Landwirtschaftskammern:
  • Österreich
  • Bgld
  • Ktn
  • Nö
  • Oö
  • sbg
  • Stmk
  • Tirol
  • Vbg
  • Wien
Quick Links
  • Wir über uns
  • Kammerzeitschrift
  • Kontakt
Bundesländer
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen
  • Beratung
    • Beratung
    • Information zur LK-Beratung
    • Betrieb & Unternehmen
    • Recht | Steuer | Soziales
    • Erwerbskombination
    • Tierhaltung
    • Pflanzenbau
    • Forst
  • Burgenland
    • Burgenland
    • Innovationspreis
    • Gans im Glas
    • Aktuelles
    • Wir über uns
      • Organisation
      • Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter
      • Partnerschaftliche Interessenvertretung
      • Karriere
    • Kammerzeitschrift
    • Veranstaltungen
    • Grundwasserschutz
    • Wetter
    • Kontakt
  • Pflanzen
    • Pflanzen
    • Ackerkulturen
      • Ackerkulturen
      • Versuchsberichte
    • Grünland & Futterbau
    • Boden-, Wasserschutz & Düngung
    • Pflanzenschutz
    • Obstbau
    • Weinbau
      • Weinbau
      • Weinbau aktuell
      • Rechtliches und Förderungen
      • Pflanzenschutz
      • Pflegemaßnahmen
      • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Krankheiten
      • Hinweise zur Bekämpfung wichtiger Schädlinge
      • Sonstige Schädigungen
      • Entwicklungsstadien der Rebe
      • Informationen
    • Gemüse- und Zierpflanzenbau
  • Tiere
    • Tiere
    • Rinder, Mutterkuhhaltung, Milch
      • Rinder, Mutterkuhhaltung, Milch
      • Milchprodukte und Qualität
      • Melken & Eutergesundheit
      • Haltung, Management & Tierkomfort
      • Kälber & Jungvieh
      • Fütterung & Futtermittel
      • Rinderzucht & Allgemeines
    • Schweine
      • Schweine
      • Bewegungsbuchten im Abferkelbereich
      • Schweinegesundheitsverordnung
    • Schafe & Ziegen
    • Geflügel
    • Bienen
    • Fische
      • Fische
      • Fische & Verarbeitung
      • Ökosystem Teich & Wissenschaft
      • Bewirtschaftung & Praxis
      • Förderung & Rechtliches
      • Videos Fische
    • Allgemeines
    • Futtermittel-Plattform
      • Futtermittel-Plattform
      • Angebot
      • Nachfrage
      • Angebot oder Nachfrage veröffentlichen
      • Informationen zur Futtermittel-Plattform
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
      • Waldbau & Forstschutz
      • Borkenkäfer
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald, Jagd & Gesellschaft
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
    • Bio
    • Aktuelles
    • Rechtsgrundlagen für Biobetriebe
    • Pflanzenbau
    • Tierhaltung
  • Förderungen
    • Förderungen
    • Allgemein
    • ÖPUL Allgemein
      • ÖPUL Allgemein
      • ÖPUL 2015 Allgemeiner Teil
      • ÖPUL 2015 Maßnahmen
    • Direktzahlungen
    • Investitionsförderung
    • Existenzgründungsbeihilfe
    • Ausgleichszulage
    • Cross Compliance
    • Weitere Förderungen
  • Recht & Steuer
    • Recht & Steuer
    • Allgemeine Rechtsfragen
    • Grundeigentum
    • Rechtsfragen zur Betriebsführung
    • Steuer
    • Einheitswert & Hauptfeststellung
      • Einheitswert & Hauptfeststellung
      • Aktuell
      • Rechtliche Grundlagen
      • Bescheide
      • Informationen und Fachartikel
    • Soziales und Arbeit
    • LK-Sozialversicherungsrechner
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Betriebsentwicklung und Investition
    • Aufzeichnungen und Kennzahlen
    • Kalkulation und Kostenoptimierung
    • Finanzierung, Kredite, Schulden
    • Lebensqualität und Zeitmanagement
    • Reportagen und Allgemeines
    • Agrarstrukturerhebung 2020
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen
    • Energieeffizienz
    • Strom, Wärme und Mobilität
    • Technik
    • Energie
    • Bioökonomie & Nawaros
  • Diversifizierung
    • Diversifizierung
    • Rechtliches zur Direktvermarktung
    • Einstieg in die bäuerliche Vermietung
    • Vermarktung und Kalkulation Direktvermarktung
    • Vermarktung und Kalkulation Urlaub am Bauernhof
    • Prämierungen in der Direktvermarktung
    • Qualität bei Urlaub am Bauernhof
    • Green Care - Wo Menschen aufblühen
    • Bildung und Beratung für Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen
  • Beratung
    • Beratung
    • Information zur LK-Beratung
    • Betrieb & Unternehmen
    • Recht | Steuer | Soziales
    • Erwerbskombination
    • Tierhaltung
    • Pflanzenbau
    • Forst
  • Downloads
  • LK in den Bundesländern
    • Österreich
    • Burgenland
    • Kärnten
    • Niederösterreich
    • Oberösterreich
    • Salzburg
    • Steiermark
    • Tirol
    • Vorarlberg
    • Wien
  • beratung © Archiv
    BERATUNG
  • allgemein © Archiv
    BILDUNG
  • mitarbeiter © Archiv
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • rundschreiben © Archiv
    Kammerzeitschrift
  • futtermittel_plattform © Archiv
    Futtermittel-Plattform
  • Kleinanzeigen
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    Bundesländer
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  1. LK Burgenland
  2. Recht & Steuer
  3. Grundeigentum
17.03.2017 | von HR Mag. Martin Müller-Fembeck
Empfehlen Drucken

