Verlustersatz für Landwirtschaft
Seit 15. Februar 2021 kann der Verlustersatz für indirekt betroffene Betriebe
in der Landwirtschaft beantragt werden. Er kommt vor allem jenen Branchen
(insbesondere Schweine- und Weinbranche) zu Gute, die über die gesamte Branche
betrachtet durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders schwer
getroffen wurden.
Zum Teil sind die Umsatzeinbußen und Verluste existenzbedrohend. Mit dem Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft wird eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung der Bäuerinnen und Bauern gesetzt.
Zum Teil sind die Umsatzeinbußen und Verluste existenzbedrohend. Mit dem Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft wird eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung der Bäuerinnen und Bauern gesetzt.
Was ist der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft?
- Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.
- Das Gesamtvolumen des Einkommensverlustersatzes für die Landwirtschaft beträgt 60 Mio. Euro.
- Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Wer kann den Verlustersatz beantragen?
- Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben.
- Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
- Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
- Landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres. Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.
- Ein Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags ist Voraussetzung für einen Zuschuss. Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.Aktuell kann dies für die Schweinebranche nachgewiesen werden. Aufgrund der aktuellen Preisentwicklung ist auch eine Betroffenheit der Erdäpfelproduzentenbranche und der Legehennenhaltung im Bodenhaltungssegment zu erwarten.
- Für die Weinwirtschaft gilt ein eigenes Berechnungsmodell. Hier gilt ein Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium. Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlusts basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
Wie hoch ist der Verlustersatz für die jeweiligen Betriebszweige?
- Ist ein pauschal ermittelter Rückgang von 30 Prozent des Deckungsbeitrags gegeben, wird ein Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes gewährt.
- Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 Prozent des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Berechnungsmodell auf Basis des Deckungsbeitrages:
- Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags.
- Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
- Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes.
- Aktuell kann dies für die Schweinebranche nachgewiesen werden.
Berechnungsmodell auf Basis der Bestandmeldung - Weinwirtschaft:
- Jahresumsatzrückgang von zumindest 40 Prozent als Einstiegskriterium.
- Die Ermittlung des Umsatzrückgangs und des betrieblichen Einkunftsverlustes basiert auf dem Vergleich der Verkäufe in den Bestandsmeldungen 2019 und 2021 unter Berücksichtigung von für die Branche festgelegten durchschnittlichen Verkaufspreisen.
- Für Weinbetriebe wird für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 70 Prozent des aliquoten errechneten Rückganges des Jahresumsatzes als Zuschuss gewährt.
Wann erfolgt bei positiver Beurteilung eine Auszahlung?
- Die Agrarmarkt Austria (AMA) prüft die eingegangenen Anträge.
- Bei positiver Beurteilung sind zwei Auszahltranchen (außer für Weinbetriebe) vorgesehen. Eine für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 und eine für Jänner 2021 bis März 2021.
- Für Weinbetriebe ist eine gedeckelte Vorauszahlung vorgesehen. Die Endabrechnung wird erst nach Vorliegen der Bestandsmeldung im 3. Quartal 2021 abgewickelt werden können.
Achtung!
Beachten Sie bitte auch die Zusatzinformationen zu den Bereichen Schweine und Wein im Download!!
Die Anträge können über die Agrarmarkt Austria (AMA) unter www.ama.at gestellt werden.
Alle weiteren Details findet man auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Alle weiteren Details findet man auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Downloads zum Thema
- Medieninfo des BMLRT: Verlustersatz für Landwirtschaft
- Antragstart: Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft 20210216
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