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27.02.2019 | von DI Oswald Baumgartner, LUB

Stickstoff-Düngung in grundwassersensiblen Gebieten

Bei Düngung in grundwassersensiblen Gebieten gilt es, einiges zu beachten.

Bei allen Stickstoff (N)-Düngemaßnahmen, die die Düngezeiträume/Verbote und die Düngerhöhen betreffen, muss berücksichtigt werden, dass es einerseits das Gebiet gibt, in dem die Regelungen des „Grundwasserschutz-programms von Graz bis Bad Radkersburg“ gelten, andererseits aber auch zusätzliche Flächen gibt, für die man die ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ beantragen kann. Die Flächen sind aber leider nicht vollständig ident. Die Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaftliche Nutzflächen in den genannten Gebieten nutzen, müssen wichtige Auflagen dieser zwei Gebietskulissen beachten und dürfen die Unterschiede zwischen den Programmen nicht vernachlässigen.

Unterschiede

Die Zeiträume für die bewilligungsfreie N-Düngung unterscheiden sich bei einzelnen Kulturen. Wintergerste und Raps z. B. dürfen im Gebiet des „Grundwasserschutzprogramms bereits ab 1. Februar gedüngt werden. Wenn die bewirtschaftenden Betriebe an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz“ teilnehmen, ist eine N-Düngung erst ab 16. Februar zulässig. Dies sind aber nicht die einzigen Unterschiede. Noch deutlicher sind die Unterschiede bei den Düngerobergrenzen. Diese sind im Gebiet des „Grundwasserschutzprogrammes Graz bis Bad Radkersburg“ am strengsten geregelt. Dem überwiegenden Anteil an Feldstücken sind Düngerklassen zugeordnet. Jenen Feldstücken im Gebiet des „Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg“, denen keine Düngeklasse zugeordnet sind, dürfen höchsten mit „Düngeklasse C“ bei der N-Düngung berücksichtigt werden.
Werden nach der Hauptkultur winterharte Gründecken ohne Leguminosen angelegt, können die zulässigen maximalen N-Düngermengen um 10 Prozent erhöht werden. Die Zwischenfrüchte dürfen aber nicht gedüngt werden bzw. muss eine Düngung von der Behörde genehmigt werden. Zweitfrüchte, die genutzt, abgeerntet werden, dürfen nur bis zum 31. Juli gedüngt werden!
Für die Düngeklassen darf der jahreswirksame Stickstoff (Njw) zur Berechnung herangezogen werden. Dies erlaubt nur beim Einsatz von Wirtschaftsdüngern einen gewissen Spielraum.

Stickstoffgehalte von Mineraldüngern werden immer zu 100 Prozent angerechnet. Wird ein Großteil des Stickstoffs aus Wirtschaftsdüngern ausgebracht, darf die generelle Obergrenze von
 
  • 175 kg Nff (N-feldfallend) bei nicht stickstoffzehrender Fruchtfolge bzw.
  • 210 kg Nff (N-feldfallend) bei stickstoffzehrender Fruchtfolge

nicht außer Acht gelassen werden. Ein weiterer wichtiger Punkt bei der N-Düngung ist die Begrenzung der N-Düngergaben auf maximal 100 kg Nff (feldfallend) pro Düngergabe. Düngegaben innerhalb von drei Wochen müssen zusammengezählt werden. Ebenso müssen Düngung und Anbau innerhalb von 10 Tagen (bei Wintergerste 6 Tage) erfolgen.
Alle Wirtschaftsdünger, die von Betrieben, die Flächen im Gebiet des „Grundwasserschutz-programms Graz bis Bad Radkersburg“ bewirtschaften, ausgebracht werden, müssen von einer befugten Stelle auf den Nährstoffgehalt untersucht werden. Dazu ist derzeit nur der Maschinenring in der Lage.

Gemüseanbau

Für den Anbau von Gemüse gelten im Gebiet des Grundwasserschutzprogramms von Graz bis Bad Radkersburg drei Düngeklassen (die Düngeklassen B und C, sowie D bis F sind zusammengefasst worden). Gemüsebaubetriebe müssen die Stickstoffnachlieferung des Bodens aus einer Vorfrucht und aus Ernterückständen berücksichtigen. Eine Nmin-Untersuchung zu Vegetationsbeginn ist somit erforderlich. Bei der Beregnung von Gemüsekulturen muss ein allfälliger N-Gehalt im Gießwasser bei den Düngerobergrenzen Berücksichtigung finden.

Achtung - Absolutes Düngeverbot!

Absolute Düngeverbote bei gefrorenen, wassergesättigten und schneebedeckten Böden sind natürlich immer zu berücksichtigen!

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