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Mehrfachantrag 2027

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01.09.2026 | von Detlev Lachmann - Gültigkeit: Burgenland

Die Einreichfrist für den MFA 2027 erstreckt sich von 1. November 2026 bis 15. April 2027. Für das Jahr 2027 ist nur mehr ein Einstieg in einjährige ÖPUL-Maßnahmen möglich und zwar bis 31. Dezember 2026 entweder über die Landw. Bezirksreferate oder selbsttätig über eAMA (z.B.: Tierwohl - Weide; Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau, …). Bereits beantragte, gültige ÖPUL-Maßnahmen sind nicht neuerlich zu beantragen!

Stichtage MFA 2027.jpg © Lachmann
Damit eine Hilfestellung über die Landw. Bezirksreferate in der vorgegebenen Einreichfrist möglich ist, erhält jede/r Antragstellende einen persönlichen Termin für die Einreichung. Alle Antragstellenden werden höflich ersucht, die persönlichen Termine für die Einbringung des MFA 2027 wahrzunehmen (nur in dringenden Ausnahmefällen sind Termine verschiebbar!). Es wird empfohlen, sich auf den persönlichen Termin so gut wie möglich vorzubereiten und alle erforderlichen Unterlagen für eine korrekte Antragstellung mitzubringen.
 
Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Sonntag, den 1. November 2026, die Erfassungssoftware für den MFA 2027 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.

Stammdatenänderungen

Bei Einbringung von Anträgen ist immer auf die Aktualität der Stammdaten des Bewirtschaftenden zu achten. Ändert sich der Bewirtschaftende, dann muss zumindest vier Wochen vor Abgabe des MFA 2027 ein Bewirtschafterwechsel erfolgen (hier ist ein eigener Termin erforderlich). Dieser Bewirtschafterwechsel ist im zuständigen Landw. Bezirksreferat durch den bisherigen und den neuen Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin vorzunehmen. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sind ggf. vorhandene Vollmachten zu erneuern. Erst nach Einarbeitung in der AMA, kann eine Antragstellung für den neuen Bewirtschafter erfolgen!

Eine Antragseinbringung ist nur mittels gültiger Vollmacht möglich bzw. wenn noch keine vorliegt, aber dies gewünscht wird, dann ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht bei Einreichung über das Landw. Bezirksreferat mitzubringen!

ID Austria (Basis- und Vollversion)

Die Verpflichtungserklärung zum MFA 2027 ist grundsätzlich nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterfertigen (ID Austria). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine händische Unterfertigung der bisherigen Verpflichtungserklärung über die Landw. Bezirksreferate möglich. Hat man eine ID Austria-Basisversion (Signaturen und Anmeldungen sind mittels SMS-TAN möglich) dann läuft diese nach fünf Jahren ab und man muss diese bei der Behörde auf eine ID Austria-Vollversion umstellen (digitales Amt). Die Gültigkeitsdauer der ID Austria kann unter www.oesterreich.gv.at abgefragt werden und diese sollte vor einer Antragstellung unbedingt geprüft werden, um zeitgerecht die Vollversion zu erhalten.
Selbsttätige Onlineantragsteller benötigen unbedingt eine ID Austria, um Anträge im eAMA unterzeichnen zu können.

Haben Sie noch keine ID Austria-Vollversion bzw. läuft ihre ID Austria-Basisversion aus, dann empfehlen wir einen Termin bei der zuständigen Behörde (z.B.: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landespolizeidirektion, Finanzamt) für eine Ausstellung zu vereinbaren!

Um im eAMA eine andere Person zu bevollmächtigen, die auch Anträge elektronisch signieren darf, muss eine elektronische Vollmacht ausgestellt werden (dafür muss der/die Vollmachtgebende und der/die Vollmachtnehmende bereits eine ID Austria besitzen).

Flächenbeantragungen / Referenzänderungsantrag

Alle Flächenbeantragungen sind lagegenau darzustellen und im GeoMediaSmartClient (GSC) der AMA zu erfassen.
Alle erforderlichen Schlagnutzungen bzw. erforderlichen Codierungen für den MFA 2027 sind bis spätestens 15. April 2027 bekannt zu geben. Bestimmte Codierungen sind jährlich neu zu setzen (z.B.: Code bei Erosionsschutz Acker, Begrünungsvarianten bei "Zwischenfruchtanbau", …). Es wird empfohlen, zur Antragstellung immer den letzten MFA mitzubringen.
 
