25.07.2017 |
von DI Leo Weichselbaumer, DI Andreas Schlager
Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet
Zahlungsansprüche (ZA) aus der Nationalen Reserve
Zuteilung aus der Nationalen Reserve
Neue Betriebsinhaber:
Das sind jene Betriebsinhaber, die in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben. Diese erhalten für jene beihilfefähige Flächen ZA in der Höhe des nationalen Durchschnitts~ (~293 Euro) zugeteilt, für die im Antragsjahr keine ZA zur Verfügung stehen.
Junglandwirte:
Junglandwirte erhalten ebenfalls für jene beihilfefähigen Flächen ZA in der Höhe des nationalen Durchschnitts (~ 293 Euro) zugeteilt, für die im Antragsjahr keine ZA zur Verfügung stehen.
Als Junglandwirte gelten jene Bewirtschafter,
der Basisprämie Geburtsjahr oder jünger
2015 1975, 1976, ...
2016 1976, 1977, ...
2017 1977, 1978, ...
2018 1978, 1979, ...
2019 1979, 1980, ...
2020 1980, 1981, ...
Das sind jene Betriebsinhaber, die in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben. Diese erhalten für jene beihilfefähige Flächen ZA in der Höhe des nationalen Durchschnitts~ (~293 Euro) zugeteilt, für die im Antragsjahr keine ZA zur Verfügung stehen.
Junglandwirte:
Junglandwirte erhalten ebenfalls für jene beihilfefähigen Flächen ZA in der Höhe des nationalen Durchschnitts (~ 293 Euro) zugeteilt, für die im Antragsjahr keine ZA zur Verfügung stehen.
Als Junglandwirte gelten jene Bewirtschafter,
- die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstnmaligen Beantragung der Basisprämie) die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgenommen haben,
- im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind,
der Basisprämie Geburtsjahr oder jünger
2015 1975, 1976, ...
2016 1976, 1977, ...
2017 1977, 1978, ...
2018 1978, 1979, ...
2019 1979, 1980, ...
2020 1980, 1981, ...
- und die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve oder binnen zwei Jahre nach Betriebsgründung (in begründeten Fällen Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
auf Antrag binnen 3 Jahren, sofern dieser Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Zweijahresfrist gestellt wird) eine landwirtschaftliche Ausbildung
abgeschlossen haben (Nachweis ist zur Antragstellung beizulegen).
- Facharbeiterbrief
- Meisterbrief
- Maturazeugnis
- Bescheid zur Verleihung eines akademischen Grades
- Bienenwirtschaft
- Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
- Feldgemüsebau
- Fischereiwirtschaft
- Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gartenbau
- Geflügelwirtschaft
- Landwirtschaft
- Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
- Landwirtschaftliche Lagerhaltung
- Landschaftsplanung und Landschaftspflege
- Lebensmittel- und Biotechnologie
- Molkerei und Käsereiwirtschaft
- Obstbau und Obstverwertung
- Pferdewirtschaft
- Phytomedizin
- Umwelt- und Bioressourcenmanagement
- Veterinärmedizin
- Weinbau und Kellerwirtschaft
- Agrarmanagement, -wissenschaften
Höhere Gewalt:
War es einem Betriebsinhaber 2015 aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (wie z.B. länger andauernde Berufsunfähigkeit oder aufgrund Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse) nicht möglich seinen gesamten Betrieb oder Teilflächen zu bewirtschaften, so konnten ihm mit dem MFA 2015 dafür auch keine ZA neu zugewiesen werden.
Fallen diese Umstände der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände weg (entsprechende Nachweise sind erforderlich) und es kann die Bewirtschaftung des Betriebes bzw. der Teilflächen wieder aufgenommen werden, so ist dafür die Beantragung von ZA aus der nationalen Reserve (ebenfalls in der Höhe des nationalen Durchschnitts ~ 293 Euro) möglich.
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist auch dann möglich, wenn dem Betriebsinhaber infolge Versäumung von Antragsfristen Zahlungsansprüche verfallen sind oder keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und er sich dadurch in einer spezifischen Situation befindet.
Fallen diese Umstände der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände weg (entsprechende Nachweise sind erforderlich) und es kann die Bewirtschaftung des Betriebes bzw. der Teilflächen wieder aufgenommen werden, so ist dafür die Beantragung von ZA aus der nationalen Reserve (ebenfalls in der Höhe des nationalen Durchschnitts ~ 293 Euro) möglich.
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist auch dann möglich, wenn dem Betriebsinhaber infolge Versäumung von Antragsfristen Zahlungsansprüche verfallen sind oder keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und er sich dadurch in einer spezifischen Situation befindet.
Abgabefristen:
Die Antragstellung für die ZA-Zuteilung aus der nationalen Reserve muss gesondert zum MFA bis spätestens 15. Mai des Antragsjahres durchgeführt werden.
Bei einer Antragstellung in der Nachreichfrist bis 09. Juni des betreffenden Antragsjahres erfolgt eine 3 % Kürzung je Arbeitstag für alle aus der nat. Reserve zugewiesenen ZA.
Weitere Detailinformationen entnehmen Sie der Homepage der Agrarmarkt Austria unter Formulare-Merkblaetter in der Rubrik "Direktzahlungen 2015 – 2020", da zum Zwecke der Antragstellung ausschließlich die Informationen der Agrarmarkt Austria als zuständige Behörde heranzuziehen sind.
Bei einer Antragstellung in der Nachreichfrist bis 09. Juni des betreffenden Antragsjahres erfolgt eine 3 % Kürzung je Arbeitstag für alle aus der nat. Reserve zugewiesenen ZA.
Weitere Detailinformationen entnehmen Sie der Homepage der Agrarmarkt Austria unter Formulare-Merkblaetter in der Rubrik "Direktzahlungen 2015 – 2020", da zum Zwecke der Antragstellung ausschließlich die Informationen der Agrarmarkt Austria als zuständige Behörde heranzuziehen sind.