Ausfallsbonus für Betreiber von Buschenschanken und Anbieter von Urlaub am Bauernhof
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Der Härtefallfonds ist eine von vielen Maßnahmen der Bundesregierung, mit
denen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise bestmöglich abgefedert
werden. Um die Land- und Forstwirtschaft weiter zu unterstützen, hat sich
Bundesministerin Elisabeth Köstinger mit dem Ausfallsbonus erfolgreich für ein
weiteres Förderinstrument eingesetzt.
Begünstigte:
Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe können für folgende
Tätigkeitsbereiche einen Ausfallsbonus beantragen:
- Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
- Urlaub am Bauernhof
- Im Tätigkeitsbereich neu tätig werdende Betriebe, die vor dem 1. November 2020 keine Einkünfte erzielt haben,
- Betriebe, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist,
- im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Institutionen.
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte des Antragstellers muss in Österreich sein.
- Für Urlaub am Bauernhof zusätzlich: Für die angeführten Umsätze wurde die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) entrichtet.
Eckdaten des Ausfallsbonus:
- Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
- Die Höhe des Ausfallsbonus entspricht 15 Prozent des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt dieser 30 Prozent.
- Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.
- Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat.
- Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Der Vergleichszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
- Die Förderung ist mit 15.000 Euro pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
- Für die Berechnung des Umsatzausfalls von 40 Prozent werden in gewohnter Weise die vorliegenden Daten herangezogen.
Antragstellung und Verfahren:
- Antrag und Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA). Die Antragstellung kann ab Montag, 19.April 2021 über www.eama.at erfolgen.
- Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November, Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des dritt folgenden Monats möglich.
- ACHTUNG: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
Alle weiteren Informationen sind unter www.eama.at und unter www.bmlrt.gv.at zu finden.