Umgang mit Grenzkataster einfacher und klarer geregelt

Welche Vereinfachungen die Novelle des Vermessungsgesetzes für Land- und Forstwirte im Bereich des Grenzkatasters mit sich bringt, erklärt Martin Müller-Fembeck vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

Die wesentlichste Änderung für Grundeigentümer ist die Neugestaltung des Verfahrens zur Umwandlung eines Grundstückes vom nicht rechtsverbindlichen Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster.
 © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.03.08%2F1488962651003258.jpg]
© LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Zwei Möglichkeiten, Grenzen rechtlich zu sichern

Wenn ein Grundeigentümer seine Grenzen rechtlich gesichert haben will, gibt es zwei Möglichkeiten.
  • Die Vermessung und Verhandlung der Grenzen durch das Vermessungsamt mit der Möglichkeit, im Falle der Nichteinigung auf einen Grenzverlauf einen der Streitteile zur Klärung des Grenzstreites zu Gericht zu verweisen oder
  • die Vermessung durch einen Ziviltechniker, also einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen – IKV.

Bisherige Regelung war nicht befriedigend

Die bisherige gesetzliche Regelung war unbefriedigend. Wenn im Rahmen der Verhandlung durch einen Ziviltechniker die Zustimmungserklärung mit der Unterschrift eines Eigentümers zu einem Grenzverlauf nicht zu erlangen war, wurde im weiteren Verfahren der betreffende Eigentümer vom Vermessungsamt von der geplanten Umwandlung benachrichtigt. Er konnte binnen vier Wochen Einwendungen gegen den Grenzverlauf erheben. Sie führten dazu, dass es zu keiner Umwandlung des Grundstückes in den Grenzkataster kam und der Antrag zurückgewiesen wurde. Für den Eigentümer waren die Planerrichtungskosten vergebliche Aufwendungen, die nicht zum Ziel von rechtlich gesicherten Grenzen führten.

Es konnte allenfalls ein neuerliches, wieder mit Kosten verbundenes Verfahren – nunmehr beim Vermessungsamt – beantragt werden. Für den Eigentümer, der Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben hatte, gab es auch keine Klärung der aus seiner Sicht bestehenden Grenzproblematik.

Die Neuregelung des Verfahrens sieht die weitere Klärung des Grenzverlaufes durch das Vermessungsamt vor, wenn vom Ziviltechniker nicht alle erforderlichen Unterschriften zum Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes eingeholt werden können. Hinsichtlich der bereits im Rahmen der Vermessung durch den Ziviltechniker festgelegten Grenzen wird im weiteren Verfahren dieses Ergebnis übernommen.

Vermessungsamt klärt jetzt rechtlich wirksam Grenze

Das Vermessungsamt versucht durch Verständigung der Eigentümer, die fehlenden Unterschriften zu erlangen. Wenn dies nicht möglich ist, schreibt das Vermessungsamt eine Grenzverhandlung unter Ladung der angrenzenden Eigentümer aus. Zuvor holt das Vermessungsamt die Zustimmung des Antragstellers ein, da ab nun Kosten entstehen.

