Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung
Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt in diesem Fall 2.027,75 Euro monatlich. Die Beitragsleistung wird zur Gänze aus Bundesmitteln übernommen und ist zeitlich unbegrenzt. Voraussetzung für die Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ist, dass die Arbeitskraft durch die Pflege erheblich beansprucht wird. Daher kann die Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen auch neben einer aufrechten Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder neben einer Berufstätigkeit beantragt werden. Die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft einer Pflegeperson liegt dann vor, wenn der Pflegeaufwand mindestens 30 Stunden/ Woche beträgt. Dementsprechend muss sich die berufliche Tätigkeit auf maximal 30 Wochenarbeitsstunden reduzieren.
Als nahe Angehörige gelten folgende Personen: Ehepartner, Lebensgefährte, Eltern und Schwiegereltern, Kinder, Tante und Onkel, Cousine und Cousin, Großeltern, etc.
Der Antrag auf Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen. Antragsformulare können im Internet unter www.pensionsversicherung.at heruntergeladen werden. Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung beantragt werden.
Weiters besteht die Möglichkeit, sich nach Beendigung der Einzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen, zum Beispiel nach erfolgter Übergabe, für die Pflege eines nahen Angehörigen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) weiter zu versichern. Diese Weiterversicherungsmöglichkeit besteht ebenfalls ab der Pflegegeldstufe 3 und werden für diese Weiterversicherung auch die Beiträge zur Gänze vom Bund übernommen. Die Weiterversicherung erfolgt in der Höhe der bisherigen Beitragsgrundlage bei der SVS. Antragsformulare dafür sind bei der SVS erhältlich oder können im Internet unter www.svs.at heruntergeladen werden.