Die wichtigsten Neuregelungen des Landarbeitsgesetzes 2021 für burgenländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 1.7.2021
Ab 01.07.2021 kommt es speziell im Burgenland zu zahlreichen Neuerungen, weil die bundesgesetzlichen Vorgaben im Bereich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe seit 2019 nicht in der burgenländischen Landarbeitsordnung nachvollzogen wurden.
Neues zur Arbeitszeit ab 1. Juli 2021
Es werden die Höchstarbeitszeiten für Arbeitsspitzenzeiten mit zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich festgelegt. Als Arbeitsspitzenzeiten gelten Zeiten mit erhöhtem Arbeitsbedarf aufgrund besonderer Umstände. Außerhalb der Zeiten der Arbeitsspitzen darf die Tagesarbeitszeit elf Stunden und die Wochenarbeitszeit 52 Stunden nicht überschreiten. Weiterhin nach EU-Recht gilt (auch für Arbeitsspitzenzeiten), dass die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Dieser Rahmen wurde nun ausdrücklich ins Landarbeitsgesetz aufgenommen.
Durch das neue Landarbeitsgesetz wird ebenfalls die Wochenend- und Wochenruhe neu geregelt. Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer in jeder Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18 Uhr zu beginnen.
Grundsätzlich ist daher Sonntagsarbeit verboten. Während der Wochenendruhe darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich zulässt. Das gilt für folgende Arbeiten:
Durch das neue Landarbeitsgesetz wird ebenfalls die Wochenend- und Wochenruhe neu geregelt. Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer in jeder Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18 Uhr zu beginnen.
Grundsätzlich ist daher Sonntagsarbeit verboten. Während der Wochenendruhe darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich zulässt. Das gilt für folgende Arbeiten:
1. Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
2. Arbeiten im Rahmen einer Almausschank oder einer Buschenschank;
3. Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
4. Zudem dürfen Dienstnehmer am Sonn- und Feiertag beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
5. Darüber hinaus darf der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
2. Arbeiten im Rahmen einer Almausschank oder einer Buschenschank;
3. Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
4. Zudem dürfen Dienstnehmer am Sonn- und Feiertag beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
5. Darüber hinaus darf der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
Dienstnehmer, die erlaubt am Sonntag arbeiten, haben an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf Wochenruhe im Ausmaß von ebenfalls 36 Stunden, wobei die Wochenruhe einen ganzen Wochentag umfassen muss.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt werden, haben spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Grundsätzlich ist der genaue Zeitpunkt der Ausgleichsruhe zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Wird aber keine Vereinbarung getroffen, so hat die Ausgleichsruhe unmittelbar vor der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu erfolgen. Die Ausgleichsruhe ist unentgeltlich.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt werden, haben spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Grundsätzlich ist der genaue Zeitpunkt der Ausgleichsruhe zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Wird aber keine Vereinbarung getroffen, so hat die Ausgleichsruhe unmittelbar vor der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu erfolgen. Die Ausgleichsruhe ist unentgeltlich.
Beispiel: Ein Dienstnehmer mit Arbeitsbeginn am Montag um 8.00 Uhr und Arbeitstagen von Montag bis Freitag arbeitet am Sonntag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die „geschützte Ruhezeit“, für die ein Ausgleichsruheanspruch zusteht, berechnet sich vom Arbeitsbeginn am Montag 8.00 Uhr minus 36 Stunden und beginnt daher am Samstag um 20.00 Uhr. Die drei Stunden Arbeit am Sonntag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr liegen somit in der geschützten Ruhezeit. Es besteht somit Anspruch auf Ausgleichsruhe. Wenn der Dienstnehmer und Dienstgeber keinen Zeitpunkt für die Ausgleichsruhe in der Folgewoche vereinbaren, dann muss die Ausgleichsruhe am Freitag erfolgen, sodass für den Dienstnehmer die Wochenendruhe um drei Stunden früher beginnt.
Während der Ausgleichsruhe dürfen Dienstnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, aufgrund von Elementarereignissen und wenn sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten vorliegen. Wird während der Ausgleichsruhezeit gearbeitet, gebührt für die Arbeit während der ausgleichsruhepflichtigen Zeit ein Zuschlag von 100%. Nach einer solchen Beschäftigung ist die Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgelegten Zeit nachzuholen.
In der burgenländischen Landarbeitsordnung war bisher die Einhaltung einer mindestens einstündigen Pause pro Arbeitstag geregelt. Im neuen Landarbeitsgesetz wird eine verpflichtende Ruhepause von nur mehr mindestens einer halben Stunde vorgeschrieben, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer gelegen ist oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden.
Da es sich um eine Mindestregelung handelt, können längere bisher übliche Pausen beibehalten werden.
Da es sich um eine Mindestregelung handelt, können längere bisher übliche Pausen beibehalten werden.
Die Beschäftigung von Jugendlichen bis 18 Jahren war bisher an Samstagen nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nach den neuen Regeln dürfen Jugendliche regelmäßig an Samstagen bis 13.00 Uhr beschäftigt werden. Wenn Jugendliche am Samstag beschäftigt werden, hat der darauffolgende Montag arbeitsfrei zu sein, die Jugendlichen dürfen dann jedoch von Dienstag bis Freitag jeweils neun Stunden täglich beschäftigt werden.
Im Bereich der Beendigung von Dienstverhältnissen die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden, ist bereits seit 01.01.2021 die neue Regelung anzuwenden, die noch durch die Landarbeitsordnung umgesetzt wurde. Die neue Regelung sieht nur noch vier Kündigungstermine pro Jahr für Dienstgeber vor, nämlich mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres. Möchte ein Dienstgeber günstigere Kündigungstermine als die gesetzlich vorgeschriebenen, sollte von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Kündigungsmöglichkeit auch zum 15. und zum Monatsletzten durch Einzelvereinbarung im Dienstvertrag zu vereinbaren, wie dies auch bei den Dienstverträgen der Angestellten üblich ist.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Eine Regelung in den Dienstverträgen könnte wie folgt lauten:
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Eine Regelung in den Dienstverträgen könnte wie folgt lauten:
„Das Dienstverhältnis kann ab 1. Jänner 2021 beiderseits jeweils am 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats aufgelöst werden. Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.“
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen zur Kündigung festgelegt werden.