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07.03.2023 | von SVS

SV-Pflicht bei Stromeinspeisung nicht übersehen

Wenn man als Landwirtin oder Landwirt selbst erzeugten Strom ins Ortsnetz einspeist, gibt es einige rechtliche Dinge zu beachten. Neben dem Steuerrecht müssen auch versicherungsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

Photovoltaikanlage
© Adobestock/Petkov für SVS
Sauberen Strom selbst erzeugen - das klingt angesichts der aktuell hohen Energiepreise nach einer nutzbringenden Alternative zur Sicherstellung des Eigenbedarfs und eventuell auch als zusätzliche Einnahmequelle. Viele Landwirte entscheiden sich daher für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Dass im Zuge der Anschaffung und für den Betrieb der Anlage alle technischen und rechtlichen Anforderungen zu prüfen sind, versteht sich von selbst. Wird der erzeugte Strom jedoch nicht ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet, sondern (auch) ins öffentliche Netz eingespeist, so gilt es für die daraus erzielten Einnahmen neben dem Steuerrecht ebenso die versicherungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Steuerrechtlich handelt es sich bei der Energieerzeugung aus Solarkraft grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. Einkünfte aus dem Verkauf des Solarstroms über Einspeisung ins öffentliche Netz gelten somit als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb".

Einnahmen aus Einspeisung melden

Wird der erzeugte Strom indes überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegen bei Überschuss-Einspeisung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Dabei sind seit 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh aus PVAnlagen mit einer Engpassleistung von höchstens 25 kWp von der Einkommensteuer befreit. Im Bereich der Sozialversicherung führt der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Prüfung und Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach dem GSVG, sofern die Versicherungsgrenze von 6.010,92 Euro jährlich (Wert 2023) überschritten wird. Auch Landwirte unterliegen unter diesen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Wird der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, stellt die Einspeisung in das öffentliche Netz eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar, welche der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt. Die daraus in einem Kalenderjahr erzielten Einnahmen sind der SVS jeweils bis spätestens 30. April des Folgejahres zu melden.

Beispiel:

Ein Landwirt speist den Überschuss aus der Photovoltaikanlage - 5.000 kWh elektrische Energie - ins öffentliche Netz ein. 7.000 kWh dienen dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Da hier der überwiegende Anteil des produzierten Stroms für den Betrieb verwendet wird, liegt eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor. Auch wenn für die Stromlieferung in diesem Umfang eine Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen ist, sind die Einnahmen aus der Einspeisung der SVS für die Berücksichtigung im Versicherungs- und Beitragsrecht nach dem BSVG zu melden.
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