Die Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2027 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2027 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschaftenden befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15. April in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)
 
Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)!
Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung "LN - siehe Luftbild". Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.

Nach dem Absenden des MFA 2027 entweder selbsttätig oder im Zuge der Hilfestellung in den Landw. Bezirksreferaten, ist der gesendete MFA 2027 auf Vollständigkeit hin zu prüfen (sind alle Flächen beantragt, alle erforderlichen Prämien, …).

Neue Luftbilder - durchgeführte Auffälligkeitsprüfung

Im Sommer 2025 hat es im Burgenland eine 100%ige Befliegung gegeben und diese Luftbilder sind im Sommer 2026 auf Auffälligkeiten hin gesichtet worden. Grundsätzlich besteht zum MFA 2027 Handlungsbedarf, sofern aufgrund der neuen Luftbilder nicht förderfähige Flächen (z.B.: versiegelte Flächen) oder Unter- bzw. Übererklärungen (Lageverschiebungen) erkannt worden sind. Spätestens mit der Einbringung vom MFA 2027 sind solche Auffälligkeiten zu bearbeiten.
 

Korrekturen

Sobald die beantragten Daten im MFA nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur bzw. am Betrieb entsprechen, so hat zeitnah eine Korrektur zum MFA zu erfolgen. Nach einer Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA, ist eine Korrektur nicht mehr zulässig. Grundsätzlich ist bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung eine Anpassung zum MFA in bestimmten Fällen noch prämienfähig durchführbar. Eine Nachbeantragung von Codes, die zu einer Prämienausweitung führen, sind grundsätzlich nach dem 15. April nicht erlaubt (ausgenommen Saldierungen, wenn es sich um ein gleiches Flächenausmaß handelt oder beim Code "BHG").
 
Folgende Änderungen von DIV-Codierungen sind nach dem 15. April zulässig:
  • Acker: von DIVRS auf DIV
  • Grünland: von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis spätestens 14. Juni
  • Grünland: von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 14. August
 
Bei Aufträgen über das Flächenmonitoring ist innerhalb von 14 Kalendertagen eine Richtigstellung erlaubt.
Eine Reduktion der m³ bei der "bodennahen Gülleausbringung" ist nach einer VOK nicht mehr möglich (empfohlen wird hier nur jene Menge an zu führen, die im Kalenderjahr tatsächlich ausgebracht werden!). Eine Erhöhung der m³-Angaben ist nach der MFA-Abgabe bis spätestens 30. November möglich. Im Bereich der Tierliste sind bei Korrekturen nach dem 15. April unbedingt Nachweise für Zu- und Abgänge (Lieferscheine, Rechnungen, Bestandsverzeichnis) zu erbringen.
 
Es gibt immer wieder Fälle, wo irrtümlich eine Korrektur eingebracht wird und hier ist zu beachten, dass in so einem Fall innerhalb von 24 Stunden durch Einbringung einer neuen Korrektur dieser Irrtum richtiggestellt werden kann.
 
In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code "DIV", auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert wird.

Konditionalität

Betriebe, die eine landwirtschaftliche Nutzfläche von weniger als 10 ha bewirtschaften, sind seit dem MFA 2024 vom Kontroll- und Sanktionssystem betreffend Konditionalität ausgenommen. Grundsätzlich müssen aber alle Betriebe die erforderlichen GLÖZ-Standards und GAB‘s (guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand und Grundanforderung an die Betriebsführung) am Betrieb erfüllen, um Zahlungen vollständig erhalten zu können. Biobetriebe sind von einigen GLÖZ-Standards ausgenommen.
 
GLÖZ 6 - angepasste Regelung zu "schweren Böden"
Der neue Layer mit den "schweren Böden" steht im AMA GSC ab November zur Verfügung und zeigt einzelbetrieblich, welche Schläge in welchem Ausmaß betroffen sind. Für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung bei Ackerflächen dürfen diese Flächen abgezogen werden, jedoch ist zu beachten, dass auf mindestens 55% der Ackerfläche jedenfalls eine Bodenbedeckung einzuhalten ist (Hinweis auf den LK-Bodenbedeckungsrechner).
 
