Umsatzersatz für Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof, Heurigen und Buschenschanken
Österreich befindet sich erneut im Lockdown, um den Anstieg der CoronaInfektionszahlen entgegenzuwirken. Betriebe in Gastronomie und Tourismus, sowie zahlreiche Freizeitbetriebe, die direkt von den Schließungen gemäß der COVID-19Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind, können den Umsatzersatz von 80 Prozent beantragen
Aktuelle Informationen zur Antragstellung vom 02.12.2020 finden Sie im Download: Umsatzersatz für Privatzimmervermieter,
Urlaub am Bauernhof und Buschenschankbetriebe
Nun wird dieses Hilfsinstrument auf folgende Betriebsformen erweitert:
- Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der GewO 1994 unterliegen.
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Urlaub am Bauernhof sowie Heurigen und Buschenschanken.
- Die Beantragung soll ab Mittwoch, 18.11.2020, über die AMA möglich sein, welche bereits den Härtefallfonds für diese Betriebsformen abgewickelt hat.
Rahmenbedingungen:
- Ein Umsatzersatz wird gewährt, sofern der Antragsteller gemäß COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist.
- Der Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz ist der November 2020.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des zu ermittelnden Umsatzes des vergleichbaren Vorjahreszeitraums der erfassten Tätigkeitsbereiche,
- Die Inanspruchnahme eines Umsatzersatzes führt nicht zu einem Ausschluss vom Härtefallfonds.
- Kriterien und Voraussetzungen werden aktuell in einer eigenen Richtlinie festgelegt.
Verlängerung Umsatzersatz bis
Seit dem 18. November können auch Landwirte, die direkt von der zweiten behördlichen Schließung gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind Anträge auf Umsatzersatz bei der AMA einreichen.
Die Antragstellung muss bis zum 15.12.2020 erfolgen. Als Betrachtungszeitraum ist der verordnete Schließungszeitraum des zweiten Lockdowns heranzuziehen. Es können damit Buschenschank-, Heurigen- und Urlaub am Bauernhof-Betriebe einen Umsatzersatz (netto) von 80 % im Rahmen des Härtefallfonds geltend machen.
Achtung: zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages war die entsprechende Richtlinie noch nicht veröffentlicht. Sobald dies der Fall wird diese hier zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellung muss bis zum 15.12.2020 erfolgen. Als Betrachtungszeitraum ist der verordnete Schließungszeitraum des zweiten Lockdowns heranzuziehen. Es können damit Buschenschank-, Heurigen- und Urlaub am Bauernhof-Betriebe einen Umsatzersatz (netto) von 80 % im Rahmen des Härtefallfonds geltend machen.
Achtung: zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages war die entsprechende Richtlinie noch nicht veröffentlicht. Sobald dies der Fall wird diese hier zur Verfügung gestellt.
Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die Umsätze des Dezembers 2019 herangezogen.
Antragstellung ist von 16. Dez. 2020 bis 15.Jän. 2021 möglich.
Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die Umsätze des Dezembers 2019 herangezogen.
Antragstellung ist von 16. Dez. 2020 bis 15.Jän. 2021 möglich.
Antragstellung - Buschenschank
Die Berechnung des Umsatzentgangs orientiert sich an einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres 2019. Als gültiger Nachweis werden Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, anerkannt. Eine Beantragung ist nur in jenen Fällen möglich, bei denen die Ausschankzeit des Buschenschanks laut Heurigenkalender innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt.
Wurde der Betriebszweig erst neu zwischen 01.12.2019 und 30.10.2020 begonnen und sind keine Vergleichswerte aus dem Vorjahr verfügbar, so kann dennoch ein Ersatz beantragt werden. Dieser beträgt in diesem Fall 2.300 EUR, da dieser Betrag zugleich auch den Mindestförderbetrag darstellt.
Das Anbieten von Abholung/Lieferung von Speisen und Getränken ist hinsichtlich der Beantragung nicht hinderlich, Umsätze daraus sind auch nicht in Abzug zu bringen.
