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01.08.2019 | von Mag. Andrea Arbeithuber, LK OÖ
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Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht

Das ersessene Fahrtrecht steht dem Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu.

Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. © DI Paul WagnerBei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. © DI Paul WagnerBei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. © DI Paul Wagner[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2014.10.01%2F1412156182180983.png]
Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. © DI Paul Wagner
Er kann das Recht selbst, durch seine Betriebsangehörigen oder durch den beauftragten Maschinenring ausüben. Wird das Eigentum übergeben, geht das Fahrtrecht auf den neuen Eigentümer über, wird es verpachtet, kann der Pächter das Fahrtrecht für den Eigentümer ausüben.

Handelt es sich um eine Hofzufahrt, dürfen alle Bewohner und Besucher im Namen des Eigentümers zufahren. In der Regel dürfen auch Kunden und Lieferanten des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht jedoch eines am Hof neu errichteten Gewerbebetriebes (z.B. Gasthaus wird neu eröffnet) die Zufahrt nützen.

Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. Es ist also eine Betrachtung des Einzelfalles notwendig. Wurde das Fahrtrecht beispielsweise zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt, ist die Nutzung zu gewerblichen Zwecken unzulässig. Wurde 30 Jahre hindurch nur mit Fahrzeugen mit einer Spurbreite von zwei Metern gefahren, ist kein Befahren mit breiteren Fahrzeugen erlaubt.

Servitute dürfen also nicht ausgedehnt werden, sollen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) dennoch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Das heißt, der Servitutsberechtigte darf beispielsweise das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, zwar nicht auf andere Wirtschaftsarten ausdehnen. Ob aber Fuhren früher mit Pferdefuhrwerk oder nun mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Guts nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf veraltete Weise zu führen. Auch ist nach ständiger Rechtsprechung eine Umstellung der Benützungsart auf motorische Fahrzeuge zulässig.

Um künftige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich für Grundeigentümer, den Inhalt ersessener Fahrtrechte im Rahmen der grundbücherlichen Eintragung genauer zu definieren.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

  • Neue Regelungen beim Kauf von einigen Dünge- und Reinigungsmitteln
  • Dienstleistungsnebengewerbe: Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe beachten
  • Normenflut im Agrarrecht nimmt zu
  • Freizeitaktivitäten auf der Alm
  • Freizeitaktivitäten und Landwirtschaft - Übersicht
  • Freizeitaktivitäten auf Wiesen und Feldern
  • Freizeitaktivitäten auf Privatwegen und Forststraßen (1)
  • Freizeitaktivitäten im Wald
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  • Verlängerung der Förderperiode
  • Neuer Pachtvertrag oder nicht?
  • FAQ Pachtvertrag - aus allgemein-rechtlicher Sicht

Erbrecht und Hofübergabe

  • "Übergeben – nimmer leben?"

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