Details zu allen Bestimmungen sind immer dem aktuellsten Merkblatt "Konditionalität" auf der AMA-Homepage zu entnehmen.

Direktzahlung

Beim MFA 2027 ist eine förderfähige Fläche von 1,5 ha am Betrieb erforderlich, um eine Prämiengewährung im Bereich der Direktzahlung erhalten zu können. Die Direktzahlung je ha setzt sich aus der Basiszahlung und der Umverteilungszahlung für die ersten 40 ha zusammen. Um die Direktzahlung zu erhalten, muss diese aktiv beim MFA 2027 beantragt werden!
 
Junglandwirteförderung "top-up"
Wenn die Kriterien der Junglandwirteförderung "top-up" erfüllt sind, kann man jährlich eine Beantragung vornehmen (max. 5 Jahre lang). Hat die Betriebsneugründung im Jahr 2026 stattgefunden, dann muss spätestens beim MFA 2027 die Beantragung für das "top-up" erfolgen. Passiert das nicht und erfolgt die Beantragung zu spät, dann ist eine Prämiengewährung für das "top-up" generell für diese Person ausgeschlossen.
Liegt zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine entsprechende Ausbildung vor, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen (z.B.: Facharbeiterprüfung, …). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der zwei Jahre möglich, jedoch muss vor Ablauf der zwei Jahresfrist schriftlich um eine Verlängerung bei der AMA angesucht werden!
Junglandwirte, die einen Betrieb neu gegründet haben, müssen einmalig bestimmte und vollständige Unterlagen an die AMA übermitteln (SVS-Versicherungsbestätigung). Zusätzlich müssen Personengemeinschaften bzw. juristische Personen einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, aus dem die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt hervorgeht.
Junglandwirte, die ergänzend eine Existenzgründungbeihilfe in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online einbringen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).

Ausgleichszulage

Ab einer Bewirtschaftung von mindestens 1,5 ha LN im benachteiligten Gebiet, besteht die Möglichkeit die Ausgleichszulage zu beantragen. Eine Unterscheidung in der Prämienberechnung gibt es zwischen Tierhalter:in (zumindest 0,3 RGVE je ha LN ohne Almweideflächen und ganzjährig muss zumindest 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein) und Nicht-Tierhalter:in. Unterschreitet man im Kalenderjahr die 1 RGVE, dann ist umgehend eine Korrektur vorzunehmen und das Kreuz bei "Keine ganzjährige Haltung von mindestens 1 RGVE" zu setzen. Kommt es zu einer Ausweitung des Tierbestandes nach dem 15. April 2027, dann ist eine Durchschnittstierliste zu erfassen bzw. zu korrigieren. Ergänzend dazu müssen jedoch Belege (Lieferschein, Kaufvertrag, …) als Nachweis im eAMA hochgeladen werden.
 

ÖPUL 2023

Einjährige ÖPUL-Maßnahmen (Öko-Regelungen), wie z.B.:  die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau sind nicht jährlich zu beantragen, sondern diese verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr. ÖPUL-Teilnehmer:innen, die in dieser Förderperiode neue einjährige ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 für das Jahr 2027 eine Beantragung vornehmen (danach ist kein Einstieg mehr in das ÖPUL möglich)! Der Verpflichtungszeitraum beginnt dann am 1. Jänner 2027.
 
Im ÖPUL ist es erforderlich, zumindest die Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung zu erfüllen. Bei Ackerflächen sind das ein ordnungsgemäßer Anbau, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und die Ernte und Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85% des jeweiligen Schlages.
 
Die Förderungsvoraussetzungen der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten, vor allem aber auch erforderliche Aufzeichnungsverpflichtungen bei bestimmten Maßnahmen (Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker; Tierwohl; Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün; bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation; Erosionsschutz Wein, Obst; …) sind zu erfüllen. Aufzeichnungsvorlagen stehen auf der AMA-Homepage zur Verfügung. Aufzeichnungen sind laufend zu führen und müssen am Betrieb im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorhanden sein. Hier möchten wir auf das Beratungsprodukt "Düngeberatung, Planung, Aufzeichnung" hinweisen, welches über die Landw. Bezirksreferate in Anspruch genommen werden kann. 
 