Die Ladung zur Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt hat rechtlich die Wirkung, dass ordnungsgemäß geladene Eigentümer, die nicht zur Grenzverhandlung erscheinen und sich auch nicht vertreten lassen, den bestehenden Grenzverlauf akzeptieren. Sie können keine Einwendungen mehr gegen die Grenze erheben.

Einigen sich die Eigentümer bei einer Grenzverhandlung, wird dieser Grenzverlauf der Umwandlung zugrunde gelegt. Einigen sie sich nicht und besteht somit ein Grenzstreit, hat das Vermessungsamt die Befugnis, eine der beiden Seiten zu Gericht zu verweisen. Der zu Gericht verwiesene Eigentümer hat dann binnen sechs Wochen ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites einzuleiten.
Sollte binnen sechs Wochen kein Gerichtsverfahren eingeleitet oder dieses nicht entsprechend zu Ende geführt werden, so gilt die Grenzbehauptung der Gegenseite.

Die im Rahmen der Verhandlung durch das Vermessungsamt oder der gerichtlichen Entscheidung festgelegten Grenzen werden vom Vermessungsamt vermessen und dem Antragsteller die Ergebnisse übergeben, damit der Planverfasser seinen Plan fertigstellen kann. Dieser Plan samt Zustimmungserklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf beziehungsweise die Gerichtsentscheidung wird dann der Umwandlung zu Grunde gelegt. Im Regelfall wird wahrscheinlich kein von der im Plan des Ziviltechnikers dargestellten Grenze abweichender Grenzverlauf festgelegt werden, sodass der Plan auch nicht geändert werden muss.

Bisher konnte die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters nur in einer gesamten Katastralgemeinde erfolgen. Daher wurden Verfahren aus Kostengründen nicht mehr eingeleitet, insbesondere bei Katastralgemeinden, die auch alpine Bereiche umfassen.

Grenzkataster neu anlegen ist nun einfacher

Mit der gebietsweisen amtswegigen Neuanlegung des Grenzkatasters gibt es eine kostengünstige Lösung für jene Fälle, wo ein räumlich begrenzter Bedarf nach rechtlich gesicherten Grenzen besteht und die vorhandenen Unterlagen des Grundsteuerkatasters die heutigen Ansprüche an einen Grundkataster nicht mehr erfüllen. Damit wird dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eher entsprochen als durch die allgemeine Neuanlegung einer ganzen Katastralgemeinde. Aus budgetären Gründen wird die allgemeine Neuanlegung auch in einem abgegrenzten Gebiet der Ausnahmefall bleiben. Größere Agrarverfahren werden in der Regel mit Verordnung eingeleitet und auch mit Verordnung abgeschlossen. Da die Grenzfestlegung bereits rechtskräftig im Zuge des Agrarverfahrens erfolgt ist und die Umwandlung der vom Agrarverfahren betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster nur einen Formalakt darstellt, wird in Zukunft in diesen Fällen die Umwandlung nicht mit Bescheid, sondern mittels einer im Amtsblatt für das Vermessungswesen zu veröffentlichenden Verordnung vorgenommen. Dadurch werden das Verfahren beschleunigt und Kosten gespart.

Grundstücke konnten nicht aus Grenzkataster raus

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Entlassung von Grundstücken aus dem Grenzkataster ermöglichen würde. Wenn Trennstücke aus dem Grenzkataster abzuschreiben waren, wurden aus Kostengründen Kleinstgrundstücke geschaffen, die nur das aus dem Grenzkataster abgeschriebene Trennstück umfasst haben. In manchen Fällen wurde dadurch die Abschreibung überhaupt verunmöglicht, da baubehördlich die Schaffung von Kleinstgrundstücken unzulässig ist.

Aber auch in den Fällen, in denen die Schaffung von Kleinstgrundstücken rechtlich zulässig wäre, bereiten diese in der Folge Schwierigkeiten, da diese Grundstückskonfigurationen von den Eigentümern gar nicht gewollt sind.

Jetzt möglich, Trennstücke aus Grenzkataster zu entlassen

Es wurde daher die gesetzliche Grundlage geschaffen, Trennstücke aus dem Grenzkataster zu entlassen. Dies ist bei der Vermessung von Straßen und anderen Anlagen angebracht, da hier oft Kleinstgrundstücke im Straßenkörper geschaffen wurden, die einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Verbücherung und bei Folgevermessungen verursachten. Eine Bagatellregelung für kleine Trennstücke mit maximal 50 Quadratmetern ist in der Praxis sinnvoll. Die Neuregelung stellt sicher, dass nicht unverhältnismäßig große Trennstücke aus dem Grenzkataster entlassen werden, womit die Sicherung der Grenzen wieder aufgehoben würde. Andererseits wird die Entstehung von Kleinstgrundstücken verhindert, indem eine Abschreibung aus dem Grenzkataster in geringem Umfang ermöglicht wird.

