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Hitzeschutzverordnung - was ist neu?

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05.08.2026 | von DI Anna Brugner

Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria sind Betriebe gefordert, Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten umzusetzen. Eine sorgfältige Arbeitsplanung und Dokumentation sind notwendig.

Hitzewarnung, Prognosekare.jpg © ZAMG
Hitzewarnung, Prognosekarte © ZAMG

Mit der seit 6. März 2026 geltenden Hitzeschutzverordnung wurden die Anforderungen für Arbeiten unter Hitze- und UV-Belastung in der Land- und Forstwirtschaft genauer definiert. Obst- und Gemüsebaubetriebe sind besonders betroffen, da viele Tätigkeiten während der Ernte- und Pflegearbeiten im Freien stattfinden.
Ein generelles Arbeitsverbot an heißen Tagen sieht die Verordnung nicht vor. Die Betriebe müssen jedoch beurteilen, wie hoch die Belastung für ihre Mitarbeiter ist und geeignete Maßnahmen treffen. Grundlage sind die Hitzewarnungen der GeoSphere Austria. Ab Warnstufe 2 (gefühlte Temperatur ab 30 °C) sind Schutzmaßnahmen verpflichtend vorzusehen.
Hitzewarnung, Zamg.png © Archiv
Hitzewarnung, Zamg © Archiv
Zamg Legende.jpg © Archiv
ZAMG Legende © Archiv

Gefahren beurteilen (Evaluierung)

Die betriebliche Gefahrenbeurteilung bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte und muss die Belastung durch Hitze und UV-Strahlung berücksichtigen. Neben der Dauer der Arbeiten spielen auch die körperliche Beanspruchung, direkte Sonneneinstrahlung sowie individuelle Risiken einzelner Mitarbeiter:innen eine Rolle.

Festlegung von Maßnahmen (Hitzeschutzplan)

Ziel der Verordnung ist es, Belastungen möglichst zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei haben organisatorische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang. Reichen diese nicht aus, sind technische Lösungen umzusetzen. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommt ergänzend der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung in Betracht.
 
Schwere körperliche Tätigkeiten sollten nach Möglichkeit in die frühen Morgenstunden oder in die Abendstunden verlegt werden. Erntearbeiten gelten gemäß der Verordnung als mittelschwere Tätigkeiten. Ist eine zeitliche Verlagerung der Arbeiten nicht möglich, können organisatorische Maßnahmen wie häufigere Erholungspausen sowie Arbeiten in schattigen Bereichen oder unter Hagelnetzen die Hitzebelastung wirksam reduzieren.

Ebenso wichtig ist die Bereitstellung ausreichender Trinkmöglichkeiten sowie beschatteter oder gekühlter Aufenthaltsbereiche für Erholungspausen. Darüber hinaus müssen Beschäftigte über einen geeigneten UV-Schutz verfügen. Dazu gehören das Tragen einer Kopfbedeckung sowie geeignete textile Bekleidung, die den Oberkörper bedeckt. Zudem sind Hosen zu tragen, die zumindest bis zum Knie reichen.

Darüber hinaus sollten betriebliche Maßnahmen für die Erste Hilfe bei hitzebedingten Beschwerden festgelegt werden. Treten Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Muskelkrämpfe, heiße und trockene oder stark schwitzende Haut sowie Bewusstseinsstörungen auf, ist die Arbeit umgehend zu unterbrechen. Die betroffene Person sollte an einen kühlen Ort gebracht und gekühlt werden. Bei Bewusstlosigkeit ist unverzüglich der Notruf 144 zu verständigen.

Das sollten Betriebe jetzt umsetzen

Hitzeschutz.jpg © LK Steiermark
Hitzeschutz © LK Steiermark

Fazit

Die neue Hitzeschutzverordnung verlangt keine grundlegend neue Arbeitsorganisation, macht aber deutlich, dass Hitzeschutz künftig Teil der betrieblichen Planung sein muss. Diese Maßnahmen sollten ausführlicher als bisher dokumentiert und an den Hitzewarnungen der GeoSphere Austria ausgerichtet werden.
 
Auf der Homepage www.obstland.at finden Sie im Mitgliederbereich unter Arbeitsplatzevaluierung auch die notwendigen Dokumente zum Hitzeschutz.
 
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  • www.obstland.at
  • https://warnungen.zamg.at/hitze
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