ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtanbau": Fristen für die Begrünungsvarianten und Korrekturmöglichkeiten
Variante 1
- Anlage: bis 10. August 2026
- Umbruch: frühestens 70 Tage nach Anlage, aber nicht vor dem 15. September
- Mischung: mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien
- Besonderheit: Befahrungsverbot bis 14. September; verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst
Variante 2
- Anlage: bis 5. August
- Umbruch: ab 15. Februar
- Mischung: mind. sieben Mischungspartner aus mind. drei Pflanzenfamilien
Variante 3
- Anlage: bis 20. August
- Umbruch: ab 15. November
- Mischung: mind. drei Mischungspartner aus mind. zwei Pflanzenfamilien
Variante 4
- Anlage: bis 31. August
- Umbruch: ab 15. Februar
- Mischung: mind. drei Mischungspartner aus mind. zwei Pflanzenfamilien
Variante 5
- Anlage: bis 20. September
- Umbruch: ab 1. März
- Mischung: mind. drei Mischungspartner aus mind. zwei Pflanzenfamilien
Variante 6
- Anlage: bis 15. Oktober
- Umbruch: ab 21. März
- Mischung: ausschließlich winterharte Kulturen (z.B. Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottel Wicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen inkl. Perko)
Variante 7 – Begleitsaat im Winterraps
- Anlage: bis 15. September
- Umbruch: ab 31. Januar
- Mischung: mind. drei Mischungspartner aus mind. zwei Pflanzenfamilien
- Besonderheit: kein Herbizid nach 4‑Blatt‑Stadium des Rapses
Welche Korrekturmöglichkeiten gibt es - und bis wann?
- Varianten 1 - 3: bis 31. August 2026
- Varianten 4 - 7: bis 30. September 2026
Was ist nach Ablauf der Fristen noch möglich?
- Nur mehr Abmeldungen oder Reduktionen der beantragten Varianten mittels Korrektur zum MFA
- Keine Neubeantragung nach Ablauf der jeweiligen Frist
- Streichungen müssen umgehend erfolgen, sobald klar ist, dass die Bedingungen nicht erfüllt werden können (das ist besonders wichtig!)
Wichtige Auflagen (für alle Varianten)
- Keine mineralische Stickstoffdüngung vom Anlagedatum bis Ende des Begrünungszeitraums
- Kein Pflanzenschutzmitteleinsatz (Ausnahme: nach Aussaat der Folgekultur bzw. Sonderregel bei Variante 7)
- Mechanische Beseitigung der Zwischenfrucht verpflichtend (Pflug, Grubber, Scheibenegge, Messerwalze etc.)
- Zwischenfrüchte müssen aktiv angelegt sein (kein Ausfallgetreide, keine Selbstbegrünung)