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Herbstdüngung richtig gemacht

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17.09.2021 | von Dipl.-Ing. Christine Petritz, Referat Pflanzliche Produktion

Wie viel und wie lange darf ich in dieser Jahreszeit düngen? Hier gibt es Informationen zu Höchstgrenzen und Zeiträumen für Ausbringungsverbote.

Abstand zu Oberflächengewässer_mg.jpg © Thomas Wallner/bwsb OÖ
Bei der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemittel sind die Mindestabstände laut Tabelle 2 unbedingt einzuhalten. © Thomas Wallner/bwsb OÖ
Die Stickstoffdüngung im Herbst ist so zu bemessen, dass es zu keiner Nitratauswaschung ins Grundwasser kommen kann. Die derzeit noch gültige Nitrataktionsprogramm-Novelle 2018 (die Novelle dazu ist noch nicht erlassen - Sie werden rechtzeitig informiert!) schreibt diesbezüglich Zeiträume vor, in denen keine Stickstoffdünger ausgebracht werden dürfen. Bei der Düngung von Wintergetreide sind neben der Vorfruchtwirkung auch die Stickstoffmineralisation im Boden und der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung des Getreides für eine etwaige Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffgabe zu Wintergetreide im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.

Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Eine Stickstoffgabe zu Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale ist in der Höhe von 20 bis 30 kg N (jahreswirksam) üblicherweise ausreichend und auch laut der derzeitig gültigen Richtlinie für die sachgerechte Düngung (SGD 7.Auflage) möglich. Hierbei wird eine Düngegabe mit Ammonsulfat, Diammonphosphat oder Gülle empfohlen, die eine wurzel- und ertragsfördernde Düngemaßnahme ist.

Bei der Düngung sollte auf das Nitrataktionsprogramm 2018 nicht vergessen werden. Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Cross Compliance-Bestimmungen und somit für alle Landwirte verpflichtend einzuhalten (siehe Tabelle 1).

Zeiträume für Düngeverbot

  • Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober keine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober eine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum vom 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
  • Ab dem 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
  • Es ist zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhältige Düngemittel besteht.
Herbstdüngung.jpg © LK Kärnten/Kärntner Bauer

Höchstgrenzen im Herbst

Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraums auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraums für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar mit stickstoffhältigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Die Maisstoppel- und Getreidestrohrottedüngung ist verboten! Beachten Sie im Zusammenhang mit der Düngung in Gewässernähe die in Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln bei der Herbstausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln (Wirtschafts- und Mineraldünger). 
 

Die Anlage von Feldmieten

Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist in der Novelle Aktionsprogramm Nitrat 2018 festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tage keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient. Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist. Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist darf zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.

Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Herbstdüngung2.jpg © LK Kärnten/Kärntner Bauer
© LK Kärnten/Kärntner Bauer

Verpflichtende Aufzeichnungen

Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
  • deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 Hektar (bisher 5 ha) beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
  • bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.

Expertentipp: Vorrangflächen

Auf ökologischen Vorrangflächen, die im Rahmen des Greenings (OVFPV) mit stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages 2021 beantragt wurden (z.B. Sojabohne, Ackerbohne, Erbsen), muss nach deren Ernte eine nicht legume Winterung (z. B. Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden. Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung im Herbst vorhanden ist und diese nicht vor dem 15. Februar (Achtung hierbei die Cross Compliance Auflage GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung, wenn schneebedeckt, gefroren, verboten) des Folgejahres umgebrochen wird. Häufig kommt es zu Anfragen, ab wann eine "Grünbrache“ umgebrochen werden kann (Siehe Tabelle 3). Als was die Grünbrache in der Verpflichtung ist, entscheidet der Code der Beantragung und demzufolge auch der früheste mögliche Umbruchtermin.

Weitere Fachinformation

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