Wasserrechtsgesetz
1. Allgemein
Wasser bedeutet Leben und ist zugleich das wichtigste Lebensmittel für uns Menschen. Darüber hinaus ist Wasser die wertvollste Ressource für die Land- und Forstwirtschaft. Österreich ist ein wasserreiches Land, nur 3% der zur Verfügung stehenden Wassermengen werden genutzt.
Hauptnutzer von Wasser ist in Österreich die Industrie.
Da in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Ländern die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen von untergeordneter Bedeutung ist, stellt die Landwirtschaft mit einer Wassernutzung von rund 7 % eine kleine Verbraucherin dar.
Trotz der großen zur Verfügung stehenden Wassermengen kann es in einzelnen Regionen Österreichs immer wieder zu Engpässen in der Wasserversorgung kommen. Derzeit sind rund 95.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewässerbar, dies sind rund 6% der zur Verfügung stehenden Produktionsfläche.
Es ist daher unverzichtbar, die Ressource Wasser in all ihren Gesichtspunkten nachhaltig zu sichern.
Hauptnutzer von Wasser ist in Österreich die Industrie.
Da in Österreich im Vergleich zu vielen anderen Ländern die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen von untergeordneter Bedeutung ist, stellt die Landwirtschaft mit einer Wassernutzung von rund 7 % eine kleine Verbraucherin dar.
Trotz der großen zur Verfügung stehenden Wassermengen kann es in einzelnen Regionen Österreichs immer wieder zu Engpässen in der Wasserversorgung kommen. Derzeit sind rund 95.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewässerbar, dies sind rund 6% der zur Verfügung stehenden Produktionsfläche.
Es ist daher unverzichtbar, die Ressource Wasser in all ihren Gesichtspunkten nachhaltig zu sichern.
2. Rechtsgrundlagen
Unterschiedliche Rechtsgrundlagen auf nationaler und europäischer Ebene gewährleisten diesen Schutz. Zu den wichtigsten zählen:
- Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung: RL 75/440/EWG über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
- EU-Trinkwasserrichtlinie: RL 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- Grundwasserschutzrichtlinie: RL 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
- Nitratrichtlinie: RL 91/676/EWG über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Wasserrahmenrichtlinie: RL 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
- WRG 1959: Wasserrechtsgesetz Österreich (BGBl 1959/215 idF I 2017/58)
- Aktionsprogramm Nitrat (Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; eine Novellierung wird mit Beginn 2018 erwartet)
3. Wasserrechtsgesetz Österreich
Das österreichische Wasserrechtsgesetz gibt den Rahmen für die Bewirtschaftung der Ressource Wasser vor und lässt sich in drei wesentliche Bereiche gliedern:
- die Benutzung der Gewässer
- die nachhaltige Bewirtschaftung, insb. der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
- der Schutz vor den Gefahren des Wassers
a. öffentliche und private Gewässer
Gewässer lassen sich in öffentliche und private Gewässer unterteilen, je nachdem sind die Rechtsfolgen bezüglich ihrer Nutzung und die Bewilligungspflichten unterschiedlich.
Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der gesetzlichen Schranken jedermann gestattet, die Benutzung der Privatgewässer steht demjenigen zu, dem sie gehören.
Öffentliche Gewässer sind insbesondere Ströme, Flüsse, Bäche und Seen und jene Gewässer, die nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
Privatgewässer sind u.a.
- Grundwasser, d.h. das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser,
- das in Brunnen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser.
Privatgewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. Doch auch bei privaten Gewässern darf man sich nicht von dem Begriff irritieren lassen, denn die freie Verfügungsgewalt darüber ist nur eingeschränkt möglich. Für die Landwirtschaft betrifft dies insb. die Nutzung des Grundwassers zum Zwecke der Bewässerung.
Öffentliche Gewässer sind insbesondere Ströme, Flüsse, Bäche und Seen und jene Gewässer, die nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
Privatgewässer sind u.a.
- Grundwasser, d.h. das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser,
- das in Brunnen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser.
Privatgewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. Doch auch bei privaten Gewässern darf man sich nicht von dem Begriff irritieren lassen, denn die freie Verfügungsgewalt darüber ist nur eingeschränkt möglich. Für die Landwirtschaft betrifft dies insb. die Nutzung des Grundwassers zum Zwecke der Bewässerung.
b. Nutzung des Grundwassers
Grundwasser darf zum Eigengebrauch verwendet werden, jedoch ist eine Bewilligung nur dann nicht erforderlich, wenn
- das Grundwasser im Umfang des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs verwendet wird und
- die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke der Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen wird daher in der Regel einer Bewilligungspflicht unterliegen. Die Bewilligung darf von der Behörde für die Dauer von max. 12 Jahren erteilt werden.