Grenzwiederherstellung und Protokoll

Anträge auf Grenzwiederherstellung muss das Vermessungsamt innerhalb eines Jahres erledigen. Bisher hatte das Amt zwei Jahre dafür Zeit. Damit wird für die Bürger das Verfahren beschleunigt. Die Bestimmungen über das Protokoll, das der Planverfasser nach jeder Vermessung zu errichten hat, wurden klarer gefasst. Es ist nicht nur die Unterschrift der angrenzenden Eigentümer, sondern auch der Eigentümer der von der Vermessung betroffenen Grundstücke erforderlich.

Vermessungsbehörden werden von sich aus aktiv

Der Prozess der Qualitätsverbesserung des Katasters wurde rechtlich verankert. Bei der Qualitätsverbesserung wird von den Vermessungsbehörden auf Basis eigener Wahrnehmungen oder aus Meldungen von Vermessungsbefugten die fehlende Übereinstimmung der Katastralmappe mit den Behelfen, wie Plänen und Urmappe korrigiert, oder zum Beispiel mit Hilfe von Digitalen Orthophotos, Naturstandsdaten und Anbindemessungen die Georeferenzierung der Grundstücke verbessert.

Gesetzlicher Hintergrund

Mit Bundesgesetzblatt, BGBl I Nr. 51/2016, vom 8. Juli 2016 wurde das Vermessungsgesetz geändert. Die Änderungen sind mit Ausnahme von Bestimmungen für Vermessungen in Gebieten mit Bodenbewegungen, die erst mit Ende März 2017 wirksam werden, am 1. November 2016 in Kraft getreten.

In der Folge sind mit 1. Dezember 2016 als nähere Regelungen zum Vermessungsgesetz die Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016, BGBl II Nr. 307/2016, und die Vermessungsgebührenverordnung – VermGebV 2016, BGBl II Nr. 320/2016, in Kraft getreten.

Kurz gefasst

Die Eigentümer können das Verfahren auf Umwandlung von Grundstücken vom Grund- in den Grenzkataster im Rahmen der Vermessung durch einen Ziviltechniker beginnen. Wenn es Probleme mit der Erlangung von Unterschriften zum Grenzverlauf gibt, übernimmt die Vermessungsbehörde die Klärung. Mit dieser neuen Regelung ist für den Antragsteller eine rechtlich gesicherte Grenze immer erzielbar und die Kosten der Vermessungstätigkeit des Ziviltechnikers sind nicht verloren.

Aufgrund der Novelle kann man einen Grenzkataster auch gebietsweise neu anlegen. Davor war dies nur für die gesamte Katastralgemeinde möglich. Mit der neuen Regelung können jetzt Trennstücke aus dem Grenzkataster entlassen werden.

Anträge auf Grenzwiederherstellung muss das Vermessungsamt statt innerhalb von zwei Jahren nun innerhalb von einem Jahr erledigen. Vermessungsprotokolle sind jetzt auch von den von der Vermessung betroffenen Eigentümern zu unterschreiben.

Weitere Fachinformation

  • Glasfaserausbau - Sicherheit für Grundeigentümer
  • Unzulässige Erweiterung von Servituten
  • Erwerb von Dienstbarkeiten
  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung
  • Haftung des Wegehalters
  • 2
  • 3(current)
  • 4
20 Artikel | Seite 3 von 4

Landwirtschaftskammern

  • Österreich
  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Weiteres

  • Futtermittel-Plattform
  • Links
  • Downloads
  • Initiativen und Partner

Partner-Services

  • AIZ
  • ARGE Bäuerinnen
  • ARGE Meister
  • Baulehrschau
  • Gutes vom Bauernhof
  • Landjugend Burgenland
  • Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle
  • Lebensqualität Bauernhof
  • Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI)
  • LFI-Veranstaltungskalender
  • Schule am Bauernhof
  • Tiergesundheitsdienst
  • Urlaub am Bauernhof
  • warndienst.lko.at

Über uns

Lk Online © 2019 bgld.lko.at

Landwirtschaftskammer Burgenland
Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt

Telefon: +43 (0) 2682 702
E-Mail: office@lk-bgld.at

Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung

Newsletter
[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.03.08%2F1488962651003258.jpg]
© LK NÖ/Pöchlauer-Kozel