Umsatzersatz – direkt Betroffene
- Antragstellung über eAMA: 18.11. bis 15.12.2020 für Zeitraum November bzw. 18.12.2020 bis 15.1.2021 für Zeitraum Dezember
- Unterstützung von Betrieben, die beim 2. Lockdown von behördlich angeordneten Schließungen betroffen sind (Betretungsverbote)
- Betroffene Betriebsformen: Buschenschank- und Heurigenbetriebe, Urlaub am Bauernhof (UaB)
- Förderung: 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum November bzw. 50 % im Vergleichszeitraum Dezember, bei nicht vorliegenden Vergleichsmöglichkeiten (z.B. bei Neueinstieg) 2.300 € Fixbetrag
- Ø Umsatz pro Tag des Vergleichszeitraumes wird auf die Dauer des Betrachtungszeitraumes umgelegt
- Belege für Umsätze (z.B. Auszug Registrierkassa, Umsatzsteuervoranmeldung) des Vergleichszeitraums sind im Antrag hochzuladen
Beispiel:
Ausgangssituation: Eine ust-pauschalierte Bäuerin mit Mostbuschenschank hätte laut Heurigenkalender 2020 von 11. bis 20. Dezember 2020 ausgesteckt. Aufgrund des Betretungsverbotes findet der Ausschank nicht statt. Die angekündigte Ausschankzeit im Zeitraum des Lockdowns beträgt 10 Tage.
Der Betrieb hatte 2019 von 07. bis 14. Dezember ausgesteckt. Die Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraums beträgt 8 Tage. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Getränke-Zusatzsteuer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die UVA für das 4. Quartal 2019 enthält die Umsätze betreffend die Getränke-Zusatzsteuer. Daher legt die Antragstellerin die Auszüge aus der Registrierkasse vor, die den Umsatz aus dem Buschenschank betreffen.
Der Betrieb hatte 2019 von 07. bis 14. Dezember ausgesteckt. Die Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraums beträgt 8 Tage. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Getränke-Zusatzsteuer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die UVA für das 4. Quartal 2019 enthält die Umsätze betreffend die Getränke-Zusatzsteuer. Daher legt die Antragstellerin die Auszüge aus der Registrierkasse vor, die den Umsatz aus dem Buschenschank betreffen.
Beispiel:
Das ist der vergleichbare Vorjahresumsatz aus dem Buschenschank. Dieser betrug 20.000 € netto.
Der Lockdown-Umsatzersatz wird wie folgt berechnet: Der vergleichbare Vorjahresumsatz iHv 20.000 € wird durch die Tage der Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes dividiert und mit der Anzahl der Tage der angekündigten Ausschankzeit im Zeitraum des Lockdowns multipliziert. Dies ergibt einen Betrag von 25.000 € netto. Von diesem Betrag werden 50% als Lockdown-Umsatzersatz Dezember gewährt.
Der Lockdown-Umsatzersatz Dezember 2020 beträgt 12.500 €.
Der Lockdown-Umsatzersatz wird wie folgt berechnet: Der vergleichbare Vorjahresumsatz iHv 20.000 € wird durch die Tage der Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes dividiert und mit der Anzahl der Tage der angekündigten Ausschankzeit im Zeitraum des Lockdowns multipliziert. Dies ergibt einen Betrag von 25.000 € netto. Von diesem Betrag werden 50% als Lockdown-Umsatzersatz Dezember gewährt.
Der Lockdown-Umsatzersatz Dezember 2020 beträgt 12.500 €.
Für nähere Informationen steht Ihnen die Burgenländische Landwirtschaftskammer Abt. III
unter Tel.: 02682/702-300 bzw. zum Bereich Urlaub am Bauernhof unter 02682/702-410 zur Verfügung.
unter Tel.: 02682/702-300 bzw. zum Bereich Urlaub am Bauernhof unter 02682/702-410 zur Verfügung.