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Waldverkauf: Welche Steuern fallen an?

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06.04.2023 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Bei der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist steuerlich einiges zu beachten. Neben dem "nackten" Grund und Boden wird auch das stehende Holz verkauft.

© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Peterseil

Steuerpflicht für das stehende Holz (Einkommensteuer)

Grundsätzlich muss der pauschalierte Landwirt den Gewinn aus der Veräußerung von stehendem Holz (auch Jagdrecht) neben dem (pauschal ermittelten) laufenden Gewinn gesondert versteuern (Abgabe einer Einkommensteuererklärung).

1. Pauschale Gewinnermittlung
Gemäß den Bestimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung können bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von 250.000 Euro für stehendes Holz und Jagdrecht als Veräußerungsgewinn pauschal 35% vom gesamten Veräußerungserlös angesetzt werden.

Die pauschale Gewinnermittlung steht auch Betrieben zu, die ihren Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht (35%) unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).

2. Einholung eines Gutachtens zur Bewertung
Bei einem jährlichen Veräußerungserlös bis zu 250.000 Euro hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Insbesondere beim Verkauf von Jungbeständen bzw. bei geringer Bestockung kann es vorteilhaft sein, einen Forstsachverständigen beizuziehen.

Übersteigt jedoch der jährliche Veräußerungserlös die 250.000 Euro-Grenze, ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht mehr zulässig und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der auf Basis des Gutachtens errechnete Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).

Um herauszufinden, ob die Grenze von 250.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird, sind alle vereinbarten Kaufpreise des jeweiligen Jahres zu addieren.

Steuerpflicht für Grund und Boden (Immobilienertragsteuer)

Für Waldverkäufe ab 1. April 2012 ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich 250.000 Euro nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden. Auf dieser Basis ist abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, sodann der anteilige Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.

Wurde ein verpflichtendes Sachverständigengutachten (jährlicher Veräußerungserlös über 250.000 Euro) eingeholt, ist der laut Gutachten auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös heranzuziehen. Auch hier ist - je nachdem ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt - der Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.

Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt erfolgt regelmäßig durch den Schriftenverfasser (Notar, Rechtsanwalt).

Verkauf gesamter Waldbestand

Der Verkauf des gesamten - wenn auch nur kleinen - Waldbestandes stellt eine (Teil-)Betriebsveräußerung dar. In diesen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden (u.a. Freibetrag). Hierzu sollte ein Beratungsgespräch bei einer Steuerberatungskanzlei in Anspruch genommen werden.

Noch Fragen?

Zur Abklärung der steuerlichen Folgen sollte vor dem beabsichtigten Verkauf eines Waldgrundstückes eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Für auftretende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
 

Links zum Thema

  • Beratungsbroschüre ImmoESt - Veräußerung ab 1.1.2016 (zu "Sonderfall Waldverkauf" siehe Seite 13)
Zum vorigen voriger Artikel

Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden

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Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen

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