Erforderliche Weiterbildungsstunden bzw. Bodenuntersuchungen im "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker"
Bis spätestens 31. Dezember 2026 sind zeitgerecht alle zehn Weiterbildungsstunden inklusive betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept zu absolvieren (für die Übermittlung an die AMA ist unbedingt eine Einwilligung zur Datenweitergabe erforderlich - bei jeder Schulung ist diese zu erteilen bzw. beim Onlinenkurs aktiv anzukreuzen) und die erforderlichen Bodenuntersuchungen sind zu ziehen sowie im eAMA (GSC) zu erfassen. Sollten Sie noch nicht alle Stunden absolviert haben, so nutzen Sie das vorhandene Veranstaltungsangebot (physisch oder online). Bei fehlenden Stunden kommt es sonst zu einer nicht unerheblichen Maßnahmensanktion und diese sollte man tunlichst vermeiden.
 
Biodiversitätsflächen
Bei den Maßnahmen "BIO" und "UBB" ist die Erfüllung der Pflege- und Schnittauflagen bei beantragten DIV-Flächen ein wesentlicher Bestandteil. Die Zeitpunkte und die Anzahl sind unbedingt einzuhalten.
 
Zwischenfruchtanbau 2027
Es gibt in Summe sieben Begrünungsvarianten und diese haben unterschiedliche Anlage- bzw. Umbruchszeitpunkte sowie sind eine bestimmte Anzahl an Mischungspartnern/Pflanzenfamilien erforderlich. Wichtig ist, dass eine zeitgerechte Beantragung über den MFA 2027 vorliegt und die Anlage in der Natur rechtzeitig erfolgt. Ein flächendeckender Aufgang ist Voraussetzung für eine Prämiengewährung. Kontrollieren Sie laufend den aufgelaufenen Begrünungsbestand und machen Sie ggf. Fotos davon (kann bei Aufträgen über das Flächenmonitoring relevant sein). Immer wieder kommt es bei abfrostenden Begrünungskulturen vor, dass nach frühzeitigen Frostnächten der Begrünungsbestand stark abnimmt und nicht mehr flächendeckend vorhanden ist.

Der Zeitpunkt der Anlage ist wesentlich und die Witterung spielt hier eine wichtige Rolle für den Aufgang der Begrünungskultur und man sollte nicht bis zum letzten Tag zuwarten. Sollte bei einer angelegten Fläche kein Begrünungsbestand zustande kommen, so wird empfohlen, diese Begrünungsfläche abzumelden.
 
ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker"
Der Code "MS", "DS" kann nur nach beantragten Begrünungsflächen der Varianten 2, 4, 5 und 6 oder nach Zwischenfruchtbegrünungen bei der ÖPUL-Maßnahme "System Immergrün" - bei nachfolgendem Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur - beantragt werden.
 
Naturschutzmaßnahme - Einhaltung der Auflagen lt. Projektbestätigung
Die aktuelle Projektbestätigung steht für jeden Betrieb online zur Verfügung und kann mittels persönlichen AMA-Pincode generiert werden. Die Auflagen und Schnittzeitpunkte sind unbedingt einzuhalten, um die Naturschutzprämien vollständig zu erhalten. Sollten Auflagen nicht erfüllbar sein oder Schnittzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist sofort Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
 
Haben Sie weitere Fragen zu ÖPUL-Maßnahmen, dann empfehlen wir das Beratungsangebot der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu nutzen.

Flächenmonitoring - Überprüfungen und Weiterentwicklung

Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (per eMail und über die AMA Foto App), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen.

Handelt es sich beim Auftrag um eine Feststellungsfläche (diese sind in der App mit dem Symbol "SAT" gekennzeichnet) dann hat man grundsätzlich keinen weiteren Handlungsbedarf, sofern der übermittelte Sachverhalt den Tatsachen entspricht.

Ist der Auftrag als "VOK" gekennzeichnet, dann ist ein Fotonachweis oder eine Korrektur zum MFA erforderlich. Sollte man hier nicht zeitgerecht auf den Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA mittels VOK überprüft.
 