- das Grundwasser im Umfang des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfs verwendet wird und
- die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke der Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen wird daher in der Regel einer Bewilligungspflicht unterliegen. Die Bewilligung darf von der Behörde für die Dauer von max. 12 Jahren erteilt werden.
c. Reinhaltepflichten und Landwirtschaft
Grundsätzlich gilt, dass alle Gewässer, so auch das Grundwasser, reinzuhalten und zu schützen sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird und eine nachhaltige Wassernutzung auf Dauer gesichert ist.
Grundwasser und Quellwasser sind in einer Art und Weise reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Neben dem Reinhalteziel gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass Verschlechterungen eines Wasserkörpers nicht erfolgen dürfen. So ist von einer Verschlechterung z.B. dann auszugehen, wenn der Zustand einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse (sehr gut- gut-mäßig-unbefriedigend-schlecht) absinkt. Demzufolge ist jedermann verpflichtet, seine Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen soweit zu betreiben oder sich zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird und nicht durch eine Bewilligung gedeckt ist.
Grundwasser und Quellwasser sind in einer Art und Weise reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Neben dem Reinhalteziel gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass Verschlechterungen eines Wasserkörpers nicht erfolgen dürfen. So ist von einer Verschlechterung z.B. dann auszugehen, wenn der Zustand einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse (sehr gut- gut-mäßig-unbefriedigend-schlecht) absinkt. Demzufolge ist jedermann verpflichtet, seine Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen soweit zu betreiben oder sich zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird und nicht durch eine Bewilligung gedeckt ist.
d. Bewilligungspflicht in der Landwirtschaft
Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf u.a.
Geringfügige Einwirkungen, insb. der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Ordnungsgemäß ist die Bodennutzung dann, wenn diese unter Einhaltung der Rechtsvorschriften betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung sowie besonderer wasserrechtlicher Anforderungen erfolgt (Agrarklausel). Die ursprünglich relevanten „Standortgegebenheiten“ sind seit dem Jahr 2000 entfallen.
Die Agrarklausel stellt eine Ausnahmebestimmung von Bewilligungspflichten für die Land-und Forstwirtschaft dar und findet sich auch in anderen österreichischen Rechtsnormen wie z.B. in den Naturschutzgesetzen und Raumordnungsgesetzen der Bundesländer oder auch dem Abfallwirtschaftsgesetz oder auch im Luftreinhaltegesetz. Der Grund für die Ausnahme liegt darin, dass die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft als prinzipiell nachhaltig anzusehen ist.
Eine Bewilligungsflicht besteht jedenfalls dann, wenn mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist.
- das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder andere zur Düngung ausgebrachten Abfälle, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt.
Geringfügige Einwirkungen, insb. der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Ordnungsgemäß ist die Bodennutzung dann, wenn diese unter Einhaltung der Rechtsvorschriften betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung sowie besonderer wasserrechtlicher Anforderungen erfolgt (Agrarklausel). Die ursprünglich relevanten „Standortgegebenheiten“ sind seit dem Jahr 2000 entfallen.
Die Agrarklausel stellt eine Ausnahmebestimmung von Bewilligungspflichten für die Land-und Forstwirtschaft dar und findet sich auch in anderen österreichischen Rechtsnormen wie z.B. in den Naturschutzgesetzen und Raumordnungsgesetzen der Bundesländer oder auch dem Abfallwirtschaftsgesetz oder auch im Luftreinhaltegesetz. Der Grund für die Ausnahme liegt darin, dass die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft als prinzipiell nachhaltig anzusehen ist.
Eine Bewilligungsflicht besteht jedenfalls dann, wenn mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist.
e. Wasserschutzgebiete
Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung von Grundstücken und Gewässern treffen und zugleich Schutzgebiete bestimmen. Auch kann der Betrieb von bestehenden Anlagen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.
Ausbringungsverbote von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Umbruchsverbote etc. werden im Einzelfall mittels Bescheid festgelegt. Der Bescheid hat dingliche Wirkung und bindet daher auch den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers.
