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Registrierungs- und Meldevorschriften für Equidenhalter:innen im Überblick

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04.08.2026 | von DI Daniela Höller

Die Vorschriften gelten für alle Halter:innen von Equiden. Dazu zählen neben Pferden auch Ponys, Esel, Zebras sowie deren Kreuzungen (Mulis, Maultiere, …). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tiere landwirtschaftlich genutzt oder zu Freizeit-, Zucht- bzw. Sportzwecken gehalten werden.

Pferde.jpg © Höller/LK Bgld.
© Höller/LK Bgld.

VIS-Meldungen, Betriebsregistrierung und Equidenpass: Welche Pflichten Equidenhalter:innen kennen sollten

Wer Equiden hält, muss verschiedene Registrierungs- und Meldepflichten beachten. Ziel dieser Vorgaben ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere und ihrer Bewegungen. Dies ist vor allem bei der Vorbeugung von (meldepflichtigen) Krankheiten und im Seuchenfall zur Prävention dieser wichtig und daher gesetzlich verankert. Dabei spielen insbesondere die Registrierung als Equidenhalter:in, die Meldung von Zu- und Abgängen sowie Verendungen im Veterinärinformationssystem (VIS) eine zentrale Rolle.
Pony.jpg © Höller/LK Bgld.
© Höller/LK Bgld.

Schritt 1: Registrierung als Equidenhalter:in (= VIS-Registrierung)

Bevor Bewegungsmeldungen durchgeführt werden können, muss der Betrieb bzw. die/der Tierhalter:in im VIS registriert sein. Landwirtschaftliche Betriebe verfügen meist bereits über eine Registrierungsnummer (LFBIS-Nummer) und sind daher in vielen Fällen bereits erfasst. Für alle anderen Equidenhalter:innen, die über keine landwirtschaftliche Betriebsnummer verfügen, ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Die Registrierung kann auf mehreren Wegen erfolgen:
  • online über das Veterinärinformationssystem
  • telefonisch über die VIS-Hotline unter 01/71128-8100
  • über das zuständige Landwirtschaftliche Bezirksreferat der Landwirtschaftskammer Burgenland
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten die Halter:innen ihre VIS-Nummer sowie die persönlichen Zugangsdaten per Post.
Esel.jpg © Höller/LK Bgld.
© Höller/LK Bgld.

Schritt 2: Tierbewegungen im VIS melden

Seit 2023 sind Equidenbewegungen verpflichtend im VIS zu erfassen. Gemeldet werden müssen Zu- und Abgänge, wenn sich das Tier länger als 30 Tage auf einem Betrieb aufhält oder diesen für mehr als 30 Tage verlässt. Die Meldung muss innerhalb von sieben Tagen nach dem tatsächlichen Zu- bzw. Abgang erfolgen. Für die Erfassung wird die 15-stellige Identifikationsnummer (UELN - Universal Equine Life Number) benötigt. Diese ist im Equidenpass zu finden und ermöglicht die eindeutige Identifikation jedes Tieres. Bei älteren Tieren kann es sein, dass die Identifikationsnummer eine kürzere ist und teilweise auch Buchstaben enthält. Sollte dies der Fall sein, so wendet man sich am besten an eine passausstellende Stelle. Diese können die vorhandene kürzere Nummer dann auf eine 15-stellige transferieren.
Was gilt bei Einstellbetrieben?
Gerade in der Pferdehaltung sind häufig mehrere Personen beteiligt: wirtschaftliche:r Eigentümer:in des Pferdes, Stallbetreiber:in und/oder Einstellbetrieb. Für die VIS-Meldungen ist jene Person verantwortlich, die als Equidenhalter:in gilt und das Tier am jeweiligen Standort hält. Daher sollten die Verantwortlichkeiten zwischen Pferdeeigentümer:innen und Einstellbetrieb bzw. tatsächliche:r Halter:in klar geregelt sein. Eine regelmäßige Abstimmung hilft, Fehlmeldungen oder versäumte Eintragungen zu vermeiden.

Equidenpass immer aktuell halten
Neben den Bewegungsmeldungen bleibt auch der Equidenpass ein zentrales Dokument. Jeder Equide muss über einen gültigen Pass verfügen. Dieser dient als Identitätsnachweis und enthält unter anderem die UELN, Angaben zum Tier sowie Informationen zur lebensmittelrechtlichen Einstufung des Tieres (für den Fall einer Schlachtung). Bei Eigentumswechseln, Verlust des Passes oder besonderen Änderungen sollte rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Zuchtorganisation bzw. passausstellenden Stelle aufgenommen werden.

Kontrollen und Konsequenzen
Die Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten wird von den Veterinärbehörden kontrolliert. Fehlende Registrierungen oder nicht fristgerecht durchgeführte Bewegungsmeldungen können bei Kontrollen beanstandet werden und zu verwaltungsrechtlichen Konsequenzen bzw. Strafen führen. Deshalb empfiehlt es sich, Zu- und Abgänge laufend zu dokumentieren (Empfehlung: zum Beispiel mit einem Kalendereintrag) und zeitnah, innerhalb der gesetzlichen Fristen, im VIS einzutragen.

Kurz zusammengefasst
  • als Equidenhalter:in im VIS registrieren
  • UELN aus dem Pferdepass bereithalten
  • Meldungspflicht bei mehr als 30 Tagen Aufenthalt beachten
  • Tierbewegungen innerhalb von sieben Tagen melden
  • Verendungen innerhalb von sieben Tagen im VIS eintragen
  • Unterlagen und Meldungen regelmäßig prüfen

Tipp: Nehmen Sie sich jetzt ein paar Minuten Zeit und überprüfen Sie, ob Ihr Betrieb im VIS korrekt registriert ist, alle am Betrieb gehaltenen Equiden erfasst sind und somit Ihr Bestandsverzeichnis aktuell ist. So sind Sie für eine mögliche Kontrolle bestens vorbereitet.

Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer
Zur Unterstützung der Equidenhalter:innen stehen auf der VIS-Website Benutzerhandbücher und Anleitungen zur Verfügung.
Darüber hinaus ist die Abteilung Tierzucht der Landwirtschaftskammer Burgenland für die Beratung dieser Agenden zuständig und steht gerne zur Verfügung: E-Mail: tierzucht@lk-bgld.at oder Tel.-Nr.: 02682/702-500.
Pferd im Stall .jpg © Höller/LK Bgld.
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