Weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen
Stand: 12. Dezember 2022
Abschaffung der kalten Progression ab 2023
Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II wurde beschlossen, dass der Einkommensteuertarif und bestimmte Steuerabsetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) jährlich automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln an die Inflationsrate angepasst werden. Betroffen sind beim Einkommensteuertarif nur die Grenzbeträge (mit Ausnahme der 55%-Stufe), jedoch nicht die Prozentwerte.
Die Bundesregierung wurde außerdem dazu verpflichtet, jährlich im Ausmaß des restlichen Drittels einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, welcher Entlastungsmaßnahmen für Erwerbstätige und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhalten soll.
Ein allfälliger negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus, es kommt aber auch zu keiner Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten.
Ein allfälliger negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus, es kommt aber auch zu keiner Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten.
Jährliche Valorisierung von Sozialleistungen ab 2023
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil III wurde beschlossen, dass ab 1. Jänner 2023 bestimmte Sozial- und Familienleistungen ebenfalls jährlich an die Inflationsrate anzupassen sind.
Folgende Leistungen sind davon erfasst:
Folgende Leistungen sind davon erfasst:
- Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Umschulungsgeld
- Schüler- und Studienbeihilfen
- Schulstartgeld
- Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
- Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag
Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab Veranlagung 2022
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Nähere Informationen bieten folgende LFI-Bildungsveranstaltungen
- 5217 Jahresabschluss einer gewerblichen Photovoltaikanlage oder
- 5218 bzw. 5242 Steuerliche Führung einer Photovoltaikanlage
- Anmeldung: T 050 6902-1500, E info@lfi-ooe.at oder ooe.lfi.at
Erhöhung der Pauschalierungsgrenzen ab 2023
Aktuelle Preissteigerungen belasten die Landwirtschaft. Viele Betriebe laufen durch die Inflation aber gleichzeitig Gefahr, die festgelegte Umsatzgrenze zu übersteigen. Die Folge wäre ein großer bürokratischer Mehraufwand. Bereits seit Jahren hat die bäuerliche Interessenvertretung vehement die Anhebung der Umsatzgrenze gefordert.
Folgende administrative Erleichterungen im Steuer- und Abgabensystem sollen den Verwaltungsaufwand am Hof in Zukunft verringern:
Folgende administrative Erleichterungen im Steuer- und Abgabensystem sollen den Verwaltungsaufwand am Hof in Zukunft verringern:
- Erhöhung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro in der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2023
- Notwendige Änderung im Umsatzsteuergesetz beschlossen mit Teuerungs-Entlastungspaket Teil II.
- Erhöhung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro in der Einkommensteuerpauschalierung (Voll- und Teilpauschalierung) ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023
- Erstmals seit der EURO-Umstellung 2002.
- Novellierung der LuF-Pauschalierungsverordnung am 7. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
- Erhöhung der einheitswertbezogenen Pauschalierungsgrenze von 130.000 Euro auf 165.000 Euro (Einheitswertgrenze für Teilpauschalierung) ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023
- Dient der Verwaltungsvereinfachung.
- Notwendige Änderung im Einkommensteuergesetz beschlossen mit Teuerungs-Entlastungspaket Teil II.
- Erhöhung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten von 40.000 Euro auf 45.000 Euro ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023
- Dient der Anpassung an die Inflationsentwicklung im Nebenerwerb.
- Novellierung der LuF-Pauschalierungsverordnung am 7. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt II kundgemacht.
Überschreitung der Umsatzgrenze
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro netto (künftig 600.000 Euro netto) erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Ebenso kann die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewendet werden.
Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierung ab 1. Jänner 2026.
Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierung ab 1. Jänner 2026.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.