Dauergrünlandwerdung – Neue Regelung ab 2026
Neu ist, dass mit 1.1.2026 für alle Ackerflächen ein eigener Stichtagslayer geschaffen wird (das heißt, dieser greift bereits rückwirkend!).
Für jene Flächen, die erst nach diesem Stichtag 1.1.2026 als Ackerflächen beantragt werden, besteht künftig nach sieben Jahren die Notwendigkeit einer Fruchtfolgemaßnahme, um den Ackerstatus zu erhalten (frühestens im Jahr 2033). Diese bisherige Regelung von fünf Jahren wird somit auf sieben Jahre ausgedehnt.
Die AMA muss hier die technischen Voraussetzungen für die neuen Regelungen noch schaffen und daher gibt es zwangsläufig zum MFA 2026 eine Überschneidung mit den bisherigen Voraussetzungen.
Nachdem der Großteil der Mehrfachanträge 2026 bereits eingereicht ist, wird betroffenen Antragstellern empfohlen, die Beantragung zu überprüfen – das sind jene Betriebe, die beim Mehrfachantrag 2025 den Plausifehler 20561 aufscheinen hatten, da spätestens im nächsten Jahr diese Fläche als Grünland oder Hemmung zu beantragen ist bzw. eine Fruchtfolgemaßnahme vorzunehmen ist.
Für jene Flächen, die erst nach diesem Stichtag 1.1.2026 als Ackerflächen beantragt werden, besteht künftig nach sieben Jahren die Notwendigkeit einer Fruchtfolgemaßnahme, um den Ackerstatus zu erhalten (frühestens im Jahr 2033). Diese bisherige Regelung von fünf Jahren wird somit auf sieben Jahre ausgedehnt.
Die AMA muss hier die technischen Voraussetzungen für die neuen Regelungen noch schaffen und daher gibt es zwangsläufig zum MFA 2026 eine Überschneidung mit den bisherigen Voraussetzungen.
Nachdem der Großteil der Mehrfachanträge 2026 bereits eingereicht ist, wird betroffenen Antragstellern empfohlen, die Beantragung zu überprüfen – das sind jene Betriebe, die beim Mehrfachantrag 2025 den Plausifehler 20561 aufscheinen hatten, da spätestens im nächsten Jahr diese Fläche als Grünland oder Hemmung zu beantragen ist bzw. eine Fruchtfolgemaßnahme vorzunehmen ist.
Wesentliche Punkte zu den neuen Regelungen:
- Fruchtfolgemaßnahmen aufgrund der bisherigen Fünfjahresfrist oder die Beantragung als Grünland sind für den Mehrfachantrag 2026 nicht erforderlich (Ackerfutterflächen könnten somit im sechsten Jahr weiterhin als Ackerfutter beantragt werden!)
- Bei Betroffenheit unbedingt Beantragung überprüfen und ggf. diese richtigstellen
- Aktuell kann unter bestimmten Umständen noch ein sendeverhindernder Plausifehler auftreten und daher müsste aus technischer Sicht entweder ein erforderlicher Code gesetzt werden (zB.: „NSG“ oder „LRS“ – ohne eine Einsaat in der Natur vorzunehmen) oder als „Sonstige Ackerkultur“ mit der tatsächlichen Schlagnutzung
- Sofern ab dem Jahr 2026 ein Grünland umgebrochen und auf dieser Fläche eine Ackerkultur angebaut wird, ist künftig die Regelung mit den sieben Jahren anzuwenden
- Künftig sind Änderungen der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Weinflächen, … trotzdem möglich
- Innerbetrieblicher Flächentausch und Flächenkommassierungen sind weiterhin umsetzbar
- Grundsätzlich ist zu beachten, dass diese Neuerungen nichts mit den ÖPUL-Vorgaben betreffend maximale Grünlandumbruchstoleranz (1 ha) zu tun haben und diese ÖPUL-Teilnehmer (BIO, UBB und HBG) weiterhin einhalten müssen