30.11.2017 |
von DI Leopold Erasimus
Tierschutz: Landwirtschaft und Gewerbe
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Die erste Tierhaltungsverordnung hält die pferdespezifischen Anforderungen fest. Gemäß Tierhaltungs-Gewerbeverordnung haben die Mindestanforderungen der ersten Tierhaltungsverordnung auch für Gewerbetreibende Gültigkeit, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Checkliste
Das Gesundheitsministerium hat in Zusammenarbeit mit mehreren Organisationen aus der Pferdewirtschaft ein Handbuch und eine Checkliste für Pferdehalter und Halter anderer Equiden veröffentlicht. In diesen wurden die relevanten Rechtstexte der Verordnung einfach und für den Laien verständlich aufbereitet. Das Handbuch interpretiert die einschlägigen Rechtsgrundlagen, informiert über die Erhebungsmethoden und vermittelt Hintergrundwissen zur Bedeutung der einzelnen Vorschriften. Die Checkliste dient der einfachen und raschen Ist-Zustandserhebung auf den Betrieben.
Unterschiede Landwirtschaft/Gewerbe
1. Übergangsfristen:
Diese Übergangsfristen gelten für die Boxengröße und Bauweise, Fensterflächen/Tageslicht und Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung. Alle anderen Vorschriften sind seit 1. Jänner 2005 einzuhalten.
2. Toleranzgrenze gemäß Tierschutzgesetz
Ab 1. Jänner 2020 dürfen Haltungsanlagen für Pferde, die bereits am 1. Jänner 2005 bestanden haben, die in der ersten Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestmaße und Mindestwerte für Fensterflächen, Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung und die Größe von Einzelboxen um maximal 10% unterschreiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen erfolgen.
- Für vor dem 1. Jänner 2005 bestehende Anlagen gilt:
- Ab 1. Jänner 2010, wenn Equiden im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gehalten werden
- Ab 1. Jänner 2020 für alle nicht gewerblichen Pferdehaltungen
Diese Übergangsfristen gelten für die Boxengröße und Bauweise, Fensterflächen/Tageslicht und Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung. Alle anderen Vorschriften sind seit 1. Jänner 2005 einzuhalten.
2. Toleranzgrenze gemäß Tierschutzgesetz
Ab 1. Jänner 2020 dürfen Haltungsanlagen für Pferde, die bereits am 1. Jänner 2005 bestanden haben, die in der ersten Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestmaße und Mindestwerte für Fensterflächen, Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung und die Größe von Einzelboxen um maximal 10% unterschreiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt.
- Das Wohlbefinden, der in diesen Anlagen gehaltenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt.
- Der bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig.
- Die Abweichung wird der Behörde vor dem 1. Jänner 2020 gemeldet (Meldeformular). Werden die vorgeschriebenen Maße um mehr als 10% unterschritten, muss auf jeden Fall umgebaut und der gesetzeskonforme Zustand hergestellt werden.