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19.07.2017 | von Alexander Berger, LK Tirol
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Umsatzsteuer bei Pensionspferdehaltung?

Bereits seit 1. Jänner 2014 fallen Umsätze aus der Pferdepensionshaltung nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung.

Endlich Gewissheit für Einstellbetriebe. © WavebreakMediaMicro/FotoliaEndlich Gewissheit für Einstellbetriebe. © WavebreakMediaMicro/FotoliaEndlich Gewissheit für Einstellbetriebe. © WavebreakMediaMicro/Fotolia[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.07.19%2F150045159790426.jpg]
Endlich Gewissheit für Einstellbetriebe. © WavebreakMediaMicro/Fotolia
Dasselbe gilt auch für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken. In diesem Bereich darf daher keine pauschalierte Umsatzsteuer verrechnet werden.

Der Umsatz aus der Versorgung von fremden Pferden in einem pauschalierten Betrieb unterliegt seit 2014 der sogenannten Regelbesteuerung, sodass hier grundsätzlich 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und nach Verrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer (auch Pauschale, siehe unten) an das Finanzamt abzuliefern ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Landwirt, der zugleich einen Pferdeeinstellbetrieb betreibt, nicht für selbst erzeugte Produkte (selbsterzeugtes Heu, Stroh etc.) selbst Rechnungen stellen und auf Basis dieser Rechnungen Vorsteuern geltend machen kann. Es gibt aber die Möglichkeit, eine sog. Vorsteuerpauschale zu verrechnen.

Vorsteuerpauschalierung

Anstelle der Vorsteuer in tatsächlicher Höhe kann auch die von der Landwirtschaftskammer erwirkte Vorsteuerpauschale (24 Euro pro Pferd und Monat) abgezogen werden, was die praktische Handhabung wesentlich erleichtert.
Zusätzlich zu dieser Pauschale von 24 Euro können Anschaffungs- oder Herstellungskosten (aber keine Instandhaltungskosten!) von unbeweglichem Anlagevermögen (Gebäude, bauliche Anlagen wie Wege, Reitplätze), das der Pensionspferdehaltung dient, gesondert abgezogen werden.

Kleinunternehmergrenze

Keine Verpflichtung zur Umsatzsteuerverrechnung besteht für sog. Kleinunternehmer, das sind Unternehmer bis zu einem Nettojahresumsatz von 30.000 Euro. Umsätze von Kleinunternehmern sind steuerbefreit. In diesem Fall ist daher ohne Umsatzsteuer zu verrechnen, was aber auch bedeutet, dass kein Vorsteuerabzug zusteht.

Zur Ermittlung der Umsätze sind die Einnahmen von sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmers zusammenzurechnen. Umsätze von pauschalierten Landwirten können dabei mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche geschätzt werden, wobei die nicht durch die Vollpauschalierung erfassten Umsätze (z. B. Be- und Verarbeitung, Nebentätigkeiten, Vermietung) zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Beispiele

1) Ein Landwirt betreibt einen pauschalierten luf Betrieb mit 10.000 Euro Einheitswert. Es werden 5 Pensionspferde gehalten, die Einstellgebühr beträgt brutto 300 Euro.
Lösung: Der Umsatz (netto) aus der Pensionspferdehaltung beträgt 15.000 Euro, der (geschätzte) Umsatz aus dem pauschalierten luf Betrieb beträgt 15.000 Euro (EW mal 1,5), der Gesamtumsatz daher 30.000 Euro pro Jahr. Der Landwirt ist (noch) Kleinunternehmer.

2) Derselbe Landwirt stellt im kommenden Jahr sieben Pensionspferde ein, die Einstellgebühr beträgt weiterhin brutto 300 Euro.
Lösung:
Der Umsatz (netto) aus der Pensionspferdehaltung beträgt 21.000 Euro, der (geschätzte) Umsatz aus dem pauschalierten luf Betrieb beträgt 15.000 Euro (EW mal 1,5), der Gesamtumsatz daher 36.000 Euro pro Jahr. Der Landwirt ist kein Kleinunternehmer mehr und muss daher die Umsatzsteuer verrechnen.

Im Falle der Umsatzsteuerpflicht ist der Landwirt gezwungen, den Einstellpreis zu erhöhen, um dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. Der neue Einstellpreis kann mithilfe folgender Formel angesetzt werden: Alter Einstellpreis in Euro minus 24 Euro dividiert durch 0,833.
Im Bereich der Einkommensteuer sind die Gewinne aus der Pensionspferdehaltung im Rahmen der Vollpauschalierung grundsätzlich abpauschaliert.

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