Aufgrund verschiedener steuerlicher Regelungen im Bereich der Buschenschank sind folgende Fallvarianten möglich:
Wurde der Betriebszweig erst neu zwischen 01.12.2019 und 30.10.2020 begonnen und sind keine Vergleichswerte aus dem Vorjahr verfügbar, so kann dennoch ein Ersatz beantragt werden. Dieser beträgt in diesem Fall 2.300 EUR, da dieser Betrag zugleich auch den Mindestförderbetrag darstellt.
Das Anbieten von Abholung/Lieferung von Speisen und Getränken ist hinsichtlich der Beantragung nicht hinderlich, Umsätze daraus sind auch nicht in Abzug zu bringen.
Aufgrund verschiedener steuerlicher Regelungen im Bereich der Buschenschank sind folgende Fallvarianten möglich:
- Buschenschankbetriebe (Landwirtschaft) - Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich
- Buschenschankbetriebe mit freiem Gewerbe („Anmeldegewerbe“) - Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich
- Buschenschankbetriebe mit Gastgewerbekonzession - Einreichung über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie möglich
- Betriebsführung durch zwei getrennte Personen Buschenschank durch Person A, Heurigenbuffet durch Person B; Buschenschank - Einreichung über Härtefallfonds (eAMA) möglich, - Heurigenbuffet Einreichung über Finanzonline möglich
UaB - Urlaub am Bauernhof
Unter diesen Betriebszweig fallen Betriebe, die maximal 10 Betten und/oder zusätzlich bis max. 5 Appartements/Ferienwohnungen anbieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Die Vermietung einer Almhütte ist einer Ferienwohnung gleichzusetzen. In Fällen einer Vermietung, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, kann der Umsatzersatz über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie beantragt werden.
Für eine Antragstellung beim Härtefallfonds ist nicht die steuerrechtliche Einordnung, sondern die gewerberechtliche Einordnung relevant.
Wurde der Betriebszweig im Zuge eines Bewirtschafterwechsels erst neu übernommen und sind die Umsatzwerte des Vorbewirtschafters bekannt, so können diese als Vergleichswerte für den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Wurde überhaupt erstmalig mit der Vermietung begonnen, so gelten die gleichen Ansprüche wie für neu gegründete Buschenschänker (2.300 € Umsatzersatz, da Sockelbetrag).
Für eine Antragstellung beim Härtefallfonds ist nicht die steuerrechtliche Einordnung, sondern die gewerberechtliche Einordnung relevant.
Wurde der Betriebszweig im Zuge eines Bewirtschafterwechsels erst neu übernommen und sind die Umsatzwerte des Vorbewirtschafters bekannt, so können diese als Vergleichswerte für den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres herangezogen werden. Wurde überhaupt erstmalig mit der Vermietung begonnen, so gelten die gleichen Ansprüche wie für neu gegründete Buschenschänker (2.300 € Umsatzersatz, da Sockelbetrag).
Weitere Informationen sind unter www.ama.at/ abrufbar.
Die aktuelle Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen finden Sie im nachfolgenden Link.
Die aktuelle Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen finden Sie im nachfolgenden Link.
Downloads zum Thema
- 2020-12-02-Information Umsatzersatz-Privatzimmer-Urlaub am Bauernhof-Buschenschank PDF 539,72 kBInformation zur Antragstellung: Umsatzersatz für Privatzimmervermieter, Urlaub am Bauernhof und Buschenschankbetriebe
- Richtlinie gem. § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz Stand 20201201 PDF 386,86 kB
- Achtung: Bitte beachten Sie zum Thema Umsatzersatz Teil C ab Seite 35! PDF 3,30 MBAusfüllhilfe und Merkblatt HartefallfondsLUF V5_20201118 (1)
- 2020-11-13-Information Umsatzersatz für Privatzimmervermieter und Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (1) PDF 475,92 kB