Wirtschaftshilfen für Tourismus, Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft
Wirtschaftshilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Auffangnetz über die AMA für Privatzimmervermieter, Ferienwohnungen und sonstige touristische Betriebe, die Ortstaxe zahlen.
- Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren.
- Abwickelnde Stelle wird, in gewohnter Weise die Agrarmarkt Austria, sein.
- Die Antragstellung kann für den Härtefallfonds und den Ausfallsbonus noch im Dezember beantragt werden.
Härtefallfonds
Antragsberechtig für Härtefallfonds (Auszahlungsphase 4) werden – wie bisher - sein:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Die Förderung beträgt 80 Prozent der ermittelten Einkunftsverluste zuzüglich eines Betrags von 100 Euro.
- Die Förderhöhe beträgt mind. 600 Euro und max. 2.000 Euro.
- Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung.
- Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
Ausfallsbonus
Antragsberechtig für den Ausfallsbonus III werden – wie bisher - sein:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Sonstige touristische Vermieter
- Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegeben sein.
- Die Förderung beträgt 40 Prozent des ermittelten Umsatzausfalls.
- Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
- Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
Verlustersatz
- Antragsberechtig für den Verlustersatz werden – wie bisher – landwirtschaftliche Betriebszweige sein, die im Betrachtungszeitraum einen Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags nachweisen können.
- Der Rückgang wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
- Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.
Wirtschaftshilfen für den Tourismus
Schutzschirm für Veranstaltungen
- Der Schutzschirm dient der Abmilderung des finanziellen Nachteils im Falle einer COVID-19-bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung einer Veranstaltung.
- Bisher wurden über 880 Fälle mit einem Zuschussvolumen von EUR 270 Mio. 1.200 bewilligt
- Neue Anträge können bis Mitte 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 bei der ÖHT eingebracht werden.
- Sowohl für den Schutzschirm I als auch Schutzschirm II fallen bei der Beantragung und Abwicklung keinerlei Gebühren und Provisionen an.
Haftungsübernahmen für die KMU über die ÖHT
Insolvenzabsicherung für Reisebüros und sonstige Pauschalreiseanbieter
Auffangnetz über die AMA für Privatzimmervermieter, Ferienwohnungen und sonstige touristische Betriebe, die Ortstaxe zahlen:
Richtlinie für die Saisonstarthilfe zur Fachkräftesicherung (bereits beschlossen)
- Mit ihren mehr als 2.600 Betrieben haben die Reisebüros mit den Folgen der Corona-Krise besonders zu kämpfen. Dabei geht es in Österreich zu einem sehr großen Teil um kleine Betriebe mit maximal 9 Beschäftigten.
- Rund 800 Reisebüros treten als Reiseveranstalter bzw. Vermittler von verbundenen Reiseleistungen auf und haben Kundengelder gemäß der Pauschalreiseverordnung für den Fall einer Insolvenz abzusichern.
- Bis zum Jahr 2020 erfolgte die Abdeckung des Insolvenzrisikos für Kundengelder über Versicherungsanbieter und Bankgarantien.
- Aufgrund des Rückzugs möglicher Absicherer vom Markt wurde für das Jahr 2021 ein Haftungspaket für die Branche geschnürt, um das Marktversagen mit einem vorübergehenden staatlichen Eingriff auszugleichen.
- Zur Absicherung wurde ein eigens geschaffener Haftungsrahmen für die Branche von 300 Mio. Euro beschlossen.
- Das pandemiebedingte Marktversagen ist leider noch immer nicht vorbei. Daher wird die Insolvenzabsicherung für Reisebüros und sonstige Pauschalreiseanbieter um ein Jahr verlängert.
- Antragsentgegennahme ab 10.1. in Abstimmung mit dem BMDW.
- Daher auch keine Konsequenzen betreffend die Reiseleistungsausübungsberechtigung nach der Gewerbeordnung.
- Ziel war und ist eine schnelle und möglichst unbürokratische Unterstützung mit der liquiditätssichernden Hilfsmaßnahme der Überbrückungsfinanzierungen.
- Diese Maßnahme besteht in der Übernahme von Haftungen durch die ÖHT für Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken.
- Verlängerung der Haftungsübernahme für Überbrückungsfinanzierungen bis 30. Juni 2022.
Auffangnetz über die AMA für Privatzimmervermieter, Ferienwohnungen und sonstige touristische Betriebe, die Ortstaxe zahlen:
- Verlängerung des Ausfallsbonus
- Verlängerung der Härtefallfonds-Förderung
Richtlinie für die Saisonstarthilfe zur Fachkräftesicherung (bereits beschlossen)
- Beantragungen voraussichtlich ab 10. Jänner 2022 möglich.