Stromkostenzuschuss Landwirtschaft - Details zur Abwicklung

Die durch die Kriegsereignisse in der Ukraine anhaltend hohen Stromkosten führen zu einer hohen Kostenbelastung in der Herstellung agrarischer Produkte, die nicht zur Gänze über die Marktpreise ausgeglichen werden können. Um die landwirtschaftlichen Betreibe zu entlasten und gleichzeitig die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung sicherzustellen, wurde ergänzend zum bereits erlassenen Teuerungsausgleich ein Stromkostenzuschuss im Umfang von 120 Mio. Euro beschlossen. Anspruchsberechtigt sind alle Betriebe mit landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe sowie sonstiger nicht gewerblicher Art.
1. Stufe - Pauschalmodell mittels Autoantrag
Für den Großteil der Betriebe erfolgt die Inanspruchnahme vollkommen automatisiert auf Basis der Angaben im MFA 2022. Die pauschalen Zuschüsse je Hektar bzw. GVE unterscheiden sich in ihrer Höhe nach bestimmten Nutzungsarten und Tierkategorien (siehe nachstehende Tabelle). Der Zuschuss beträgt etwa 10,4 Cent/kWh und als Mindestbetrag werden jedenfalls 100 Euro pro Betrieb ausbezahlt.
Flächen- und tierbezogene Pauschalwerte für Zuschuss der 1. Stufe
Flächenbezogene oder tierbezogene Bewirtschaftungseinheit | Stromverbrauch kWh/Einheit | EUR/ha bzw. EUR/GVE |
Ackerland, Dauergrünland intensiv | 60 | 6,2 |
Grünland extensiv (Almen, Bergmähder, einmähdige Wiesen, Hutweiden, Streuwiesen) | 30 | 3,1 |
Weingarten und Intensivobstanlagen | 200 | 20,8 |
Raufutterverzehrende Großvieheinheiten und sonstige Tiere | 150 | 15,6 |
Zuschlag für Milcherzeugung (Kuhmilch, Schaf- und Ziegenmilch) | 400 | 41,6 |
Ferkelerzeugung: Ältere Sauen gedeckt und nicht gedeckt, Jungsauen gedeckt und nicht gedeckt, Ferkel 8 bis 20 kg, Ferkel 20 bis 32 kg, Zuchteber | 560 | 58,2 |
Schweinemast: Jungschweine 32 bis 50 kg, Mastschweine 50 bis 80 kg, Mastschweine 80 bis 110 kg, Mastschweine über 110 kg | 260 | 27,0 |
Geflügelhaltung | 1.265 | 131,6 |
Gewerbliche Betriebe (insbesondere gewerbliche Tierhalter) oder weitere Betriebe (bspw. Dauerkulturbetriebe), die keinen MFA 2022 gestellt haben, aber den Stromkostenzuschuss in Anspruch nehmen wollen, konnten bis 31. Dezember 2022 einen MFA 2022 nachreichen. Dies bedingt einer Stammdatenanlage, sofern diese bei der AMA aufgrund vorangegangener Beantragungen (bspw. Verlustersatz) noch nicht vorhanden sind, sowie einer Digitalisierung der landwirtschaftlichen Flächen (Mindestschlaggröße 1 Ar). Voraussetzung für die Antragstellung ist die e Haltung von mindestens 3 GVE oder die Bewirtschaftung der MFA-Mindestfläche:
- 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA)
- 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder
- 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
Die Auszahlung ist mit Ende April 2023 terminisiert und jeder Betrieb wird zumindest einen betriebsgrößenunabhängigen Sockelbetrag von 100 Euro bekommen.
- 0,5 Hektar Flächen im geschützten Anbau (unabhängig von der Nutzungsart A oder GA)
- 1 Hektar Dauer-/Spezialkulturen (z.B. Obst, Hopfen, Wein) oder
- 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
Die Auszahlung ist mit Ende April 2023 terminisiert und jeder Betrieb wird zumindest einen betriebsgrößenunabhängigen Sockelbetrag von 100 Euro bekommen.
2. Stufe - Energieintensive Bereiche mittels aktiver Beantragung
In einer zweiten Stufe ist eine Abgeltung auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs für folgende besonders energieintensive Betriebszweige bzw. Tätigkeitsfelder der landwirtschaftlichen Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes sowie sonstiger nicht gewerblicher Art vorgesehen:
Der Zuschuss der 2. Stufe beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit jenem Anteil des tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauchs der letzten zwei verfügbaren Jahresstromrechnungen, der 7.500 kWh übersteigt, abzüglich eines etwaigen gewährten Zuschusses der 1. Stufe. Die 7.500 kWh werden in Abzug gestellt, da diese bereits über den Stromkostenzuschuss für Haushalte abgegolten werden. Daher ist bei der Beantragung der 2. Stufe jedenfalls auch der Stromverbrauch des landw. Haushalts mit zu berücksichtigen. Die Beantragung dieses Zuschusses für besonders energieintensive Bereiche hat bis 15. April 2023 inklusive erforderlicher Nachweise (bspw. wasserrechtliche Bewilligung der Wasserentnahme, Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, Unterlagen zur Einkommensteuererklärung, geolokalisierte Fotos, Bestands- und Erntemeldungen etc.) zu erfolgen. Seitens AMA wird voraussichtlich im Februar 2023 ein eigenes elektronisches Antragsverfahren dafür bereitgestellt. Die Auszahlung ist für Dezember 2023 vorgesehen. Weitere Informationen zur Antragstellung und Abwicklung werden zeitnahe mitgeteilt.
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
Der Zuschuss der 2. Stufe beträgt 10,4 Cent/kWh multipliziert mit jenem Anteil des tatsächlichen durchschnittlichen Stromverbrauchs der letzten zwei verfügbaren Jahresstromrechnungen, der 7.500 kWh übersteigt, abzüglich eines etwaigen gewährten Zuschusses der 1. Stufe. Die 7.500 kWh werden in Abzug gestellt, da diese bereits über den Stromkostenzuschuss für Haushalte abgegolten werden. Daher ist bei der Beantragung der 2. Stufe jedenfalls auch der Stromverbrauch des landw. Haushalts mit zu berücksichtigen. Die Beantragung dieses Zuschusses für besonders energieintensive Bereiche hat bis 15. April 2023 inklusive erforderlicher Nachweise (bspw. wasserrechtliche Bewilligung der Wasserentnahme, Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, Unterlagen zur Einkommensteuererklärung, geolokalisierte Fotos, Bestands- und Erntemeldungen etc.) zu erfolgen. Seitens AMA wird voraussichtlich im Februar 2023 ein eigenes elektronisches Antragsverfahren dafür bereitgestellt. Die Auszahlung ist für Dezember 2023 vorgesehen. Weitere Informationen zur Antragstellung und Abwicklung werden zeitnahe mitgeteilt.