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20.09.2018 | von DI Harald Hebenstreit, BED
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Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiederbewaldung: Welche Fristen gibt es?

Das Forstgesetz verpflichtet den Waldeigentümer unter anderem zur rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen und Richtlinien zusammengefasst.

Der Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen. © LK NÖ/Michael GruberDer Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen. © LK NÖ/Michael GruberDer Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen. © LK NÖ/Michael GruberDer Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen. © LK NÖ/Michael Gruber[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.09.20%2F1537440317645486.jpg]
Der Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung Sorge tragen. © LK NÖ/Michael Gruber
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30% der vollen Fläche aufweist. Das Wiederbewaldungsgebot gilt nicht für dauernd unbestockte Grundflächen, die in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze und Waldschneisen. Keine Verpflichtung zur Wiederbewaldung besteht für den Waldeigentümer im ertragslosen Standortsschutzwald, wenn aus den Fällungen kein Ertrag zu erzielen ist.

Wann ist rechtzeitig?

Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn Saat oder Pflanzung bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres, das dem Entstehen der Kahlflächen oder der Räumde nachfolgt, durchgeführt wurden.
Ein Beispiel dazu: Wurde im November 2018 geschlägert, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.

Naturverjüngung ist gleichwertig

Als völlig gleichwertige Verjüngungsart sieht der Gesetzgeber auch die Naturverjüngung. Sie soll dann erfolgen, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug beziehungsweise durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann. Eine solche Wiederbewaldung in diesem Zeitraum gilt ebenfalls als rechtzeitig. Die Zehn-Jahresfrist kann die Behörde in Hochlagen um maximal fünf Jahre verlängern, wenn die Naturverjüngung gegenüber der Aufforstung offensichtliche Vorteile bringt. Allerdings dürfen keine Bedenken hinsichtlich Erosionsgefährdung oder Gefährdung der Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern bestehen.

Verhinderung nachweisen

Kann der Waldeigentümer die rechtzeitige Wiederbewaldung nicht durchführen, weil er nachweislich durch Krankheit oder Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb daran gehindert wurde, hat die Behörde die vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern. Bei großflächigen Schadenssituationen beginnt die fünfjährige Wiederbwaldungsfrist für die Aufforstung mit dem Ende der Schadholzaufbereitung Eine Verlängerung um fünf Jahre ist bei Vorlage eines Wiederbewaldungsplanes an die Behörde möglich.

Wann ist die Verjüngung gesichert?

Der Waldeigentümer muss für den Erfolg der Aufforstung oder natürlichen Verjüngung Sorge tragen. Im Bedarfsfall muss er ausgefallene Pflanzen so lange nachbessern bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl auf der Waldfläche durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.

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