Vermarktungsnormen für Gemüse
Die berühmt berüchtigte Gurkenkrümmungs Verordnung der EU ist seit 2009 nur mehr eine Fußnote der Geschichte.
Spezielle Vermarktungsnormen gibt es nur mehr für Salate, Paradeis und Paprika. Für alle anderen Gemüse gelten aber Mindesteigenschaften, denen das Produkt nach der Aufbereitung und Verpackung genügen muss.
Mindesteigenschaften aller Produkte sind, dass gilt für Obst und Gemüse
- Ganz: Es darf kein Teil des Erzeugnisses fehlen oder z.B. durch mechanische Beschädigung nachhaltig geschädigt sein
- Gesund: Die Erzeugnisse dürfen keine Fäulnis oder andere Mängel, die sie für eine Vermarktung in frischem Zustand und zum Verzehr ungeeignet machen, aufweisen. Darüber hinaus müssen sie von Krankheiten, physiologischen Mängeln und Fehlern frei sein. Bei fast allen Gemüsearten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Fäulnisbefall vorhanden sein darf.
- Sauber: Die Erzeugnisse müssen frei von Erde, Schmutz und anderen sichtbaren Rückständen von Dünge- und/ oder Behandlungsmitteln sein. Blätter und Zweige, bei Erbsen auch Blütenstiele, gelten ebenfalls als Fremdstoff im Packstück und sind unzulässig
- Praktisch frei von Schädlingen: Schädlinge können das allgemeine Erscheinungsbild der Erzeugnisse beeinträchtigen und beim Verbraucher Ekel oder Widerwillen hervorrufen. Die Erzeugnisse müssen daher frei sein von Schädlingen, wie Maden, Milben, Blattläusen und Schildläusen.
- Praktisch frei von Schäden durch Schädlinge: Durch Schädlinge verursachte Schäden können das allgemeine Erscheinungsbild, die Haltbarkeit und die Verzehrbarkeit der Erzeugnisse beeinträchtigen. Erzeugnisse mit Fraß- oder Einstichstellen bzw. Deformierungen sind unzulässig.
- Frei von anormaler Äußerer Feuchtigkeit: Durch Regen, Waschen, Absprühen oder beim Kühlen nass gewordene Erzeugnisse müssen ausreichend abgetrocknet sein. Kondenswasserniederschlag ist zulässig.
- Frei von Fremden Geruch oder Geschmack: Lagerräume, Verpackungsmaterial und Transportmittel müssen sauber und geruchsneutral sein. Die Erzeugnisse dürfen nicht mit geruchs- und/oder geschmacksbeeinflussenden Stoffen in Berührung kommen
Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
- Transport und Hantierung aushalten
- In zufriedenstellenden Zustand am Bestimmungsort ankommen.