In den letzten Jahren gab es immer wieder Feststellungen im Bereich der Zwischenfruchtbegrünungen (z.B.: keine flächendeckende Begrünung, zu spät angelegt bzw. zu früh umgebrochen, …) bzw. bei den Biodiversitätsflächen, wo mehr als 25% vor dem 1. August gepflegt/gemäht oder zu oft genutzt worden sind. Es ist besonders wichtig, die Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Maßnahmen korrekt umzusetzen! Sollten Tätigkeiten an Dritte ausgelagert werden, hat trotzdem die antragstellende Person für die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu sorgen.
 
Die AMA Foto App wird laufend weiterentwickelt und beinhaltet bereits sehr viele hilfreiche Funktionen (RAA Foto App Auftrag, Erstellen von Initiativaufträgen, Änderung von MFA-Angaben, Anzeige von Vegetationsindex & Satellitenbilder, uvm.)
 
Detailliertere Hinweise zum Flächenmonitoring sind auf der AMA-Homepage zu finden (Merkblätter, Videos). Für Fragen zum Flächenmonitoring ist entweder die AMA-Hotline unter 050 3151 99 zu nutzen oder ein eMail an: einstiegshilfe@ama.gv.at zu richten.
Agrardiesel 2027.jpg © Lachmann

Agrardieselrückvergütung 2027

Um die Agrardieselvergütung 2027 erhalten zu können, muss beim MFA 2027 unter den "MFA-Angaben" ein Kreuz beim Punkt Agrardieselrückvergütung (Ich bestätige, dass sich mein Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befindet) gesetzt werden.
Forstbetriebe, müssen dafür die aktuellen Forstflächen angeben (förderfähig sind Forstflächen der Kategorien Wald (10 und 20) lt. Grundbuch. Der Vergütungsbetrag orientiert sich an der Obergrenze von 50 Mio. Euro und voraussichtlich beträgt dieser 15,5 Cent je Liter für das Jahr 2027. Die Auszahlung erfolgt dann im Dezember 2028 mittels Bescheid durch die AMA (ab einem Mindestbetrag von 1 Euro).

Hinweise für eine korrekte Beantragung

Der antragstellenden Person wird empfohlen, die aktuellsten Merkblätter, Handbücher und ÖPUL-Informationsblätter - welche auf der AMA-Homepage unter www.ama.at zur Verfügung gestellt werden - für die Onlineantragstellung zum MFA 2027 - zu berücksichtigen.
 
Für Betriebe, die eine neue einjährige ÖPUL-Maßnahme begründen wollen, ist der vollständige MFA 2027 bis spätestens Donnerstag, den 31. Dezember 2026 selbsttätig über eAMA einzubringen oder im Wege des zuständigen Landw. Bezirksreferates, wobei hierfür der persönliche Einreichtermin bzw. die Terminvereinbarung zu beachten ist - es gibt keine ÖPUL-Nachreichfrist!
Betriebe, welche keine neuen einjährigen ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen den MFA 2027 bis spätestens 15. April 2027 einbringen, damit er als zeitgerecht eingebracht gilt - hier gibt es ebenfalls keine Nachreichfrist!
 
Es kommt leider immer wieder vor, dass Angaben im MFA mit anderen Behörden nicht stimmig sind. Hier ersuchen wir im eigenen Interesse die Angaben zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Ändert sich der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin, so muss rechtzeitig ein Bewirtschafterwechsel gemacht werden (nur der/die aktuelle Bewirtschafter:in darf den MFA einbringen)!
 
Für Fragen zum MFA 2027 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer gerne beratend zur Seite.  

Links zum Thema

  • ID Austria
  • AMA

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Mehrfachantrag 2027

  • Antragsjahr 2025: Endberechnung vom ÖPUL und der Ausgleichszulage

  • Wichtige Termine und Hinweise zu INVEKOS

  • Dürre - Erleichterungen in der Förderungsabwicklung

  • Dürre 2026: Erleichterungen bei ÖPUL und bei der Ausgleichszulage

  • Wann gibt es Beihilfen trotz nicht landwirtschaftlicher Nutzung?

  • Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft

  • Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026

  • Erweiterung der AMA MFA Fotos App

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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