Was muss ein landwirtschaftlicher Dienstgeber im Zusammenhang mit dem Coronavirus beachten?
Sind Dienstnehmer aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen an der Erbringung der Dienstleistungen verhindert, so muss der Dienstgeber das Entgelt weiter auszahlen. Der Dienstgeber erhält allerdings Ersatz für seine Entgeltfortzahlung.
Im Falle einer Coronavirus-Infektion von Dienstnehmern gelten die gewöhnlichen Regelungen, die der anzuwendende Kollektivvertrag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht. Betrieben mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmern wird auf Antrag ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung geleistet.
Sowohl bestätigte Infektionen wie Verdachtsfälle sind der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES/Tel.Nr. 1450) zu melden und den erteilten Anweisungen zu folgen.
Im Falle einer Coronavirus-Infektion von Dienstnehmern gelten die gewöhnlichen Regelungen, die der anzuwendende Kollektivvertrag für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht. Betrieben mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmern wird auf Antrag ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung geleistet.
Sowohl bestätigte Infektionen wie Verdachtsfälle sind der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES/Tel.Nr. 1450) zu melden und den erteilten Anweisungen zu folgen.
Nähere Informationen zu Coronavirus und Arbeitsrecht - Häufig gestellte Fragen, finden Sie untenstehend bei den Downloads.
Corona-Kurzarbeit
„Corona-Kurzarbeit“ ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 (Corona). Dadurch sollen Arbeitskosten vermindert und gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Um dieses Ziel zu erreichen gewährt das Arbeitsmarktservice (AMS) auf Antrag eine besondere Förderung.
Förderbare Arbeitgeber sind alle Arbeitgeber mit Ausnahme von:
Bund, Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände, politische Parteien
Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts (zB Stifte, Klöster) sind nur dann förderbar, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte (bei Teilzeitbeschäftigten die vertraglich vereinbarte) Normalarbeitszeit muss mindestens um 10 % und darf maximal um 90 % herabgesetzt werden. Die Arbeitszeit kann zeitweise auf Null reduziert werden, sofern sie während des Kurzarbeitszeitraums im Durchschnitt zumindest 10 % der vorherigen Arbeitszeit beträgt.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin abhängig von der Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit zwischen 80 % und 90 % des bisherigen Nettoentgelts zu bezahlen. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.
Für Erstbegehren mit Beginn ab 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Begehrensstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.
Achtung: Diese Regelung gilt nur mehr bis 30. September 2020.
Ab 1. Oktober 2020 kommt ein neues Kurzarbeitsmodell zur Anwendung.
Förderbare Arbeitgeber sind alle Arbeitgeber mit Ausnahme von:
Bund, Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände, politische Parteien
Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts (zB Stifte, Klöster) sind nur dann förderbar, wenn sie wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte (bei Teilzeitbeschäftigten die vertraglich vereinbarte) Normalarbeitszeit muss mindestens um 10 % und darf maximal um 90 % herabgesetzt werden. Die Arbeitszeit kann zeitweise auf Null reduziert werden, sofern sie während des Kurzarbeitszeitraums im Durchschnitt zumindest 10 % der vorherigen Arbeitszeit beträgt.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin abhängig von der Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit zwischen 80 % und 90 % des bisherigen Nettoentgelts zu bezahlen. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.
Für Erstbegehren mit Beginn ab 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Begehrensstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.
Achtung: Diese Regelung gilt nur mehr bis 30. September 2020.
Ab 1. Oktober 2020 kommt ein neues Kurzarbeitsmodell zur Anwendung.
Kurzarbeitsanträge – Pauschalermächtigung seitens der Landwirtschaftskammer
Um die Abwicklung der großen Zahl an Anträgen auf Bewilligung des Modells der Corona-Kurzarbeit besser bewältigen und unbürokratisch abwickeln zu können, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dem AMS eine Pauschalermächtigung zu Kurzarbeitsvereinbarungen für die Kammerzugehörigen übermittelt. Anträge an die Bgld. Landwirtschaftskammer sind daher nicht mehr erforderlich!
Für nähere Informationen steht Ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer Abt. II
unter Tel.: 02682/702-200 zur Verfügung.
unter Tel.: 02682/702-200 zur Verfügung.