Darüber hinaus können zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mittels Verordnung Schongebiete und Maßnahmen festgelegt werden, die einer Anzeigepflicht oder Bewilligungspflicht unterliegen oder nicht zulässig sind, um die Beschaffenheit des Wasservorkommens nicht zu gefährden. Dies bedeutet, dass einzelne Maßnahmen, die prinzipiell keiner Bewilligungspflicht unterliegen, ausnahmsweise doch mittels Verordnung als bewilligungspflichtig festgelegt werden.
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht dafür aus.
Ausbringungsverbote von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Umbruchsverbote etc. werden im Einzelfall mittels Bescheid festgelegt. Der Bescheid hat dingliche Wirkung und bindet daher auch den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers.
Darüber hinaus können zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung mittels Verordnung Schongebiete und Maßnahmen festgelegt werden, die einer Anzeigepflicht oder Bewilligungspflicht unterliegen oder nicht zulässig sind, um die Beschaffenheit des Wasservorkommens nicht zu gefährden. Dies bedeutet, dass einzelne Maßnahmen, die prinzipiell keiner Bewilligungspflicht unterliegen, ausnahmsweise doch mittels Verordnung als bewilligungspflichtig festgelegt werden.
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht dafür aus.
f. Entschädigung
Wer in Schutz- und Schongebieten durch einen Bescheid oder durch eine Verordnung nicht mehr in der Lage ist, sein Grundstück in der Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Zu entschädigen ist jede mögliche Nutzung, die dem Grundeigentümer durch die Schutz-/Schongebietserklärung künftig nicht mehr möglich ist.
g. Vertragswasserschutz
Neben dem hoheitlichen Ansatz zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gibt es gerade in der letzten Zeit verstärkt den Versuch, den Wasserschutz auf vertraglicher Basis herbeizuführen. Dabei schließt der betroffene Landwirt mit dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen einen Vertrag ab, worin sowohl die Bewirtschaftungsbeschränkungen als auch die Abgeltung dafür vereinbart werden. In der Regel bindet sich der Landwirt vertraglich zur Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen wie z.B. der Reduktion des Nitrateintrags oder dem Verzicht auf bestimmte Wirkstoffe in der Pflanzenschutzmittelanwendung.
Darüber hinaus gibt es Fördermaßnahmen, die bei der AMA zu beantragen sind und die eine ähnliche Zielrichtung verfolgen.
Für nähere Auskünfte darüber stehen die Landeslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
Darüber hinaus gibt es Fördermaßnahmen, die bei der AMA zu beantragen sind und die eine ähnliche Zielrichtung verfolgen.
Für nähere Auskünfte darüber stehen die Landeslandwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
4. Cross Compliance
Bezieher von Direktzahlungen sowie von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung sind verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.
Im Bereich des Gewässerschutzes und insb. des Schutzes vor Verunreinigungen durch Nitrat ist die EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG, die durch das Aktionsprogramm Nitrat in Österreich umgesetzt wird und bundesweit für alle Betriebe gilt, CC-relevant.
Die wichtigsten Bestimmungen des Aktionsprogrammes, deren Einhaltung im Rahmen der Cross Compliance geprüft wird, betreffen:
Detailliertere Informationen und umfassende Erläuterungen finden sich im AMA-Merkblatt Cross-Compliance 2017 (abrufbar unter: https://www.ama.at/getattachment/7fcd9f69-7e5f-41f5-bdec-2db0cfa51ec3/20170220_CC_Merkblatt_2017.pdf).
Im Bereich des Gewässerschutzes und insb. des Schutzes vor Verunreinigungen durch Nitrat ist die EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG, die durch das Aktionsprogramm Nitrat in Österreich umgesetzt wird und bundesweit für alle Betriebe gilt, CC-relevant.
Die wichtigsten Bestimmungen des Aktionsprogrammes, deren Einhaltung im Rahmen der Cross Compliance geprüft wird, betreffen:
- die mengenmäßige Beschränkung der Stickstoffdüngerausbringung
- Verbotszeiträume für Stickstoffdüngerausbringung
- Lagerkapazitäten von Wirtschaftsdünger
- Stickstoffdüngung in Hanglagen und entlang von Gewässern
- Dokumentation der Stickstoffanwendung
Detailliertere Informationen und umfassende Erläuterungen finden sich im AMA-Merkblatt Cross-Compliance 2017 (abrufbar unter: https://www.ama.at/getattachment/7fcd9f69-7e5f-41f5-bdec-2db0cfa51ec3/20170220_CC_Merkblatt_2017.pdf).