müssen die Abfindungsbrenner selber erbringen können.
Unter "Berggebiete" iSd der genannten EU-Verordnung fallen nur mehr Gemeinden der Kategorie 3: Anhang 8.13.1.a Benachteiligtes Gebiet ab Antragstellung 2019.pdf (bmlrt.gv.at)
Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist seit 1. Jänner 2022 grundsätzlich nur jenen Verfügungsberechtigten gestattet, deren Betriebssitz im Berggebiet gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 liegt und ihnen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen. "Flachlandbauern" dürfen nur dann Getreide brennen, wenn sie zwischen 1990 und 1994 (innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Jänner 1995) nachweislich Alkohol unter Abfindung aus Getreide hergestellt haben. Den erforderlichen Nachweis müssen die Abfindungsbrenner selber erbringen können.
Unter "Berggebiete" iSd der genannten EU-Verordnung fallen nur mehr Gemeinden der Kategorie 3: Anhang 8.13.1.a Benachteiligtes Gebiet ab Antragstellung 2019.pdf (bmlrt.gv.at)
Ausbeutesätze
Die Ausbeutesätze beziehen sich auf jeweils 100 Liter zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe und Obstweine. Diese betragen beispielsweise bei Äpfeln und Birnen 3 Liter, bei Zwetschken 5,5 Liter und bei Kirschen 5 Liter Alkohol je 100 Liter Maische.
Jährliche Erzeugungsmengen und Steuersätze
Grundsätzlich darf der Abfindungsberechtigte pro Jahr 100 Liter Alkohol (l A) zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro/l A erzeugen. Darüber hinaus ist er berechtigt, jährlich weitere 100 l A zum höheren Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Jene Landwirte, die über ein 300 Liter Brennrecht zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro verfügen, sind ebenfalls berechtigt, weitere 100 Liter zum erhöhten Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Der Regelsteuersatz beträgt 12 Euro/l A.
Jene Landwirte, die über ein 300 Liter Brennrecht zum begünstigten Steuersatz von 6,48 Euro verfügen, sind ebenfalls berechtigt, weitere 100 Liter zum erhöhten Steuersatz von 10,80 Euro/l A herzustellen.
Der Regelsteuersatz beträgt 12 Euro/l A.
Steuerfreier Hausbrand
Der abfindungsberechtigte Landwirt darf für sich und seinen Ehegatten - in Abhängigkeit von Betriebsgröße oder vom Familieneinkommen - 15 Liter Alkohol und für Angehörige, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen (z.B. mitarbeitende volljährige Kinder), für Dienstnehmer und für auszugsberechtigte Personen jeweils 3 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 27 Liter als steuerfreien Hausbrand aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren iSd § 58 Abs. 1 Z. 1 AlkStG 2022 herstellen.
Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most ist nicht mehr möglich.
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.
Hinweis: In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.
Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand aus wild wachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most ist nicht mehr möglich.
Seit 1. Jänner 2022 gilt weiters, dass steuerfrei hergestellter Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden darf.
Hinweis: In Tirol und Vorarlberg können für die definierten Angehörigen, Dienstnehmer und auszugsberechtigten Personen jeweils 6 Liter Alkohol bis zur Höchstmenge von 50 Liter als steuerfreier Hausbrand hergestellt werden.
Verkehrsbeschränkungen
Der unter Abfindung hergestellte Alkohol darf nur an folgende Personen veräußert werden:
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
- Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden (Gefäße bis 2 Liter) mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, dass der Inhalt unter Abfindung hergestellt wurde,
- Gast- und Schankgewerbetreibende (ebenfalls in Kleingebinden mit Abfindungsvermerk) zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb und
- Inhaber eines Alkohollagers.
Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.
Abfindungsanmeldung
Die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen: "EKA (Abfindungsanmeldung)" - erreichbar über den Link "Verbrauchsteuern".
Fehlen die technischen Voraussetzungen, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch in Papierform erfolgen.
Zur Abfindungsanmeldung sind folgende behördlichen Formulare zu verwenden:
Fehlen die technischen Voraussetzungen, kann die Anmeldung ausnahmsweise auch in Papierform erfolgen.
Zur Abfindungsanmeldung sind folgende behördlichen Formulare zu verwenden:
- VSt 3: Erfassung/Änderung der Grunddaten
- VSt 4: Anmeldung zur Alkoholherstellung
- VSt 5 Anzeige einer Reinigung
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland bzw. an das Zollamt Österreich.